Eigenes Fitnessstudio eröffnen – Diese Voraussetzungen und Stolperfallen sollten Sie beachten

04. März 2021 Lesedauer: 5:30 Minuten
Fitness Geraete

Sie sind fitnessbegeistert und möchten ihr eigenes Fitnessstudio eröffnen? Dieser Artikel informiert Sie über die Voraussetzungen und rechtliche Fallstricke, die es bei der Gründung eines eigenen Studios zu beachten gilt. Neben den rechtlichen Aspekten informieren wir Sie auch über wichtige betriebswirtschaftliche Faktoren.


1. Voraussetzungen für die Eröffnung eines Fitnessstudios



Im Gegensatz zu anderen Branchen gibt es für die Eröffnung eines Fitnessstudios nur wenige gesetzliche Voraussetzungen. Wer also seine Leidenschaft für Fitness zum Beruf machen möchte, muss zunächst „nur“ beim Gewerbeamt sein Gewerbe anmelden. Die Daten werden automatisch an das Finanzamt weitergeleitet und man erhält von dort Unterlagen für die steuerliche Erfassung sowie eine Steuernummer. Bei der Gründung einer bestimmten Unternehmensform wie beispielsweise einer GmbH oder einer haftungsbeschränkten UG ist zudem ein Eintrag im Handelsregister erforderlich.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist die Eröffnung eines eigenen Fitnessstudios hingegen komplexer. Hier gilt es eine Vielzahl von Faktoren vor und nach der Gründung zu beachten. Konkret können für Gründer folgende Punkte eine wichtige Rolle spielen:




2. Rechtliche Stolperfallen beim Eröffnen eines eignen Fitnessstudios



2.1 Voraussetzungen und Bedingungen für die Namenswahl


Beim Konzept für die Gründung eines eigenen Fitnessstudios spielt die Namenswahl eine wichtige Rolle. Als Studioinhaber sind Sie bei der Findung eines geeigneten Firmennamens relativ frei. Eine rechtliche Voraussetzung müssen Sie jedoch unbedingt beachten. Der Name Ihres Fitnessstudios muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und gegenüber anderen Firmen eine Unterscheidungskraft besitzt (sogenannte Firmenausschließlichkeit).

Interessant zu wissen: Namen von Unternehmen, die nicht im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen sind nennt man „Unternehmensbezeichnungen”. Nur eingetragene Unternehmen sind im handelsrechtlichen Sinne eine „Firma“.

Wenn das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist, dann muss der Name des Inhabers schon aus der Unternehmensbezeichnung hervorgehen. Ein Einzelunternehmen muss im Geschäftsverkehr daher immer mit Vor- und Zunamen des vollhaftenden Inhabers auftreten. Bei Freiberuflern reicht der Familienname aus. Zusätzlich zum Eigennamen dürfen Branchenbezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Phantasiebegriffe verwendet werden. Beispiel: „Fitnessparadies Christian Müller”.

PRAXISTIPP: Schreiben Sie unter oder neben das Logo mit dem Phantasienamen oder mit der Buchstabenkombination direkt Ihren Vor- und Nachnamen.


2.2. Mitarbeiter im eigenen Fitnessstudio beschäftigen


Wer Mitarbeiter:innen einstellt, wird automatisch zum/zur Arbeitgeber:in und muss verschiedenen Pflichten nachkommen. Auch hier ist es wichtig, sich im Vorfeld der Gründung Gedanken zu machen und ein geeignetes Konzept zu entwickeln.

Am Wichtigsten ist, dass Sie Ihre Mitarbeiter:innen anmelden. Die Anmeldung erfolgt über die jeweilige Krankenkasse. An diese werden dann auch sämtliche Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Die Mitarbeiter:innen müssen Ihnen dazu eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse sowie eine Kopie des Sozialversicherungsausweises übergeben.

Wenn Sie nach der Eröffnung Ihres Fitnessstudios mit geringfügig Beschäftigten (sogenannte 450 €-Jobs) an Ihrem Standort starten, werden die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer pauschal berechnet und müssen von Ihnen an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei der Berechnung des Stundenlohns, bzw. der Anzahl der Stunden pro Monat, müssen Sie den Mindestlohn beachten. Aktuell (Juli 2021) beträgt dieser € 10,45 und wird zum 1. Oktober 2022 auf € 12,00 angehoben. Ebenso müssen Sie darauf achten, dass die Mitarbeiter:innen maximal € 450,00 (ab Oktober 2022 € 520,00) verdienen.

Bitte beachten: In der Lohnabrechnung wird nicht mit 4 Wochen, sondern 4,3 Wochen pro Monat gerechnet.

Beispiel: Die Arbeitnehmerin startet am 01. Oktober 2022 und erhält als Vergütung brutto 12,00 € Stundenlohn. Die maximale Arbeitszeit darf daher monatlich höchstens 43,33 Stunden/ Monat und 10 Stunden/ Woche betragen.


2.3 Impressum für die Website


Sobald Sie eine selbstständige Tätigkeit auf einer Website im Internet bewerben, unterliegen Sie als Gründer der Impressumspflicht nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Dort heißt es, dass der Dienstanbieter bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten hat. Für die Praxis bedeutet das, dass das Impressum auf der Internetseite des Studios mit maximal zwei Klicks von der Startseite aus erreichbar und ständig verfügbar sein muss.

Daneben findet man in § 5 TMG auch die notwendigen Pflichtangaben, die ein Impressum für Ihr Fitnessstudio unbedingt beinhalten muss. Eine wichtige Pflichtangabe ist der vollständige Name und die Anschrift des Unternehmens. Für nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen gilt, dass im Geschäftsverkehr immer der vollständige Vor- und Zuname des vollhaftenden Inhabers angegeben werden muss.

ACHTUNG: Abkürzungen wie F. Meier reichen nicht aus, andernfalls riskiert man eine Abmahnung.

Zusätzlich dürfen zum Eigennamen auch Branchenbezeichnungen aus dem Bereich Fitness, Buchstabenkombinationen und Phantasiebegriffe verwendet werden, z.B. Fitnessparadies. Wichtig ist auch eine ladungsfähige Anschrift sowie eine weitere Kontaktmöglichkeit z.B. E-Mail oder Telefon.

Wer nicht mit einem kleinen Studio startet, sondern mit einem/einer Geschäftspartner:in eine GbR (Gemeinschaft bürgerlichen Rechts) oder eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gründet, muss zusätzlich ein paar Dinge beachten.

Bei einer GbR müssen neben der Geschäftsbezeichnung, auch wenn diese üblicherweise bereits die Namen der Gesellschafter:innen enthält, gesondert nochmal alle Gesellschafter*innen mit Vor- und Nachname benannt werden. Bei einer GmbH müssen neben dem Firmennamen alle vertretungsberechtigten Geschäftsführer genannt werden. Zusätzlich muss bei einer GmbH auch das Registergericht und die Registernummer angegeben werden.

Bitte beachten: Wenn Sie auf Ihrer Website irgendwo Angaben zum Kapital der Gesellschaft machen, müssen Sie das Stamm- und Grundkapital auch im Impressum angeben.

Wer für seine Tätigkeit eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer hat, muss diese ebenfalls ins Impressum aufnehmen.

Gut zu wissen: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, die Steuernummer im Impressum anzugeben. Warum man die Steuernummer lieber nicht angeben sollte, können Sie hier nachlesen.

Wenn Sie auf der Website auch journalistisch-redaktionell tätig sind, also wiederkehrend zu aktuellen Ereignissen berichten, müssen Sie zusätzlich einen redaktionell Verantwortlichen mit Name und Anschrift benennen.

Beispiel: Sie haben auf Ihrer Website einen Blog und berichten dort auch über aktuelle Geschehnisse in der Fitnessbranche, dann müssen Sie alle, die die Blogartikel schreiben, namentlich und mit Adresse im Impressum erwähnen.

ACHTUNG: Prüfen Sie, ob ihr Impressum aktuell ist. Den § 55 Abs. 2 RStV gibt es nicht mehr. § 55 Abs. 2 RstV muss durch § 18 MstV ersetzt werden.

Das Erstellen des Impressums sollte auch nicht auf die leichte Schulter genommen. Im Telemediengesetz steht auch, dass ein Verstoß gegen das Gesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße bis zu € 50.000 geahndet werden kann. Hinzu kommt, dass das Impressum auch von Konkurrenten leicht überprüfbar ist und Sie daher für Verstöße schnell und unkompliziert abgemahnt werden können.


2.4 DSGVO – Datenschutz auch für Mitglieder und Mitarbeiter:innen


Beim Datenschutz denken viele nur an die Datenschutzerklärung für die Internetseite des Studios. Das ist zwar richtig, jedoch gehört zur

Datenschutzerklärung von Fitnessstudios noch viel mehr. Wer sich rechtlich ein wenig auskennt, kann diese Datenschutzerklärung für die Website auch mit einem der im Internet angebotenen Generatoren erstellen. Dies ist aber nur der erste Schritt.

Als Studiobetreiber:in sind Sie auch verpflichtet, Ihren Mitgliedern mitzuteilen, welche Daten Sie wie und wofür während der Mitgliedschaft verarbeiten. Besonders relevant ist dies, wenn Sie Gesundheitsdaten verarbeiten.

Gleiches gilt für die Daten der Mitarbeiter:innen Ihres Fitnessstudios. Sie brauchen also zusätzliche Datenschutzerklärungen. Da diese aber individuell und je nach Studio unterschiedlich sind, gibt es dafür keine Generatoren und Sie sollten eine Anwältin/ einen Anwalt oder eine:n Datenschutzbeauftragte:n damit beauftragen.


2.5 Mitgliedsvertrag für das eigene Studio


Jeder Vertrag für das eigene Fitnessstudio muss mindestens die wesentlichen Vertragsbestandteile beinhalten, damit er gültig ist. Dies gilt daher auch für den Mitgliedsvertrag. Zum Mindestinhalt gehören folgende 5 Bestandteile.



Wenn Sie diesen Mindestinhalt berücksichtigen, können Sie den Mitgliedsvertrag gut und gerne selbst entwerfen. Möchten Sie jedoch zur Vereinfachung und für die eigene Absicherung auch AGB verwenden, ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert. Nur individuelle, also auf Ihr Studio abgestimmte AGB, können Sie im Ernstfall schützen.

Bieten Sie die Möglichkeit an, einen Online Vertrag für Ihr Fitnessstudio abzuschließen, gibt es noch weitere rechtliche Besonderheiten zu beachten:




Haben Sie noch weitere Fragen?

Vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Kennlerngespräch.




Sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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