Wieso Sie 2 Datenschutzerklärungen brauchen und warum ein Generator nur 50% abdeckt

20. Mai 2021 Videodauer: 5:16 Minuten


Sie fragen, die aktivKANZLEI antwortet! Diesmal möchte ich gerne hier für alle zwei Fragen beantworten, die mir von Studioinhaber:innen immer wieder gestellt werden, wenn es um den Datenschutz fürs Studio geht.

Die meisten Studioinhaber:innen belassen es bei der Datenschutzerklärung für die Website. Dabei vergessen sie total, dass z.B. bei der Anmeldung im Studio, der Anamnese im Eingangsgespräch oder auch bei der Erstellung von Trainingsplänen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Auch hierbei muss der Datenschutz beachtet werden.

Zwei Datenschutzerklärungen

Beim Datenschutz muss man unterscheiden zwischen der „Datenschutzerklärung für den Besuch der Studio-Website“ und der „„Datenschutzerklärung für die Mitgliedschaft im Studio“. In beiden Fällen werden unterschiedliche Daten verarbeitet und gespeichert.

Das gilt übrigens nicht nur für Studios, sondern für alle, die ein längerfristiges Vertragsverhältnis mit ihren Kund:innen haben. Ich habe für meine Kanzlei auch eine Datenschutzerklärung auf meiner Website und die unterteilt sich in A) Datenschutzerklärung für die Benutzung der Website und B) Datenschutzerklärung bei Mandatsübernahme.

Informationspflichten aus der DSGVO

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet Sie Ihre Mitglieder umfänglich darüber zu informieren, welche Daten für welchen Zweck erhoben werden (Informationsrecht), damit sie entscheiden können, ob sie ihre Daten dafür zur Verfügung stellen wollen. Dieser Informationspflicht kommen Sie am geschicktesten nach, wenn Sie neben der Datenschutzerklärung für die Benutzung der Website noch eine weitere Datenschutzerklärung für die Mitgliedschaft im Studio erstellen und die Informationen dort hinterlegen.

Inhalt der zweiten Datenschutzerklärung

Was muss also im zweiten Teil der Datenschutzerklärung drinstehen? Hier beispielhaft ein Auszug an Formulierungen:


Warum ein Generator allein nicht reicht

In der individuellen Ausgestaltung Ihres Studios liegt auch der Grund dafür, warum Sie für diesen Teil keinen Datenschutz Generator im Netz finden.

Ein Generator kann nur allgemeine Dinge abfragen, die oft verwendet werden und nicht individuell gestaltet sind.

Im ersten Teil der Datenschutzerklärung, wo es um die Benutzung der Studio-Website geht, kann man einen Generator guten Gewissens benutzen. Diese sind mittlerweile so gut, dass sie die richtige Formulierung für alle gängigen Analyse-Tools, Cookie-Einstellungen, Newsletter-Formate, Social Media Plugins usw. haben.

Das funktioniert aber auch nur so gut, weil es dafür egal ist, welches Business sie betreiben. Der Generator spuckt dasselbe für ein Fitnessstudio wie für ein Beerdigungsinstitut aus.

Der wichtige zweite Teil mit dem Sie Ihre Informationspflichten aus der DSGVO erfüllen, ist aber viel individueller. Es wäre viel zu aufwendig und fehleranfällig genau abzufragen, wie Sie Ihren Check-in gestalten, was Sie in einem Anamnesegespräch abfragen, mit welcher Software sie arbeiten, welche Daten an Externe weitergegeben werden usw.

Ziel der DSGVO ist es, den Datenschutz auch in Fitnessstudios deutlich zu erhöhen. Fehlen diese Informationen für die Mitglieder drohen bei einer Kontrolle durch den Landesdatenschutzbeauftragten (z.B. alarmiert durch einen Konkurrenten) hohe Bußgelder. Also aufgepasst und nachgebessert!


Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf oder rufen Sie uns an:
Tel.: 0151 – 68 18 30 84

Wir freuen uns auf Sie.



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

aktivKANZLEI


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