Gesetzesänderung: So machen Sie Ihr Impressum rechtssicher

21. Januar 2021 Lesedauer: 3:00 Minuten
Impressum Symbolbild

Sobald Sie eine selbstständige Tätigkeit auf einer Website bewerben, unterliegen Sie der Impressumspflicht nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Dort heißt es, dass der Dienstanbieter bestimmte Informationen
Für die Praxis bedeutet das, dass das Impressum auf der Internetseite mit maximal zwei Klicks von der Startseite aus erreichbar und ständig einsehbar sein muss.

Das Erstellen des Impressums sollte Sie auch nicht auf die leichte Schulter nehmen. Im Telemediengesetz steht auch, dass ein Verstoß gegen das Gesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße bis zu € 50.000 geahndet werden kann. Hinzu kommt, dass das Impressum auch von Konkurrenten leicht überprüfbar ist und Sie daher für Verstöße schnell und unkompliziert abgemahnt werden können.

Das ist NEU: § 55 Abs. 2 RStV gibt es nicht mehr

Wenn Sie auf Ihrer Website auch journalistisch-redaktionell tätig sind, also wiederkehrend zu aktuellen Ereignissen berichten, müssen Sie einen „redaktionell Verantwortlichen“ mit Name und Anschrift benennen.

Beispiel: Sie haben auf Ihrer Website einen Blog und berichten dort auch über aktuelle Geschehnisse in der Fitnessbranche, dann müssen Sie alle, die die Blogartikel schreiben, namentlich und mit Adresse im Impressum erwähnen.
Bisher ergab sich diese Pflicht aus § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Dieser wurde jedoch seit dem 07.11.2020 durch den Medienstaatsvertrag abgelöst (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV/true). § 55 Abs. 2 RstV muss durch § 18 MstV ersetzt werden. Dies gilt auch, wenn der redaktionell Verantwortliche identisch ist mit dem Unternehmensinhaber.

Alt: „verantwortlich für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 Abs. 2 RStV ist…“

Muster NEU:

Verantwortlich für journalistisch-redaktionelle Inhalte nach § 18 MStV:

Vor- und Zuname

Anschrift

Pflichtangaben im Impressum

In § 5 TMG finden Sie auch die notwendigen Pflichtangaben, die ein Impressum unbedingt beinhalten muss:
Beachte: Abkürzungen wie F. Meier reichen nicht aus, andernfalls riskiert man eine Abmahnung.

Zusätzlich dürfen zum Eigennamen auch Branchenbezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Phantasiebegriffe verwendet werden, z.B. Fitnessparadies.

Lediglich bei Freiberuflern reicht bei der Unternehmensbezeichnung die Nennung des Zunamens aus. Aber Vorsicht: Nicht jede*r selbstständige Personal Trainer*in ist Freiberufler*in! Wann es sich bei der Tätigkeit als Personal Trainer*in um einen Freien Beruf oder ein Gewerbe handelt und wie ein Musterimpressum für Personal Trainer*innen aussieht, können Sie hier nachlesen:
https://www.aktivkanzlei.de/blog/was-muss-man-als-trainer-im-impressum-angeben

Besonderheiten bei GmbH & GbR

Wer nicht mit einem kleinen Studio startet, sondern mit einem/einer Geschäftspartner*in eine GbR (Gemeinschaft bürgerlichen Rechts) oder eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gründet, muss zusätzlich ein paar Dinge beachten.

Bei einer GbR müssen neben der Geschäftsbezeichnung, auch wenn diese üblicherweise bereits die Namen der Gesellschafter*innen enthält, gesondert nochmal alle Gesellschafter*innen mit Vor- und Nachnamen benannt werden. Bei einer GmbH müssen neben dem Firmennamen alle vertretungsberechtigten Geschäftsführer genannt werden. Zusätzlich muss bei einer GmbH auch das Registergericht und die Registernummer angegeben werden. Das Stammkapital muss nur dann angegeben werden, wenn irgendwo auf der Webseite Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht werden.

Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Wer für seine Tätigkeit eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer hat, muss diese ebenfalls ins Impressum aufnehmen.
Gut zu wissen: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, die Steuernummer im Impressum anzugeben.


Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf oder rufen Sie uns an:
Tel.: 0151 – 68 18 30 84

Wir freuen uns auf Sie.



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

aktivKANZLEI


d Artikel in E-Mail als Link verschicken


d Weitere interessante Artikel und Videos



Newsletter: Bleiben Sie auf dem Laufenden!


Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter zu den Blogbeiträgen. Melden Sie sich an und erhalten Sie einmal die Woche interessante Neuigkeiten aus der Welt des Sportrechts! Verständlich und praxisnah erkläre Ich Ihnen in Artikeln und Videos interessante Rechtsprobleme und gebe Ihnen konkrete Tipps zur Fehlervermeidung in der Praxis.

d News abonnieren








STOPP!

Lust auf Rechtstipps ohne Juristendeutsch?

Melden Sie sich für unseren Newsletter an und erhalten Sie wöchentlich Lösungen für echte Rechtsprobleme aus der Praxis.
Ja, auch als Anwältin nutze ich Cookies ...

Generell sind Cookies gar nicht böse. Einige sind nötig, damit die Website funktioniert, andere helfen mir, Ihnen künftig noch gezielter Tipps & Tricks für Ihr rechtssicheres Business zu geben. Dazu nutze ich z.B. Google Analytics, Facebook Pixel und LinkedIn Insight Tag.

Daher helfen Sie mir, aber auch sich, wenn Sie alle Cookies akzeptieren.
Cookie


Mehr Informationen zu den Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.