ZFU & FernUSG: (k)eine Klarheit mehr für Online-Kurse

30. Januar 2024 Lesedauer: 3:00 Minuten
Online Kurse

Seit dem letzten Jahr ist bekannt, dass Online-Kurse, Online-Coaching und E-Learning auch unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen können.

In unserer Beratung geht es daher meist darum, wie man den Kurs gestalten muss, damit man diesen nicht lizenzieren lassen muss. Natürlich muss man sich immer das konkrete Kurskonzept und die Ausgestaltung samt Bonus und Upgrade Möglichkeiten angucken, um eine rechtssichere Einschätzung abgeben zu können.

Es gibt jedoch 4 Kriterien, die entscheidend beeinflussen, ob ein Kurs unter das FernUSG fällt oder nicht. Dein Online-Kurs fällt nicht unter das FernUSG, wenn ...



Achtung: Verzichte auf Aufzeichnungen, da "live" (synchron) tatsächlich bedeutet, dass die Lerneinheiten nur zu festgelegten Zeiten zugänglich sind.

So weit, so gut.

Und dann kam das Landgericht Hamburg ...

Mit Urteil vom 19.07.2023 (Az.: 304 O 277/22) schockte das Gericht Anbieter von Online-Kursen, Online-Coaching und E-Learning. Nach Auffassung des Gerichts seien synchrone Sessions per Video-Telefonie, also Zoom & Co, auch als räumliche Trennung zu werten.

Das LG Hamburg musste über ein Online-Coaching entscheiden. Zwischen den Parteien gab es Streit über die anfallenden Kosten. Das Gericht erklärte die vorzeitige Kündigung des Coaching-Vertrags für rechtmäßig und stützte die Entscheidung auf das FernUSG.

Verbraucherschutz in allen Ehren, aber diese Entscheidung des LG Hamburg widerspricht der gängigen Praxis der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Auf der Seite der ZFU findet man sowohl in den Texten als auch in den Übersichten, den Hinweis: „Wird eins der Kriterien erfüllt, liegt kein Fernunterricht vor. [...] Kontakt zwischen Lernenden und Lehrenden basiert über 50 % auf synchronen Maßnahmen“.

In der Urteilsbegründung steht auch, dass sich die Kammer gehalten sieht, das Gesetz weit auszulegen und eine Umgehung des Schutzzwecks verhindern will. Das stellt meiner Meinung nach eine zu weite Gesetzesauslegung dar, die nicht haltbar ist.

Dieses Urteil würde dazu führen, dass unzählige Kurse zertifiziert werden müssten. Aktuell hat die ZFU aber gar nicht die Kapazitäten dies zu tun. Was würde also passieren: Der § 12a Abs. 2 FernUSG würde in vielen Fällen zum Einsatz kommen. Danach gilt eine Zulassung als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von 3 Monaten entscheidet.

Spätestens mit Corona hat sich die Online-Welt massiv verändert. Dies muss auch bei der Auslegung von Gesetzen berücksichtigt werden. Wenn das FernUSG tatsächlich so zu verstehen ist, wie es das LG Hamburg auslegt, sollte der Gesetzgeber reagieren und den Wortlaut so ändern, dass nach dem Gesetz zweifelsfrei auch Video-Telefonie, als räumliche Trennung zu werten ist.

Ich glaube (und hoffe) nicht, dass dieses Urteil Grundlage für die weitere Rechtsprechung sein wird. Ich bin weiterhin der Meinung, dass ein überwiegender Live-Anteil auch über Video-Telefonie erreicht werden kann, um nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz zu fallen. Daher kann man durchaus erstmal (mit einem gewissen Risiko) weiterhin diesen Weg wählen.

Hinzu kommt, dass wenn ein Kunde sich beschwert, man auch andere Lösungen finden kann, als ihn auf Zahlung zu verklagen. 😉


Wenn du Online-Kurse oder Online-Coaching anbietest und Fragen zum FernUSG hast oder dich mit individuellen Verträgen und wirksamen AGB absichern willst, lass uns sprechen.

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Viele sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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