Unwirksame AGB: 5 Fehler, die teuer werden können

30. September 2025 Lesedauer: 3:30 Minuten
Kundin unterzeichnet Vertrag
iStock/deklofenak



Manchmal schreibe ich Blogartikel, die ich für super relevant halte und es kommt so gar keine Reaktion zurück und dann schreibe ich einen Text, wo ich mir beim Schreiben noch denke „ob das die Leute überhaupt interessiert“ und dann schlägt der richtig ein.

So ein Text war der Blogartikel von letzter Woche, in dem es um die vier Wege ging, wie du zu rechtssicheren AGB kommst.

Lies gerne nochmal rein: „AGB erstellen: Die 5 Wege im Vergleich“

Vielen Dank an dieser Stelle für das tolle Feedback.

Die häufigste Frage war dann aber: „Was muss ich inhaltlich beachten, damit ich nicht abgemahnt werde.“.

Wie würde ChatGPT sagen: „Das ist wirklich eine sehr relevante Frage. Vielen Dank dafür. Gerne erläutere ich dir ...“

Das können wir auch. Und ja, ich würde sagen, aktuell auch noch besser, da wir die spezielle Branchenerfahrung haben und die Rechtsprechung und das Vorgehen der Verbraucherzentralen kennen und speziell für Studios ausgewertet haben.

Grundlegend gilt:

Wenn du AGB selbst erstellen willst oder bereits welche benutzt, versichere dich, dass du keinen der folgenden Fehler machst.


Fehler Nr. 1: Die Einbeziehung in den Mitgliedsvertag wird vergessen

AGB werden erst zu verbindlichen Regeln, wenn sie wirksam in den Mitgliedsvertrag einbezogen worden sind. Für eine wirksame Einbeziehung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:




Achtung: Das Mitglied muss NICHT mit den AGB einverstanden sein. Es braucht kein Anhaken zum Einverständnis mit den AGB! Ganz im Gegenteil, solche Checkboxen können sogar abgemahnt werden.

Wenn das Mitglied auf die AGB hingewiesen wurde und eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und den Fitnessstudioertrag sodann abschließt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es mit der Einbeziehung der AGB einverstanden ist.

Praxistipp: Im Mitgliedsvertrag sollte der Hinweis auf die AGB unbedingt vor der Unterschriftenzeile/ vor dem Buchungsbutton stehen. Das Abdrucken der AGB auf der Rückseite des Vertrages allein reicht nicht.


Fehler Nr. 2: Die AGB sind zu ausführlich

Wen die AGB zu lang oder nicht auf die Fitnessbranche bzw. die Dienstleistung des Studios zugeschnitten sind, kann dies ein Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot sein.
Gemäß dem Transparenzgebot muss eine AGB-Regelung die Rechte und Pflichten des Mitglieds möglichst klar und durchschaubar darstellen.


Fehler Nr. 3: Es werden unwirksame Klauseln verwendet

Die wichtigste Grundregel für AGB lautet: Keine unangemessene Benachteiligung des/ der Vertragspartner:in. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB darf das Mitglied durch den Inhalt der AGB-Klauseln nicht unangemessen benachteiligt werden. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist oder wesentliche Rechte des Mitglieds eingeschränkt werden.

Typische Beispiele für unwirksame AGB Klauseln:

„Art und Inhalt des gebuchten Kursprogramms können vom Studio jederzeit angepasst werden.“

Die Änderungsmöglichkeit eines gebuchten Kurses benachteiligt das Mitglied einseitig, da seine Interessen gar nicht berücksichtigt werden.

Gerne wird auch versucht die Haftung für Unfälle im Kurs oder an den Geräten im Fitnessstudio mit folgenden AGB Klauseln auszuschließen:

„Ich erkenne den Haftungsausschluss des Studios für Schäden jeder Art an.”

Der Haftungsausschluss ist zu pauschal und verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB.

Und mein persönliche „Lieblingsklausel“:
„Das Mitglied trainiert auf eigene Gefahr."

Ich werde nicht müde immer und immer wieder zu sagen:
Es gibt im deutschen Recht keinen Haftungsausschluss für Gesundheitsschäden.

Diese AGB-Klause ist unwirksam, da diese auch die Haftung für Schäden ausschließen, die sich aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ergeben.

Das geht nicht.

Glaubst du nicht, weil es doch alle so machen?

Falsch. Lies gerne im § 309 Nr. 7 BGB nach – da steht drin, dass die Klausel unwirksam ist.
Ebenso darf auch nicht die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.

Bereits seit den 80er Jahren setzt sich die Rechtsprechung zum Schutz der Verbraucher*innen immer wieder mit der Thematik AGB auseinander. Die Aufzählung ließe sich daher noch mit etlichen (unwirksamen) Klauseln fortsetzen.


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Fehler Nr. 4: Es werden mit dem Mitglied individuelle Vereinbarungen getroffen.

Vielen Studioinhabern und Studioinhaberinnen ist nicht bewusst, dass wenn sie zusätzliche individuelle Absprachen mit dem Mitglied vereinbaren, diese die AGB-Klauseln verdrängen. Werden neben AGB auch individuelle Abreden getroffen, haben diese immer Vorrang. Dazu zählen auch mündliche Vereinbarungen.

Ein Aushandeln einzelner Vertragsbedingungen ändert aber grundsätzlich nichts daran, dass die übrigen Klauseln in den AGB wirksam bestehen bleiben.


Fehler Nr. 5: Die AGB werden nicht regelmäßig auf ihre Aktualität überprüft.

Gesetzesänderungen oder neue Urteile führen dazu, dass das, was vor ein paar Monaten noch rechtskonform war heute unwirksam sein kann. Du solltest daher deine AGB regelmäßig auf Aktualität prüfen lassen. Empfehlenswert mindestens alle zwei Jahre.

Das bedeutet aber nicht, dass die AGB jedes Mal im Gesamten geprüft und überarbeitet werden müssen. Eine erfahrene Anwältin weiß, welche Klauseln von den Gesetzesänderungen und durch die Urteile betroffen sind, sodass sich der finanzielle Einsatz in Grenzen hält.

Zum Beispiel gab es im März 2022 eine große Änderung im Verbraucherrecht. Wenn du danach deine AGB nicht hast kontrollieren lassen, wäre das jetzt ein guter Zeitpunkt. 😉


Fazit:

AGB können Fluch und Segen zugleich sein. Nichtsdestotrotz bieten AGB einige beachtenswerte Vorteile. So kannst du unter anderem deine Regeln vorgeben, persönliche Haftungsrisiken minimieren und dein Studio krisenfest machen.

Je nach Studiomodell müssen die AGB individuell gestaltet und einige rechtliche Stolperfallen beachtet werden. Daher empfiehlt es sich, die AGB vom Anwalt oder einer Anwältin erstellen zu lassen oder zumindest die selbst erstellten AGB noch mal anwaltlich prüfen zu lassen.

Ja, wir haben da ein Angebot – schreib uns gerne an und wir zeigen dir, was es für Möglichkeiten gibt.

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Viele sportliche Grüße
Alexandra, Astrid & Julia
Die Anwältinnen für die Fitness- & Gesundheitsbranche



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de
Astrid Bemfert
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Bereich Fitnessstudios,
Ketten & Franchise

aktivKANZLEI
a.bemfert@aktivkanzlei.de
Alexandra Fusch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Bereich Personal Training,
Yoga & Pilates

aktivKANZLEI
a.fusch@aktivkanzlei.de


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