(K)ein Sonderkündigungsrecht wegen weniger Kursen
25. April 2023
Lesedauer: 1:30 Minuten
Ihr fragt, die
aktivKANZLEI
antwortet. Mich erreichte wieder eine Frage, deren Antwort aktuell sicher für einige von euch interessant ist. Es geht mal wieder um Sonderkündigungsrechte von Mitgliedern.
Frage:
Ich habe ein Fitnessstudio. Aufgrund von Personalmangel sehe ich mich gezwungen, rund ein Drittel meiner Kurse aus dem Kursprogramm zu streichen. Darf ich das rechtlich machen oder haben Mitglieder dann ein Sonderkündigungsrecht?
Antwort:
Das ist leider gar nicht so einfach zu beantworten. Man muss sich angucken, was vertraglich vereinbart war und was in den AGB steht.
Wenn der Vertrag neben der Gerätenutzung auch explizit Kurse beinhaltet, kannst du diese ohne Konsequenzen nur streichen, wenn du dir das Recht im Vertrag oder den AGB vorbehalten hast.
Wenn jedoch in den AGB nichts drinsteht, dann könnten die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht geltend machen.
Die gute Nachricht ...
Die Mitglieder können nicht sofort kündigen. Sie müssen dich vorher mit Fristsetzung auffordern, den alten Zustand wieder herzustellen, also die Kurse wieder anzubieten.
Erst wenn du der Aufforderung nicht nachkommst, dürfen sie fristlos kündigen.
Wenn du also merkst, dass nicht nur einzelne, sondern etliche Mitglieder verärgert sind und mit Kündigung drohen, weil du das Kursangebot gekürzt hast, kannst du es innerhalb der Frist immer noch rückgängig machen, indem du z.B. Honorartrainer beschäftigst oder ihnen Alternativen anbietest.
Ihr habt mir schon mal ähnliche Fragen gestellt. Da ging es um die Abschaffung von Geräten und die Reduzierung von Öffnungszeiten. Da verhält es sich ähnlich.
Wenn dich das auch interessiert, lies dir das gerne noch mal auf meinem Blog durch:
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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