Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei Studioverkauf?
02. April 2024
Lesedauer: 2:00 Minuten
Hättest du es gewusst? Die Frage nach dem Sonderkündigungsrecht ist für alle relevant, die mit dem Gedanken spielen, ein Studio zu übernehmen. Da die Antwort von verschiedenen Faktoren abhängt, möchte ich sie gerne mit euch teilen.
Ein Fall für die Rubrik: Ihr fragt – die
aktivKANZLEI antwortet.
Thony fragt:
Ich habe im letzten Jahr ein Studio und den entsprechenden Mitgliederbestand übernommen. Nun habe ich gesehen, dass der Vorbesitzer vor der Übernahme die Mitglieder angeschrieben hat und auf den Besitzerwechsel hingewiesen hat. Gleichzeitig hat er den Mitgliedern zu diesem Anlass ein Sonderkündigungsrecht wegen Betreiberwechsels eingeräumt.
Gibt es bei Betreiberwechsel tatsächlich ein Sonderkündigungsrecht?
Antwort:
Entscheidend ist, ob der Vertragspartner gewechselt hat.
Wenn der Vertragspartner auf Studioseite trotz Wechsel des Inhabers derselbe bleibt, z.B. eine GmbH, dann bleibt die GmbH weiterhin Vertragspartnerin. Die Verträge laufen weiter, ohne Sonderkündigungsrecht und ohne, dass es eine Zustimmung des Mitglieds braucht.
Achtung: Anders kann es jedoch sein, wenn der Vertragspartner wechselt.
Wurde das Studio von einer Einzelperson oder als GbR betrieben (Personengesellschaft) und dann wechselt der Vertragspartner, in diesem Fall ist umstritten, ob eine Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich ist.
Vorsicht Juristendeutsch:
Bei einem Asset Deal wird alles verkauft, was zum Unternehmen gehört. Dann bedarf es grundsätzlich auch der einzelnen Zustimmung von jedem Vertragspartner, dessen Rechtsverhältnis mit übertragen wird. Bei einem Share-Deal werden Anteile an der Gesellschaft verkauft und die Vertragsverhältnisse bleiben bestehen.
PRAXISTIPP für STUDIOS:
Solange das Leistungsangebot bestehen bleibt, sich für die Mitglieder also nichts ändert, empfehle ich dennoch allen Studios, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass es für den Kunden hauptsächlich auf die
Nutzung der Trainingseinrichtung ankommt und
nicht auf den Vertragspartner. Das haben auch einige Gerichte so gesehen. Dann bleiben die Verträge und die Ansprüche auf Zahlung bestehen.
Probleme kann es jedoch geben, wenn du Änderungen vornimmst, z.B. die Öffnungszeiten änderst.
Auf was du dabei achten musst, habe ich in einem anderen Blogartikel beschrieben. Schau gerne mal rein.
Ich würde mich freuen zu hören, wie viele Kunden Du zurückgewinnen konntest.
Sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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