So sichern Sie sich Ihr Honorar

22. Juni 2021 Lesedauer: 2:30 Minuten
Trainer betreut Studiomitglied

Kennen Sie das Gefühl? Sie sind genervt und haben keine Lust mehr mit dreisten Kund:innen zu diskutieren, die Ihre Beiträge und Honorare nicht bezahlen wollen.

Sie wollen aber auch nicht einfach nachgeben?!

Die Lösung ist ganz einfach: Wer zum Beispiel als Trainer:in auf die Mitarbeit von Kund:innen angewiesen ist, um weiterarbeiten zu können, sollte vertraglich oder in den AGB regeln, was passiert, wenn die Mitarbeit ausbleibt.

WICHTIG: Der/ die Kund:in muss vor Vertragsschluss darauf hingewiesen werden, dass die Zahlungspflicht bestehen bleibt, wenn kein neuer Trainingsplan erstellt werden kann, weil er/ sie keine Trainingsdaten übermittelt.

Vorsicht vor pauschalen Formulierungen

Folgende Klausel wäre nutzlos:

„Die Gebühr wird auch dann fällig, wenn der Kunde am Training nicht teilnimmt oder die Angaben für eine weitere Trainingsplanerstellung nicht übermittelt.“.

Die Klausel ist unwirksam, da sie den/ die Kund:in zur Zahlung verpflichtet, auch wenn er/ sie aus Gründen die er/ sie nicht beeinflussen kann, für einen längeren Zeitraum nicht trainieren kann.

Eine wirksame Klausel muss konkreter gefasst sein, damit sie den/ die Kund:in als Verbraucher:in nicht benachteiligt.

Wie eine wirksame Zahlungsklausel aussehen muss, erkläre ich in meinem Video-Blogbeitrag mit dem Titel „Kunde arbeitet nicht mit: Kann ich das Personal Training verweigern und trotzdem mein Honorar verlangen?“.

Hier der direkte Link zum Blog-Video: https://www.aktivkanzlei.de/blog/honorar-personal-training-auch-wenn-kunde-nicht-trainiert

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Gerne greife ich Ihr Problem auf und gebe Ihnen in einem unserer nächsten Blog-Posts eine rechtssichere Antwort und eine Empfehlung zur fehlerfreien Umsetzung in der Praxis.


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Tel.: 0151 – 68 18 30 84

Wir freuen uns auf Sie.



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

aktivKANZLEI


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