Kunde arbeitet nicht mit: Kann ich das Personal Training verweigern und trotzdem mein Honorar verlangen?

18. Februar 2021 Videodauer: 5:52 Minuten


Sie fragen, die aktivKANZLEI antwortet. Diesmal erreichte uns eine Frage von Jeff. Er ist Personal Trainer aus Quedlinburg und er schildert folgendes Problem:

Ein Kunde hat bei mir einen 12 Monatsvertrag abgeschlossen. Ich habe dem Kunden einen 4 wöchigen Trainingsplan per Mail geschickt. Die Betreuungs-App hat er sich nicht heruntergeladen. Nach Ablauf des 4 wöchigen Trainingsplanes hat er mir keine Rückinformation zum Training gegeben.

Ich habe eine Klausel in meinem Vertrag, die den Kunden verpflichtet, dass er sich „bemüht regelmäßige und vollständige Eintragungen im Bewegungs-/ Trainingstagebuch vorzunehmen“. Der Kunde kann auch „bis zwei Tage vor Ende des aktuellen Trainingsplans per E-Mail“ seine Trainingsdaten an mich übermitteln.

Weiter heißt es in der Klausel „Erfolgt keine termingerechte Übermittlung, verschiebt sich die Zusendung eines aktuellen Anschlusstrainingsplanes um zwei Tage nach Zugang des vollständigen Aktivitäts-/ Trainingstagebuches.“.

Jeff fragt jetzt: Ist der Kunde trotzdem aufgrund meiner Klausel verpflichtet den Beitrag zu zahlen, auch wenn ich ihm keinen Folgeplan schicke?


Bei einem Personal Training Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Das bedeutet, dass der/ die Personal Trainer:in das Geld für eine erbrachte Leistung bekommt. Ein konkreter Erfolg wird jedoch nicht geschuldet.

Jeff hat aber das Problem, dass er die Leistung erbringen könnte, aber für eine „sinnvolle“ Leistung (hier der neue Trainingsplan), ihm die Trainingsdaten vom Kunden fehlen.

Der Kunde hält sich also nicht an die Vereinbarungen aus dem Trainingsvertrag.


Frage 1: Kann ich einen Kunden dazu verpflichten mir Trainingsdaten zu schicken?

Ich unterstelle jetzt mal, dass die AGB wirksam in den Personal Trainingsvertrag einbezogen wurden.

Eine AGB Klausel ist wirksam, wenn sie eindeutig und nicht überraschend für den/ die Vertragspartner:in ist. Bei einem Training mit Trainer:in ist es normal, dass der/ die Kund:in Daten an seine:n Trainer:in weitergibt.

Praxistipp: Aufpassen muss man bei Gesundheitsdaten. Für die Verarbeitung dieser Daten sollten Sie sich eine gesonderte Einwilligung geben lassen.

Weiter müssen Sie beachten, ob der/ die Kund:in die technischen Möglichkeiten hat. Heutzutage ist davon auszugehen, dass jede:r eine E-Mail hat. Hingegen kann ein Smartphone und die Möglichkeit einer ausschließlichen Trainingsplanung über eine App nicht vorausgesetzt werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte die Klausel zusätzlich noch die Möglichkeit beinhalten, dass die Trainingsdaten auch schriftlich übermittelt werden können.

Rechtstipp: Empfehlenswert wäre es, in die AGB aufzunehmen, dass der vorangegangene Trainingsplan solange gültig bleibt und wiederholt werden kann, bis der/ die Kund:in die Daten übermittelt.


Frage 2: Kann ich den Beitrag verlangen, auch wenn ich keinen neuen Trainingsplan schreibe?

Entscheidend ist was zu den Zahlungsbedingungen im Vertrag bzw. den AGB festgehalten ist. Der/ die Kund:in muss vor Vertragsschluss darauf hingewiesen werden, dass er/ sie auch dann zur Zahlung verpflichtet bleibt, wenn kein neuer Trainingsplan erstellt werden kann, weil er/ sie keine Trainingsdaten übermittelt.

Vorsicht vor pauschalen Formulierungen

Folgende Klausel wäre nutzlos: „Die Gebühr wird auch dann fällig, wenn der Kunde am Training nicht teilnimmt oder die Angaben für eine weitere Trainingsplanerstellung nicht übermittelt.“.

Die Klausel ist unwirksam, da sie den/ die Kund:in zur Zahlung verpflichtet, auch wenn er/ sie aus Gründen die er/ sie nicht beeinflussen kann, für einen längeren Zeitraum nicht trainieren kann. Eine wirksame Klausel muss konkreter gefasst sein, damit sie den/ die Kund:in als Verbraucher:in nicht benachteiligt.

Wirksame Zahlungsklausel

„Der Beitrag wird auch dann fällig, wenn der/ die Kund:in am Training nicht teilnimmt oder die erforderlichen Bewegungsdaten für die Erstellung eines neuen Trainingsplans nicht oder nicht rechtzeitig an den Trainer übermittelt.

Es sei denn er/ sie kann sich, aus Gründen die er/ sie nicht zu vertreten hat, für einen längeren Zeitraum nicht sportlich betätigen (z.B. schwerer Unfall, lang andauernde Krankheit). Für diesen Zeitraum ruht die Zahlungsverpflichtung. Die Vertragslaufzeit verlängert sich entsprechend der Ruhezeit.“


Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf oder rufen Sie uns an:
Tel.: 0151 – 68 18 30 84

Wir freuen uns auf Sie.



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

aktivKANZLEI


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