Scheinselbstständigkeit: Diese 3 Fragen stellen mir Studiobetreiber am häufigsten

12. Mai 2026 Lesedauer: 4:00 Minuten
Aufgerollte Matten
 



Nach meinem letzten Blogartikel „Scheinselbstständigkeit – Wie groß ist das Risiko wirklich?“ (siehe hier: https://www.aktivkanzlei.de/blog/scheinselbststandigkeit-wie-gross-ist-das-risiko-wirklich) haben mir einige von euch geschrieben.

Und ganz ehrlich: Das hat mich nicht überrascht.

Denn bei kaum einem Thema bekomme ich aktuell so viele Beratungsanfragen wie bei der Zusammenarbeit mit Honorarkräften.

Zwischen „Wir machen das schon seit Jahren so“ und „Was passiert eigentlich, wenn geprüft wird?“ liegt bei vielen Studios eine große Unsicherheit.

Genau deshalb habe ich mir heute drei Fragen von euch herausgegriffen, die ich heute mit dir teilen möchte. Denn eines zeigt sich immer wieder:

Entscheidend ist nicht was im Vertrag steht, sondern wie es tatsächlich gelebt wird … und ob man dies im Ernstfall auch beweisen kann.


Frage 1:
Wenn ich als Studio nachzahlen muss, kann ich dann auch Geld von der Honorarkraft zurückfordern?

Nach einer entsprechenden Feststellung stellt sich für viele Studiobetreiber die Frage, ob zumindest ein Teil der finanziellen Belastung auf die Honorarkraft übertragen werden kann. Hier ist die Rechtslage relativ eindeutig und für Studios meist ernüchternd.

Die Sozialversicherungsbeiträge schuldet grundsätzlich der Arbeitgeber. Ein nachträglicher Rückgriff auf den Arbeitnehmeranteil ist nur sehr eingeschränkt möglich und beschränkt sich in der Regel auf die letzten drei Monate vor Bekanntwerden der Beitragspflicht. Für weiter zurückliegende Zeiträume bleibt das Studio auf den Kosten sitzen.

Eine zweite Möglichkeit besteht theoretisch darin, den Teil des Honorars, der über dem üblichen Gehalt eines vergleichbaren Arbeitnehmers lag, zurückzufordern. Die Gerichte haben die Differenz als „überzahltes Honorar“ anerkannt und einen Rückforderungsanspruch zugelassen.

In der Praxis ist dieser Weg jedoch mit Unsicherheiten verbunden. Neben rechtlichen Hürden spielen auch wirtschaftliche und zwischenmenschliche Aspekte eine Rolle. Häufig entscheiden sich Studios daher bewusst gegen eine Rückforderung und konzentrieren sich stattdessen darauf, die Zusammenarbeit für die Zukunft rechtssicher zu gestalten.


Frage 2:
Macht es einen Unterschied, ob jemand Freiberufler oder Gewerbetreibender ist?

Diese Frage taucht in der Beratung immer wieder auf und die Antwort sorgt oft für Überraschung. Für die Beurteilung der Scheinselbstständigkeit spielt die steuerliche Einordnung der Honorarkraft keine entscheidende Rolle.

Ob jemand beim Finanzamt als Freiberufler geführt wird oder ein Gewerbe angemeldet hat, ist für die Deutsche Rentenversicherung nicht maßgeblich.

Entscheidend sind ausschließlich die sozialversicherungsrechtlichen Kriterien. Dazu zählen insbesondere die Frage, ob die Person in den Betrieb eingegliedert ist, ob sie Weisungen unterliegt, ob sie ein eigenes unternehmerisches Risiko trägt und ob sie am Markt eigenständig auftritt.

Das bedeutet: Eine formal „saubere“ Anmeldung als Selbstständiger schützt nicht vor einer späteren Einstufung als Arbeitnehmer. Sie kann im Einzelfall ein Indiz sein, ist aber niemals ausschlaggebend.


Frage 3:
Sind auch Tanzlehrer oder Yoga-Lehrer betroffen?

Viele gehen davon aus, dass bestimmte Berufsgruppen, wie etwa Tanzlehrer in der Künstlersozialkasse oder Yoga-Lehrer die bei der Rentenversicherung gemeldet sind, automatisch als Selbstständige gelten.

Tatsächlich muss man hier sauber zwei Ebenen unterscheiden:
  1. die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Person = muss ich RV-Beiträge zahlen ja oder nein und
  2. die konkrete Tätigkeit im Studio = bin ich scheinselbstständig ja oder nein.


Auch wenn jemand beispielsweise über die Künstlersozialkasse abgesichert ist, kann die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass im Verhältnis zum Studio eine abhängige Beschäftigung vorliegt.

Das kann dazu führen, dass eine Person gleichzeitig selbstständig tätig ist, etwa für eigene Projekte, und dennoch im Studio als Arbeitnehmer gilt.

Diese sogenannten „Doppellagen“ sind rechtlich möglich, auch wenn sie in der Praxis oft überraschend erscheinen. Entscheidend bleibt immer die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Einzelfall.

Fazit: Das größte Risiko ist nicht die Prüfung – sondern das Ignorieren der Prüfkriterien.

Viele Strukturen in der Branche sind historisch gewachsen und funktionieren im Alltag gut. Doch die rechtliche Bewertung dieser Modelle hat sich in den letzten Jahren deutlich verschärft.

Die entscheidende Frage ist heute nicht mehr, ob ein Modell „schon immer funktioniert hat“, sondern ob es einer aktuellen Prüfung standhalten würde.

Wer sich frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzt, hat die Möglichkeit, seine Strukturen anzupassen und Risiken aktiv zu steuern. Wer abwartet, läuft Gefahr, von Entwicklungen überrascht zu werden, die sich dann nur noch mit erheblichem Aufwand korrigieren lassen.

Was du jetzt tun kannst:

Viele Studiobetreiber und Studiobetreiberinnen haben ein Gefühl dafür, dass beim Thema Scheinselbstständigkeit etwas nicht ganz sauber läuft.

Aber sie wissen nicht genau:


Genau dafür haben wir ein kostenloses Live-Webinar entwickelt: „Risiko Scheinselbstständigkeit verstehen – erkennen – vermeiden“

Darin zeige ich dir:


… und du kannst mir deine Frage stellen!

Sichere dir jetzt deinen Platz im kostenlosen Webinar:



Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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