Gestärkt aus der Corona-Krise – so geht`s

15. Juni 2021 Lesedauer: 2:45 Minuten
Fitnesstrainer im Studio

Ich habe heute 3 Tipps für Sie, was Sie aus rechtlicher Sicht tun können, um gestärkt aus der Krise rauszukommen.

Was Sie als Studiobetreiber:in jetzt tun können? Auf jeden Fall nicht den Kopf in den Sand stecken.

Aber bitte auch keine Heimlichtuerei.

Nach wie vor ist eine offene und freundliche Kommunikation enorm wichtig. In den letzten Monaten mussten sich einiger meiner Mandant:innen dem Groll von Kund:innen stellen und Forderungen dreister Mitgliedern abwehren. Was dabei aber immer geholfen und die Gemüter oftmals beruhigt hat war, wenn man für die Mitglieder erreichbar ist und ein offenes Ohr für Fragen und Bedenken hat.

Wer weder telefonisch noch per E-Mail für seine Mitglieder erreichbar ist und meint, es würde ausreichen, sporadisch etwas auf Social Media zu posten, irrt. Das erzeugt nur Missstimmung und verärgerte Kund:innen werden das Studio ganz sicher kündigen und wechseln.

Aus rechtlicher Sicht bieten sich folgende 3 Punkte an:

§ 1 Sonderkündigungen ablehnen

Um es vorweg zu nehmen: Es gibt KEIN Sonderkündigungsrecht wegen Corona bedingten Schließungen.

Da die Studioschließung eine zeitlich befristete Maßnahme ist, haben die Mitglieder kein Sonderkündigungsrecht. Auch wenn vereinzelt Verbraucherzentralen das aufgrund der Dauer anders sehen und Mitglieder immer öfter versuchen so aus dem Vertrag vorzeitig rauszukommen.

Praxistipp: Sollten Mitglieder trotzdem kündigen, sollte das Sonderkündigungsrecht abgelehnt und der Beendigungszeitpunkt nach der normalen Kündigungsfrist bestätigt werden.

§ 2 Vertragslaufzeiten nicht einfach verlängern

Sollten Sie den Punkt „Laufzeitverlängerung“ bisher nicht in Ihren AGB verankert haben, spielt auch hier die Kommunikation eine wichtige Rolle. Wer seine Mitglieder informiert und angefragt hat, on diese damit einverstanden sind bzw. den Mitgliedern die Vertragsverlängerung mitgeteilt, aber gleichzeitig ein Widerspruchsrecht eingeräumt hat, ist rechtlich auf der sicheren Seite.

Die einseitige Laufzeitverlängerung dürfte nach aktueller Rechtslage unwirksam sein. Die Rechtsprechung zu dem Thema ist aktuell sehr auf den Einzelfall bezogen und fällt daher recht unterschiedlich aus.

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage gibt es bisher noch nicht. Es wird teilweise argumentiert, es müsse eine Vertragsanpassung vorgenommen werden und das Studio könne die Vertragslaufzeit daher pauschal um die Zeit der Schließung verlängern, wenn das Mitglied nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 3 Mitgliedsverträge und AGB krisenfest machen

Aufgrund der Corona bedingten Schließungen sind Klauseln zur „höheren Gewalt” wieder in den Fokus gerückt. Solche Klauseln werden verwendet, um sich beim Eintritt von höherer Gewalt von den eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner zu befreien.

Mit einer solchen Klausel in den AGB kann man - in eingeschränktem Rahmen – von den gesetzlichen Regeln abweichen, die einen zur Rückzahlung der Beiträge bei Schließung verpflichten. Voraussetzung dafür ist, dass man den/ die Kund:in nicht übermäßig benachteiligt und ihm/ ihr nicht jegliche Rechte abspricht.

Wie dies im Fitnessstudio umgesetzt werden kann, habe ich in meinem Blogbeitrag erklärt.

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Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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