Corona: Vordenken und AGB auf Krisenfälle anpassen

26. Mai 2020 Lesedauer: 3:45 Minuten
AGB

Seit den Corona Verordnungen beschäftigen viele Dienstleister aus der Branche Sport und Freizeit Fragen wie:
Muss ich als Veranstalter bei einer Eventabsage das komplette Startgeld zurückzahlen?
Darf das Mitglied bei einer Schließung wegen Corona seinen Studiobeitrag zurückbuchen?
Kann man Verwaltungsgebühren einbehalten?
Darf man wegen Corona fristlos kündigen?

Diese Unsicherheiten kann man mit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) beseitigen, um bei dem nächsten Corona Lockdown oder der nächsten Krise abgesichert zu sein.

Was zählt alles zu AGB?

AGB sind mittlerweile fester Bestandteil im heutigen Geschäftsleben. Weniger entscheidend ist, wie man diese Klauseln nennt. Statt Allgemeine Geschäftsbedingungen kann man sie auch z.B. „Allgemeine Trainingsbedingungen” oder „Teilnahmebedingungen” nennen, solange für den Vertragspartner der Rechtscharakter ersichtlich bleibt.

Man benutzt die Klauseln zur Standardisierung und Konkretisierung eines Vertrages, der bei einer Vielzahl von Kunden eingesetzt werden soll. AGB werden nicht einzeln ausgehandelt, sondern einseitig von einem Vertragspartner vorgegeben und bedürfen daher einer besonderen Kontrolle. Damit soll ein Missbrauch zu Lasten des schwächeren Vertragspartners verhindert werden.

Gut zu wissen: Es besteht keine Pflicht zur Verwendung von AGB!

Dennoch empfiehlt es sich im Geschäftsleben AGB aufzustellen und zu verwenden. So kann man in diesen z.B. auch Haftungsbegrenzungen festschreiben und die eigene Rechtsposition in Ausnahmesituationen wie Krisen oder der Corona Pandemie absichern.

Keine Leistungspflicht bei höherer Gewalt?

Aufgrund der Corona bedingten Schließungen und Absagen von Veranstaltungen sind Klauseln zur „höheren Gewalt” wieder in den Focus gerückt. Solche Klauseln werden verwendet, um sich beim Eintritt von höherer Gewalt von den eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner zu befreien.

Was versteht man unter „Höhere Gewalt” (auch: „Force Majeure” oder „Acts of God”) ?

Eine einheitliche Definition für „höhere Gewalt” gibt es nicht. In den europäischen Ländern werden darunter Ereignisse und Krisen wie Naturkatastrophen, Epidemien, Kriege und politische Unruhen verstanden. Ein wesentliches Indiz sind behördliche Maßnahmen und Warnungen.

Beim Coronavirus kann man mittlerweile davon ausgehen, dass höhere Gewalt vorliegt. Um sich auf höhere Gewalt und eine entsprechende Rechtsfolge berufen zu können (z.B. Bezahlung der Gebühr trotz Schließung/ Absage), muss eine solche Klausel in den AGB überhaupt erstmal vorhanden sein. In vielen AGB fehlt diese Klausel oder sie ist unwirksam.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es zusätzlich noch die sogenannte Unmöglichkeit. Die gesetzliche Folge lautet dann: Die Pflicht zur Erbringung der Leistung entfällt für beide Vertragspartner.

Durch die behördlichen Corona Verordnungen ist die Erbringung der Leistung unmöglich (z.B. Veranstaltung von Marathons, Öffnung des Studios), ohne dass der Veranstalter/ Betreiber dafür etwas kann. Nach dem Gesetz wird dieser daher von der Pflicht befreit, die Veranstaltung durchzuführen bzw. die Leistungen im Studio anzubieten. Jedoch entfällt dann auch die Leistungspflicht des Vertragspartners (hier die Bezahlung).

Andernfalls würde der Kunde als Verbraucher allein das Risiko der Unmöglichkeit und die daraus resultierenden finanziellen Kosten tragen müssen. Das geht nicht.

Muster für eine wirksame Höhere Gewalt-Klausel

Mit einer Klausel in den AGB kann man - in eingeschränktem Rahmen – von diesen Regelungen der Unmöglichkeit abweichen. Voraussetzung dafür ist, dass man dem Kunden nicht übermäßig benachteiligt und ihm nicht jegliche Rechte abspricht.

Nicht möglich ist daher folgende Klausel:

„Wird es dem Fitnessstudio aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt) unmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz, Extratrainingszeiten oder Beitragsrückerstattungen.”

Für eine wirksame Klausel sollten dem Kunden Alternativen angeboten und die Dauer der Einschränkungen begrenzt werden. Weiter sollte auf die individuelle Situation des Kunden eingegangen werden.

„Bei Ausfall des Kursbetriebes aus Gründen, welche das Studio nicht zu vertreten hat, werden umgehend Online-Kurse (Ausdauer- und Krafttraining) angeboten. Es besteht sodann kein Anspruch auf Beitragsrückzahlung für die Dauer von bis zu drei Monaten. Sollte der Kunde aus technischen Gründen die Onlinekurse nicht nutzen können, wird ihm ein Sonderkündigungsrecht zum Ende eines Monats eingeräumt.”



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Tel.: 0151 – 68 18 30 84

Wir freuen uns auf Sie.
Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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