Impressum für Personal Trainer: Was unbedingt drin stehen muss, um Abmahnungen zu verhindern

04. Februar 2020 Lesedauer: 2:25 Minuten
Impressum

Es klingt bedrohlich, wenn man einen Brief von einem Anwalt erhält und liest: „Das fehlerhafte Impressum auf Ihrer Website stellt einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Ein Ausdruck des betroffenen Impressums liegt uns zu Beweiszwecken für ein etwaiges Gerichtsverfahren vor. Unser Mandant ist nicht bereit Ihr widriges Verhalten als Konkurrent zu tolerieren.”. Weiter folgen Absätze mit einer Abmahnung, Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Pflicht zur Bezahlung der Anwaltskosten.

Was war passiert? Es gibt Kanzleien, die ganz bewusst mit anderen Personal Trainern oder Studios zusammenarbeiten, um Konkurrenten abzumahnen, weil diese keine geeignete Datenschutzerklärung oder ein unvollständiges Impressum haben.

Sind die Abmahnungen legal?

Das verschicken solcher Abmahnungen an Personal Trainer stellt keine Abzocke dar, die Anwälte nutzen lediglich die Unwissenheit und die schnelle Rechtsprechungsänderung zu ihren Gunsten. Das Vorgehen wegen eines fehlerhaften Impressums wurde auch von den Gerichten als rechtmäßig angesehen und damit legal.

Wie kann ich mich schützen?

Sobald ein Personal Trainer seine selbstständige Tätigkeit auf einer Homepage im Internet bewirbt, unterliegt er der Impressumspflicht nach § 5 des Telemediengesetz. Dort sind auch die notwendigen Pflichtangaben geregelt.

Das Impressum muss auf der Internetseite des Personal Trainers leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar (maximal zwei Klicks von der Startseite aus) und ständig verfügbar sein.

Pflichtangaben im Impressum

Eine wichtige Pflichtangabe ist der vollständige Name und die Anschrift der Niederlassung.

Für nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen (z.B. Freiberufler und Kleingewerbetreibende) gilt, dass im Geschäftsverkehr immer der vollständige Vor- und Zuname des vollhaftenden Inhabers angegeben werden muss.

Beachte: Abkürzungen wie Sebastian F. Meier reichen nicht aus, andernfalls riskiert man eine Abmahnung.

Zusätzlich dürfen zum Eigennamen Branchenbezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Phantasiebegriffe verwendet werden, z.B. Fitnessparadies.

Wichtig ist auch eine ladungsfähige Anschrift sowie eine (!) weitere Kontaktmöglichkeit z.B. E-Mail oder Telefon.

Muster Impressum für Personal Trainer

Fitnessparadies

Sebastian Frank Meier Musterstraße 2 03216 Musterstadt

info@fitnessparadies.de 0171-234567x

Der Vor- und Nachname des Personal Trainers ist im Impressum auf jeden Fall anzugeben und darf nicht weggelassen werden. Dies gilt ebenso für allen geschäftlichen Schreiben, in der Signatur unter E-Mails, auf Visitenkarten, Flyern usw.

Beachte: Dies darf nicht mit der Unternehmensbezeichnung bei Freiberuflern verwechselt werden, wo auch nur die Nennung des Zunamens ausreichend ist.

Wer für seine Tätigkeit als Personal Trainer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer hat, muss diese ebenfalls im Impressum angeben. Die Steuernummer muss hingegen nicht angegeben werden!

Wichtig: Nicht jeder selbstständige Personal Trainer ist Freiberufler!

Man darf die Selbstständigkeit eines Personal Trainers nicht mit dem Freiberuflertum verwechseln. Der Begriff des Freiberuflers ist eng definiert. Ein freier Beruf ist ein selbständig ausgeübter wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Beruf.

Beachte: Nur bei Freiberuflern ist es ausreichend, den Nachnamen als Unternehmensbezeichnung im Impressum anzugeben.

Ob es sich bei der Tätigkeit als Personal Trainer um einen Freien Beruf oder ein Gewerbe handelt, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um eine „unterrichtende Tätigkeit” i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt. Die Arbeit als Personal Trainer kann durchaus als unterrichtende Tätigkeit eingeordnet werden. Oft tendieren die Ämter jedoch dazu, Selbstständige in der Fitnessbranche als gewerblich einzustufen, da keine bestimmte Qualifikation für die Tätigkeit vorliegen muss. Verfügt man jedoch über eine spezielle Ausbildung, ist eine freiberufliche Tätigkeit anzunehmen.

Für bestimmte Berufsgruppen von Freiberufler existieren weitere Pflichtangaben. So müssen beispielsweise Rechtsanwälte Angaben zur Kammer und zur Berufshaftpflicht machen.

Da Personal Trainer keiner Berufskammer angehören und eine Berufshaftpflicht keine zwingende Voraussetzung ist (wenn auch empfehlenswert), entfallen diese zusätzlichen Hinweispflichten im Impressum.

Da Fitnesstrainer keiner Berufskammer angehören und eine Berufshaftpflicht keine zwingende Voraussetzung ist (wenn auch empfehlenswert), entfallen diese zusätzlichen Hinweispflichten.
Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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