Drei Irrglauben bei Verträgen mit Verbrauchern

18. Juli 2023 Lesedauer: 3:20 Minuten
Kundin unterschreibt Vertrag

Auch nach über einem Jahr gibt es immer noch Unklarheiten zur Auslegung des Gesetzes für „Faire-Verbraucherverträge“.

Glaubst du z.B. auch: „nach Ablauf der Erstlaufzeit gibt es nur noch Monatsverträge“? Einer von drei großen Irrglauben, die einfach falsch sind, aber mir in der Beratung immer wieder begegnen. Ich liste sie dir hier auf, damit du diesen nicht auch unterliegst.

Vorab zur Erinnerung:
Bereits seit dem 01.03.2022 gilt das Gesetz für faire Verbraucherverträge mit folgendem Inhalt:




Irrglaube Nr. 1
„Nach Ablauf der Erstlaufzeit gibt es nur noch Monatsverträge.“

Richtig ist:
Auch nach Ablauf der Erstlaufzeit von z.B. 24 Monaten kannst du mit dem Mitglied erneut einen Vertrag über 24 Monate abschließen.

Nur wenn du willst, dass sich der Vertrag nach Ablauf der Erstlaufzeit stilschweigend, also ohne, dass du mit dem Mitglied einen neuen Vertrag schließen musst, auf unbestimmte Zeit verlängert, dann greift das monatliche Kündigungsrecht.

Tipp: Du könntest dem Mitglied im Vertrag mitteilen, dass nach Ablauf der Erstlaufzeit ein höherer Monatsbeitrag fällig wird, aber ihm gleichzeitig anbieten, nach der Erstlaufzeit einen neuen Vertrag zu den dann gültigen günstigeren Konditionen abzuschließen.

Das wäre möglich, weil das Gesetz für Faire Verbraucherverträge die kurze Kündigungsfrist nur für Verträge vorsieht, bei denen sich der Vertrag stillschweigend verlängert. Entscheidet sich dein Mitglied aber aktiv für einen neuen Vertrag mit den günstigeren Konditionen, handelt es sich gerade nicht mehr um eine stillschweigende Verlängerung.


Irrglaube Nr. 2
„Auf der Seite der Bundesnetzagentur steht, dass man nach Ablauf der Mindestlaufzeit den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen kann und dies auch für Verträge gilt, die vor dem 01.12.2021 abgeschlossen wurden. Das bedeutet, dass auch Altverträge erfasst sind.“

Richtig ist:
Das steht wirklich so auf der Internetseite und ist für den dort beschriebenen Fall auch richtig. Das gilt aber nicht für Mitgliedsverträge.

Die Aussage betrifft nur Internet- und Telefonverträge und bezieht sich auf die Neuerung des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Diese Änderung trat bereits am 1. Dezember 2021 in Kraft. Dieses Gesetz, also das TKG, gilt auch für bereits bestehende Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden. Aber erfasst eben nur Telefon- und Internetverträge.

Das TKG gilt aber unabhängig von den geänderten Kündigungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (= Faire Verbraucherverträge Gesetz).

Für die Mitgliedsverträge gilt, dass sich alle alten Verträge (also die vor dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden) weiter wie vertraglich vereinbart verlängern.

Fazit: Wenn euch euer Mitglied irgendwelche Links zu Websites oder Ausdrucke vorlegt, lasst euch nicht verunsichern und schaut genau hin, um was es dabei geht.


Irrglaube Nr. 3
„Nur Verträge, die Online abgeschlossen wurden, können auch online gekündigt werden.“

Leider falsch.

Richtig ist:
Die Regelung mit dem Kündigungsbutton gilt nicht nur für online abgeschlossene Verträge.
Auch wenn das Mitglied einen Vertrag vor Ort abschießt, muss er ihn auch online kündigen können, sofern er auch den Vertrag online abschließen können.

Und schlimmer noch ... dies gilt auch für Altverträge. Hier spielt der 01.03.2022 keine Rolle.


Wenn du mal in die Situation kommst, dass du dir unsicher bist, ob dein Vorgehen rechtlich möglich ist oder du einen schnellen Rat brauchst, was du am besten als nächsten Schritt tun sollst, dann melde dich.

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Viele sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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