Diversity bei Mitarbeitenden: Das musst du beachten

25. Juni 2024 Lesedauer: 2:30 Minuten
Service im Fitnessstudio

Da gab es ein paar heftige Reaktionen auf mein Blogbeitrag zu Diversity im Fitnessstudio vom 18.06.2024 (lies HIER gerne noch mal rein).

Studiobetreiber Sebastian hat noch weitergedacht und mir folgende Frage über unseren E-Mail-Support „quick & easy Rechtsrat“ geschickt:

„Was muss ich bei Bewerbern/ Bewerberinnen und Mitarbeitenden beachten, um nicht in die Diskriminierungsfalle zu tappen? Und was muss ich beachten, wenn sich einer meiner Mitarbeiter morgen als Transfrau outet?“.

Antwort:
Die bedeutsamste rechtliche Regelung für Arbeitgeber ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Fitnessstudios sollten darauf achten, dass Bewerber wie auch Mitarbeitende nicht aufgrund von geschützten Merkmalen wie Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, Weltanschauung, von Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität diskriminiert werden.

Beispiel: In einer Stellenausschreibung sollte daher nicht stehen, dass man Verstärkung für sein „junges und dynamisches Team“ sucht. Gerichte haben bereits entschieden, dass eine solche Formulierung eine Altersdiskriminierung darstellt und ältere Bewerber/ Bewerberinnen bis zu 3 Monatsgehälter als Schadenersatz fordern können, sollte sie nicht eingestellt werden. Natürlich musst du auch alle drei Geschlechter (männlich, weiblich, divers) mit der Stellenausschreibung ansprechen.

Unterscheiden muss man jedoch zwischen einer Ungleichbehandlung und Diskriminierung. Nicht jede Ungleichbehandlung von Mitarbeitenden, etwa bei Arbeitszeit oder Gehalt, ist automatisch eine Diskriminierung.

Eine Ungleichbehandlung ist immer dann möglich, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt. So kann der Studiobetreiber einem Mitarbeiter wegen seiner Aufgaben ein höheres Gehalt zahlen als einem anderen Mitarbeiter. Nur Diskriminierungen sind verboten.

Gut zu wissen: Mittlerweile ist sogar anerkannt, dass man aufgrund fehlender Fachkräfte auch die aktuelle Marktsituation als sachlichen Grund berücksichtigen darf. Wird eine Fachkraft benötigt und die bekommt man aktuell nur, wenn man dieser ein höheres Gehalt zahlt als einem vergleichbaren bereits angestellten Mitarbeiter, darf man auch bei der gleichen Tätigkeit unterschiedliche hohe Gehälter zahlen.

Auch bei Entscheidungen, die deine bestehenden Mitarbeiter betreffen, musst du das AGG beachten. So darfst du bei Entscheidungen wie Kündigungen, Arbeitsanweisungen, Beförderung etc. niemanden auf Grund des Geschlechts benachteiligen.

Beispiel: So wäre die Arbeitsanweisung, dass die Geräte immer von den weiblichen Mitarbeitenden geputzt werden müssen, diskriminieren, weil die Begründung, dass diese gründlicher putzen, kein sachlich gerechtfertigter Grund ist (selbst wenn das nachweislich stimmen sollte).

Wenn ein Mitarbeiter sich als Transfrau outet, musst du nach offizieller Vornamensänderung sie entsprechend ihres neuen Rollenverständnis anreden und anschreiben.

Der neue Vorname sowie das entsprechende Pronomen sind selbst dann zu verwenden, wenn eine Änderung des Personenstands unterblieben ist. Auf der Grundlage des neuen Vornamens sind die gesamte Dokumentation und alle Personalunterlagen aktualisiert werden (z.B. Kontaktdaten, Schichtpläne, Internetseiten usw.).

Eine weitere Herausforderung sind sanitäre Einrichtungen. Als Arbeitgeber bist du gesetzlich verpflichtet, deinen Mitarbeitenden entsprechende geschlechtergetrennte Wasch- und Toilettenräume zur Verfügung zu stellen.

Prinzipiell würde das bedeute, dass für inter/diverse Personen auch separate Wasch- und Toilettenbereiche eingerichtet werden müssten.

Aktuell wird jedoch noch akzeptiert, dass es gerade kleineren Studios nicht zumutbar ist, zusätzliche Sanitäreinrichtungen einzubauen. Vielmehr kann auch eine Unisex-Toilette eine Lösung sein. In den skandinavischen Ländern ist diese Lösung schon heute gängige Praxis.

Wenn du auch kurze Fragen hast, nutze gerne unseren E-Mail-Support „quick & easy Rechtsrat“.

Buche direkt über unsere Website, gib deine Frage ein und erhalte innerhalb von 48h eine Antwort, auf die du dich wirklich verlassen kannst.



Ich würde mich freuen zu hören, wie viele Kunden Du zurückgewinnen konntest.

Viele sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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