Muss die Startgebühr beim Widerruf zurückbezahlt werden?

05. Oktober 2021 Videodauer: 4:00 Minuten


Gefühlt finden gerade jedes Wochenende unzählige Sportevents gleichzeitig statt. Das liegt natürlich daran, dass nach der aktuellen „Corona-Verordnung Sport“ Wettkampfveranstaltungen und sonstige Sportveranstaltungen wieder zulässig sind und alle verschobenen Events aus 1,5 Jahren nun nachgeholt werden „müssen“.

Wer die Wahl hat, hat die Qual. Aber wie kommt man überhaupt an einen Startplatz?

Bei kleinen Veranstaltungen reicht es, dem Veranstalter eine E-Mail zu schreiben und die Startgebühr zu überweisen oder vor dem Start bar zu bezahlen. Größere Veranstaltungen nutzen meist einen externen „Anmeldeservice“ wie die Abavent GmbH, Race Result & Co.

Die Anbieter haben eigene Internetseiten auf denen eine Vielzahl von Sportevents gelistet sind und zu denen man sich über diese Website auch direkt anmelden kann.

Man kauft seinen Startplatz also meistens online.

Wer jedoch online einkauft, kann den Vertrag in den meisten Fällen rückgängig machen.

Das EU-weit gültige 14-tägige Widerrufsrecht macht es möglich.

Gilt das Widerrufsrecht auch beim Online-Kauf eines Startplatzes?

Oder anders gefragt:

Muss ich als Veranstalter:in einem Teilnehmenden die Startgebühr zurückzahlen, wenn er/sie sich innerhalb von 14 Tagen um entscheidet?

Jein!

Dem/der Kund:in steht immer dann ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag ausschließlich über sogenannte Fernkommunikationsmittel zustande kommt, wie bei Bestellungen über das Internet.

Das Gesetz sieht auch solch ein Widerrufsrecht bei Verträgen über Dienstleistungen vor, die im Zusammenhang mit Freizeitveranstaltungen erbracht werden.

Unter den Begriff Freizeitveranstaltung fallen auch Sportwettkämpfe und Eventbuchungen.

Voraussetzung für ein Widerrufsrecht ist jedoch, dass der Vertrag für die Leistungserbringung keinen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

Einfacher formuliert:

Es gibt kein Widerrufsrecht bei Freizeitveranstaltungen, wenn für die Vertragserfüllung ein konkreter Termin oder Zeitraum festgelegt ist.

Wenn Du also nicht nur dein Event ankündigt, sondern bei der Ausschreibung, so wie es normalerweise der Fall ist, auch ein Datum angegeben hast, ist die Anmeldung verbindlich.

Dann gibt es für deine Sport- oder Freizeitveranstaltung, sei es Marathon, Triathlon oder Yoga Convention, kein 14 tägiges Widerrufsrecht, auch wenn der Startplatz über das Internet gebucht wurde.

Leider ist es nicht ganz so einfach

Ich möchte nicht verschweigen, dass die Rechtsprechung nicht einheitlich agiert. So gibt es Gerichtsentscheidungen, die Veranstalter:innen dazu verpflichtet haben, das Widerrufsrecht zuzulassen, wenn die Möglichkeit bestand, dass dieses Ticket noch weiterverkauft werden kann oder der „spezifische Termin“ noch soweit in der Zukunft liegt, dass noch keine Vorkehrungen für die Veranstaltung getroffen wurden.

Zwar ist eine solche Situation nicht selten, aber es obliegt dem/ der Teilnehmenden dies auch zu beweisen. Das ist nicht einfach und daher sind solche Entscheidungen eher selten.

Für den externen „Anmeldeservice“ gilt das Gleiche wie für Veranstalter:innen.

Praxistipp: Wer im Ernstfall auf der sicheren Seite sein will, nimmt das Nichtbestehen des Widerrufsrechts in die AGB auf.

Aufgrund der angesprochenen Urteile, sollte das Widerrufsrecht jedoch nicht pauschal ausgeschlossen werden, sondern deutlich darauf hingewiesen werden, warum ein solches nicht besteht.

Soweit in gebotener Kürze alle wichtigen Fakten.

Noch Fragen? Dann vereinbare gerne einen Telefontermin oder Zoom Call oder schreib mir eine E-Mail



Sportliche Grüße

Julia
-Anwältin für Sportrecht-





Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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