Widerrufsrecht – Wann, was, wie?!
07. März 2023
Lesedauer: 2:00 Minuten
Neulich kommentierte jemand, in einer Fitnessgruppe auf Facebook, einen Post von mir mit folgenden Worten: „Du hast wohl auch die Weisheit mit Löffeln gefressen und glaubst Jura studiert zu haben.“
Ähm … das glaube ich nicht nur, das weiß ich. Ich habe da zwei Urkunden auf denen 1. und 2. Staatsexamen drauf steht.
Und wenn derjenige sich die Mühe gemacht hätte, sich mein Profil anzugucken, hätte er das auch gewusst.
In meinen Kommentaren bemühe ich mich schon, nicht so belehrend rüber zukommen und ohne Juristendeutsch etwas zu erklären. Nicht selten werden jedoch gut gemeinte Rechtstipps trotzdem als Arroganz und nicht als Geschenk angesehen. Daher halte ich mich oftmals aus rechtlichen Diskussionen raus.
Manchmal werde ich aber getaggt und direkt angefragt, ob ich dazu was sagen kann. Dann mache ich das natürlich gerne.
Es gab vor einiger Zeit eine Gruppendiskussion auf Facebook zum Thema Widerrufsrecht bei Mitgliedsverträgen. Jemand schrieb sinngemäß:
„Es kommt nicht häufig vor, aber wie geht ihr damit um, wenn ein Mitglied gerade einen Vertrag abgeschlossen hat und den dann widerrufen will?“.
Das 14-tägiges Widerrufsrecht gibt es nur, wenn der Vertrag nicht vor Ort, also über die Website, per E-Mail, am Infostand in der Einkaufspassage etc. abgeschlossen wurde.
Wenn vor Ort im Studio der Vertrag abgeschlossen wird, ist der Vertrag bei volljährigen Personen sofort gültig. Ein Widerrufsrecht gibt es da nicht.
Anders ist dies bei Verträgen die online abgeschlossen wurden. In diesem Fall kann sich das Mitglied innerhalb von 14 Tagen entscheiden, den Vertrag zu widerrufen.
„Kann man das Widerrufsrecht in den AGB ausschließen?“
Nein, das geht leider nicht.
Es gibt aber verschiedene andere Möglichkeiten:
#1
Du kannst eine Checkbox in den Vertrag aufnehmen, wo der Kunde aktiv einwilligen kann, dass du vor Ablauf der Widerrufsfrist mit deiner Dienstleistung beginnst.
Das hat den Vorteil, dass wenn der Kunde widerrufen sollte, du deine bisher erbrachten Leistungen (anteilig) abrechnen kannst. Das geht bei einem normalen Widerruf nämlich nicht.
#2
Weiter kann man in den Vertrag aufnehmen, dass das
Widerrufsrecht erlischt, wenn
• der Kunde aktiv einwilligt, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird
und
• er darüber informiert wurde, dass bei
vollständiger Vertragserfüllung, das Widerrufsrecht erlischt.
Dies betrifft natürlich hauptsächlich punktuelle Dienstleistungen, die innerhalb von 14 Tagen abgeschlossen werden können, z.B. Ernährungsberatung.
#3
Auch bei
digitalen Produkten/ Dienstleistungen spielt dies eine große Rolle. Das Widerrufsrecht gilt grundsätzlich auch für digitale Inhalte und Dienstleistungen, die per Download bereitgestellt werden.
Wichtig ist hier, dass in den AGB klargestellt wird, wann der Vertrag „vollständig erfüllt“ ist.
Beispiel: „Der Vertrag gilt als vollständig erfüllt, sobald der Kunde eine Bestätigung der Zahlung per E-Mail erhalten hat und der kostenpflichtige Inhalt vollständig einsehbar war und zum Download bereitstand.“
„Und wie ist das mit einem Rücktritt vom Vertrag?“
Richtig, das Gesetz macht einen Unterschied zwischen Widerruf und Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht hat das Mitglied aber nur, wenn du oder deine Leute beim Verkauf der Mitgliedschaft was versprochen habt, was ihr nicht halten könnt (z.B. unwahren oder irreführenden Werbeangaben).
Eine Frage der Kommunikation!
Wenn ein kurzfristiger Sinneswandel eintritt, vermute ich eher, dass dem Trainer vor Ort nicht klar war, was für einen Kundentypen er vor sich hat und unbewusst "falsch" kommuniziert hat.
In solch einem Fall fühlt sich der Kunde meist nicht richtig abgeholt. Ansonsten wäre er zumindest die ersten paar Mal "heiß" darauf zu trainieren bzw. Kurse zu besuchen (auch je nach Kundentyp).
Manche müssen auch noch mal darüber schlafen und das ist okay. Wenn man diesen Kundentypen gleich eine Unterschrift abringt, fühlen sie sich unwohl und versuche eher aus dem Vertrag wieder raus zukommen.
Ich habe mich im Rahmen der Kundenbindung, zusammen mit der Verkaufspsychologin
Katja Görke, intensiv mit dem Thema Kundentypen beschäftigt. Denn zu wissen, was für einen Kundentypen man vor sich hat und auf was dieser reagiert, ist auch entscheidend, wenn man rechtlich schwierige Dinge, wie etwa eine Beitragserhöhung, durchsetzen will.
Viele sportliche Grüße
Julia
PS: Artikel wurde am 28.09.2024 aktualisiert
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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