Widerrufsrecht ausschließen: So geht`s rechtlich richtig!

19. Dezember 2023 Lesedauer: 3:00 Minuten
Kundin unterzeichnet Vertrag

In regelmäßigen Abständen landen Fragen zum Widerrufsrecht auf meinem Schreibtisch. Erstaunlicherweise beschäftigt das viele von euch: vom Sport-Eventveranstalter bis Online-Coach.

Und das ist auch richtig so!

Daher hier meine TOP 3 an Fakten, die man zum Widerrufsrecht wissen sollte.

Fakt 1:
(K)eine feste Formulierung

Der Kunde hat für 14 Tage ein Widerrufsrecht, nachdem er von dir die Ware erhalten / den Dienstleistungsvertrag geschlossen hat und ordnungsgemäß über sein Recht informiert wurde (sog. Widerrufsbelehrung).

Man kann jetzt kreativ werden und sich eine rechtssichere Widerrufsbelehrung ausdenken oder man nimmt die Vorlage, die im Gesetz steht.

In der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB hat der Gesetzgeber für alle frei zugänglich und online ein Muster zur Verfügung gestellt. Vorausgesetzt natürlich man weiß, dass es ein solches gibt.

Hier der Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_253anlage_1.html


Fakt 2:
Folgen einer fehlenden Widerrufsbelehrung

Muss ich extra eine Widerrufsbelehrung haben, wenn es doch schon im Gesetz steht? Kurz und knapp: auf jeden Fall!

Andernfalls passiert Folgendes:



Fakt 3:
(K)ein Ausschluss des Widerrufsrechts

Grundsätzlich steht einem Verbraucher bei Verträgen, die er im Rahmen des Fernabsatzes (= online, per E-Mail, Zoom, …) oder außerhalb von Geschäftsräumen (= nicht vor Ort) abgeschlossen hat, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

Davon gibt es jedoch Ausnahmen.

Ausnahme 1: Es handelt sich um Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitveranstaltungen (= Triathlon, Yoga-Kurs, …) und für die Erbringung ist ein spezifischer Termin vorgesehen.

Achtung: Über den Ausschluss muss man die Teilnehmer informieren. Am besten nimmt man die Klausel in die AGB/ Teilnahmebedingungen auf.


Ausnahme 2: Es ist ein digitales Produkt (= Online-Selbstlernkurs). Das Gesetz sieht auch für Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher vor. Wenn der Kurs unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt, gilt das 14-tägige Widerrufsrecht sogar auch im B2B Bereich.

Bei einem Online-Selbstlernkurs besteht jedoch das Problem, dass der Kunde innerhalb der 14 Tage den Kurs bereits teilweise oder auch komplett konsumiert hat.

Das Problem hat der Gesetzgeber aber berücksichtigt und daher gibt es die Möglichkeit, das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen.

Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Kunde aktiv eingewilligt hat, dass er auf sein Widerrufsrecht verzichtet, um vor Ablauf der Widerrufsfrist mit dem Online-Kurs beginnen zu können.

Achtung: Ein Hinweis im Vertrag reicht nicht, der Kunde muss aktiv einwilligen, z.B. eine Checkbox anklicken.


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Viele sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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