Widerrufsbutton: Was Studios, Coaches und Praxen jetzt tun müssen
09. Juni 2026Lesedauer: 4:00 Minuten fotogestoeber - stock.adobe.com
Geht es dir genauso?
Kaum hat sich die Branche an den Kündigungsbutton gewöhnt, steht schon die nächste gesetzliche Änderung vor der Tür: der Widerrufsbutton.
Viele Studioinhaber, Coaches und Gesundheitsunternehmer haben davon bisher noch nie gehört. Andere haben zwar schon davon gelesen, wissen aber nicht, ob sie überhaupt betroffen sind.
Die schlechte Nachricht:
Für viele Unternehmen, die Verträge online über die Website oder eine Plattform abschließen, wird der Widerrufsbutton ab 19.06.2026 Pflicht.
Die gute Nachricht:
Nicht jedes Geschäftsmodell muss jetzt hektisch die Website umbauen.
Deshalb schauen wir uns heute an:
Wer überhaupt betroffen ist,
wie ein gesetzeskonformer Widerrufsbutton aussehen muss,
welche Fallstricke du vermeiden solltest,
und welche Änderungen jetzt in Verträgen, AGB und Datenschutzerklärung notwendig werden!
Was ist der Widerrufsbutton überhaupt?
Der Gesetzgeber möchte es Verbrauchern künftig noch einfacher machen, ihr Widerrufsrecht online auszuüben.
Bisher reichte es meist aus, eine Widerrufsbelehrung bereitzustellen und die Möglichkeit zu geben, den Widerruf per E-Mail oder Kontaktformular zu erklären.
Künftig müssen viele Unternehmen zusätzlich eine eigene technische Widerrufsfunktion bereitstellen (sogenannter „Widerrufsbutton“).
Das bedeutet:
Der Kunde soll auf der Website unmittelbar einen Button oder Link finden können, über den er seinen Widerruf online erklären kann. Anschließend muss der Unternehmer den Eingang automatisch bestätigen.
Betrifft mich neue Regelung?
Nicht jeder ist betroffen.
Die Pflicht gilt grundsätzlich nur, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Du schließt Verträge mit Verbrauchern
B2B-Verträge fallen nicht unter die Regelung.
2. Der Vertrag wird über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen
Dazu gehören beispielsweise:
Websites
Online-Buchungssysteme
Mitgliederportale
sonstige Plattformen
Nicht betroffen sind dagegen klassische Vertragsabschlüsse per:
E-Mail
Telefon
persönlichem Gespräch
WICHTIG zu wissen:
Wenn du deinen Kunden einen Vertrag per E-Mail zusendest, benötigst du keinen Widerrufsbutton.
3. Es besteht überhaupt ein Widerrufsrecht
So simpel, aber wichtig: Keine Pflicht besteht bei Verträgen, für die gar kein gesetzliches Widerrufsrecht vorgesehen ist.
Beispiel: Bei Freizeitveranstaltungen für die ein Termin feststeht (z. B. konkreter Yoga-Kurs), kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden.
Wie muss der Widerrufsbutton funktionieren?
Der Gesetzgeber stellt konkrete Anforderungen an den Ablauf.
Schritt 1: Der Verbraucher klickt auf „Vertrag widerrufen“
Der Button oder Link muss ständig verfügbar, leicht auffindbar, gut lesbar und ohne Umwege erreichbar sein.
Idealerweise befindet sich die Funktion dauerhaft im Footer der Website.
Schritt 2: Der Verbraucher gibt die notwendigen Daten ein
Abgefragt werden dürfen nur die Informationen, die tatsächlich erforderlich sind:
Name
Vertragsidentifikation
E-Mail-Adresse für die Bestätigung
Nicht zulässig sind überflüssige Hürden wie die verpflichtende Angabe von weiteren Daten wie z. B. Geburtsdatum oder eine Begründung für den Widerruf.
Schritt 3: „Widerruf bestätigen“
Erst durch das Anklicken dieser zweiten Schaltfläche wird die Widerrufserklärung rechtswirksam übermittelt. Der Eingang muss technisch dokumentiert werden.
Schritt 4: Automatische Eingangsbestätigung
Unverzüglich nach dem Widerruf muss eine Bestätigung per E-Mail versendet werden.
ACHTUNG: Nur den Eingang bestätigen, NICHT Wirksamkeit des Widerrufs. Diese muss ja erstmal geprüft werden.
Die häufigsten Fehler bei der Umsetzung
Wie beim Kündigungsbutton steckt die Gefahr meist im Detail.
Besonders problematisch sind folgende Fehler:
1. Der Button ist falsch beschriftet
Erforderlich ist eine klare Formulierung wie „Vertrag widerrufen“.
Bezeichnungen wie Service, Support oder Reklamation reichen nicht aus.
2. Der Widerruf ist nur nach Login möglich
Grundsätzlich darf die Funktion nur dann hinter einem Login liegen, wenn auch der Vertragsabschluss ausschließlich über ein Kundenkonto möglich war.
Ist hingegen eine Gastbestellung möglich, muss auch der Widerruf ohne Login möglich sein.
3. Die Eingangsbestätigung wird für Werbung genutzt
Der Kunde widerruft und ihm wird die Anmeldung zum Newsletter, zu Rabattaktionen oder zu Rückgewinnungsangeboten angezeigt.
Das darf nicht sein.
Die Eingangsbestätigung sollte ausschließlich der Bestätigung des Widerrufs dienen. Alles andere kann rechtlich problematisch werden.
Was muss sonst noch geändert werden?
Die technische Umsetzung allein reicht nicht aus.
Auch die rechtlichen Dokumente müssen angepasst werden.
Widerrufsbelehrung
In die Widerrufsbelehrung muss künftig ein Hinweis aufgenommen werden, dass das Widerrufsrecht auch über die Online-Funktion ausgeübt werden kann. Außerdem muss erläutert werden, dass der Verbraucher eine Eingangsbestätigung erhält.
Datenschutzerklärung
Da bei der Nutzung der Widerrufsfunktion personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss der Widerrufsbutton auch in der Datenschutzinformationen ergänzt werden.
AGB
Wenn die AGB eine Klausel zum Widerruf enthalten, muss diese um Regelungen zur neuen Widerrufsfunktion ergänzt werden. Dabei sollte der gesamte Ablauf transparent beschrieben werden.
Fazit: Der Widerrufsbutton wird für viele Pflicht
Der Widerrufsbutton ist keine kleine technische Änderung.
Wer die Umsetzung versäumt, riskiert nicht nur Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände. Fehlerhafte Widerrufsprozesse können außerdem dazu führen, dass das Widerrufsrecht bis zu 1 Jahr und 14 Tage fortbesteht.
Was du jetzt tun kannst
Prüfe frühzeitig, ob dein Geschäftsmodell überhaupt betroffen ist und ob deine Buchungsstrecke die neuen Anforderungen erfüllt.
Wenn du Online-Mitgliedschaften, Kurse, Coachings oder Gutscheine verkaufst, solltest du deine Website, Verträge und Datenschutzdokumente anpassen lassen.
Vereinbare ein kostenloses Kennlerngespräch mit der aktivKANZLEI. Gerne zeigen wir dir, wie wir dich bei der Umsetzung und Anpassung deiner Dokumente unterstützen können.
Jetzt Termin vereinbaren:
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter zu den Blogbeiträgen. Melden Sie sich an und erhalten Sie einmal die Woche interessante Neuigkeiten aus der Welt des Sportrechts!
Verständlich und praxisnah erkläre Ich Ihnen in Artikeln und Videos interessante Rechtsprobleme und gebe Ihnen konkrete Tipps zur Fehlervermeidung in der Praxis.
Generell sind Cookies gar nicht böse. Einige sind nötig, damit die Website
funktioniert, andere helfen mir, Ihnen künftig noch gezielter Tipps & Tricks für
Ihr rechtssicheres Business zu geben. Dazu nutze ich z.B. Google Analytics,
Facebook Pixel und LinkedIn Insight Tag.
Daher helfen Sie mir, aber auch sich, wenn Sie alle Cookies akzeptieren.