Retreats & Events: Was du zu Widerruf, Stornierung & Co. wissen musst
16. Juli 2024
Lesedauer: 3:00 Minuten

Stell dir vor, du planst dein nächstes großartiges Event oder sogar ein Retreat. Die Vorbereitungen laufen auf Hochtouren und die ersten Buchungen trudeln ein. Doch dann kommt der erste Stornierungswunsch – wie gehst du damit um?
Als Veranstalter und Anbieter von Retreats musst du die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um das gesetzliche Widerrufsrecht und die Stornierungsmöglichkeiten genau kennen, um nicht nur rechtlich abgesichert zu sein, sondern auch die Erwartungen deiner Kunden zu managen.
Ich erkläre dir gerne alles Wichtige, damit dein Retreat rechtlich wasserdicht ist und du gleichzeitig einen hervorragenden Service bieten kannst. Mach dich bereit für wertvolle Tipps und essenzielle Informationen, die dir helfen, dein Retreat erfolgreich und rechtssicher zu gestalten.
Grundlegendes zum Widerrufsrecht
Verbraucher haben grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Verträgen, die im Rahmen des Fernabsatzes, also online oder per E-Mail oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden. Dieses Widerrufsrecht ermöglicht es den Kunden, innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen sich wieder vom Vertrag zu lösen. Doch es gibt Ausnahmen!
Ausnahmen vom Widerrufsrecht bei Retreats & Freizeitevents
Gemäß § 312g Abs. 1 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht für Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Das bedeutet, dass die Anmeldung zu einem Retreat oder einer Freizeitveranstaltung verbindlich ist, also der Vertrag nicht widerrufen werden kann, wenn du bei der Ausschreibung ein konkretes Datum oder einen bestimmten Zeitraum angegeben hast.
Bitte beachten: Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist jedoch nicht einheitlich. In einigen Gerichtsentscheidungen wurden Veranstalter dazu verpflichtet, das Widerrufsrecht nachträglich zuzulassen, wenn beispielsweise die Möglichkeit bestand, dass der Platz im Retreat noch weiterverkauft werden konnte oder der Termin noch so weit in der Zukunft lag, dass noch keine beachtlichen Vorbereitungen getroffen wurden.
Praxistipps für Anbieter & Veranstalter
- Klarheit in den AGB: Um rechtlich abgesichert zu sein, solltest du das Nichtbestehen des Widerrufsrechts klar und deutlich in deine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen. Erkläre dabei auch, warum kein Widerrufsrecht besteht, um Transparenz zu schaffen und mögliche Missverständnisse zu vermeiden.
- Spezifischer Termin: Achte darauf, dass in der Ausschreibung deines Retreats ein konkretes Datum oder ein spezifischer Zeitraum angegeben ist. So machst du deutlich, dass die Buchung verbindlich ist und legst die Grundlage für den Ausschluss des Widerrufsrechts.
- Kulanz und Flexibilität: Auch wenn kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, kannst du deinen Kunden trotzdem entgegenkommen und aus Kulanz Stornierungsbedingungen anbieten. Dies kann die Kundenzufriedenheit erhöhen und dein Angebot attraktiver machen. Rechtlich verpflichtet bis du dazu aber nicht.
Stornierungsmöglichkeiten im Reiserecht
Im Reiserecht gibt es auch kein 14-tägiges Widerrufsrecht. Stattdessen gibt es jedoch ein Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Das Rücktrittsrecht ermöglicht es Reisenden, jederzeit vor Reiseantritt ohne Angabe von Gründen zu stornieren.
Als Reiseveranstalter kannst du jedoch eine angemessene Entschädigung, die sogenannten Stornokosten, verlangen. Die Höhe dieser Kosten sollte in deinen AGB klar geregelt und transparent kommuniziert werden und müssen sich an den tatsächlich anfallenden Kosten bei einer Stornierung orientieren.
Bitte beachten: Wenn du also Stornogebühren festsetzt und es zu einem Rechtsstreit kommt, musst du durch Einzelnachweis und unter Vorlage von Rechnungen und Stornoabrechnung deiner Kooperationspartner konkret vorrechnen, welcher Schaden dir durch den Rücktritt entstanden ist. Daher sollten keine zu hohen Stornogebühren verlangt werden.
Wichtig zu wissen: Die Klausel, dass der Kunde „gar kein Geld zurückbekommt, wenn der die Reise storniert, ist meistens unwirksam. Dies wäre nur möglich, wenn du als Reiseveranstalter tatsächlich auch von den Kooperationspartnern kein Geld zurückbekommst und du dir durch die Stornierung auch keine Aufwendungen ersparst und den Platz nicht anderweitig noch vergeben kannst.
Du bist Veranstalter/in eines Retreats oder Camps?
Dann vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir tauschen uns dann über dein Konzept aus und ich zeige dir, was wir für dich tun können, damit du dein Retreat rechtssicher und erfolgreich am Markt positionieren kannst.
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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