Posten im Gesundheitsbereich: Was wirklich erlaubt ist & wo teure Fallen lauern
09. Dezember 2025Lesedauer: 3:30 Minuten
Stell dir vor, du postest eine harmlose Story: Ein Vorher-Nachher Bild einer Kundin, ein kleiner Satz wie „Schon nach drei Einheiten fühlst du dich wieder frei und beweglich!“ – und zack etliche negative Kommentare und die Drohung: „Ich melde dich bei der Verbraucherzentrale – da wartet ein fettes Bußgeld auf dich!“
Stimmt das?
Richtig ist: Wenn du als Therapeut, Trainer oder Coach im Bereich Gesundheit unterwegs bist, bewegst du dich in einem der am stärksten regulierten Werbebereiche Deutschlands.
Und ja, wenn du gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) oder gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt, kann es je nach Fall zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen, Bußgeldern bis zu € 50.000 und in bestimmten Fällen zu Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren kommen.
STOPP!
Das soll dir keine Angst machen. Werbung im Gesundheitsbereich ist rechtssicher möglich. Diese Konsequenzen sind Worst Case und sollten dich nicht davon abhalten für deine Dienstleistung Werbung zu machen.
Als das Fachmagazin pt mich vor kurzem zu diesem Thema interviewt hat, wurde mir wieder bewusst, wie groß die Unsicherheit bei vielen Selbstständigen im Gesundheitsbereich ist. Wir haben ausführlich darüber gesprochen, wo Werbeaussagen kritisch werden und welche typischen Fehler immer wieder passieren. Genau diese Erkenntnisse möchte ich heute mit dir teilen.
Worte wirken – in der Werbung, aber auch im Recht
Im Gesundheitsbereich genießt der Mensch besonderen Schutz.
Warum? - Weil Vertrauen hier alles ist und das Gesetz genau dieses Vertrauen schützen will. Deshalb gelten hier strengere Regeln als für andere Branchen.
Das bedeutet konkret:
Du darfst über deine Behandlung, Methode oder Leistung sprechen – aber du darfst nichts behaupten oder versprechen und auch nicht suggerieren, was nicht wissenschaftlich belegt ist.
Die größten Stolperfallen
Das HWG setzt klare Grenzen. Besonders gefährlich wird es, wenn du versprichst oder suggerierst, dass deine Methode ...
wirkt,
Symptome heilt,
konkrete Erfolge verspricht
oder ein bestimmtes Krankheitsbild zuverlässig verbessert.
Schon Aussagen wie: „Nach ein paar Einheiten wirst du wieder schmerzfrei mit deinen Kindern spielen können.“ „Mit unserer Krankengymnastik bekommst du deine Beweglichkeit zurück.“
können rechtlich als Heilversprechen gewertet werden und sind damit verboten.
Wichtig zu wissen:
Heilversprechen sind verboten, aber auch Wirkaussagen fallen darunter!
Praxistipp:
Sage niemals (und suggeriere auch nicht), dass etwas wirkt. Beschreibe lieber, was du tust und was damit erreicht werden soll.
Falsch: Tapes lösen Verspannungen und lindern Schmerzen.
Richtig: Mit Taping versuchen wir, Spannungen in Muskeln und Bändern zu reduzieren, um eine bessere Beweglichkeit zu erreichen.
Warum selbst bekannte Methoden nicht beworben werden dürfen
Ein häufiger Denkfehler: „Aber es wirkt doch. Das ist doch allgemein bekannt.“
Leider zählt das nicht.
Kinesiotapes → keine Wirkung wissenschaftlich nachgewiesen
CoolSculpting → keine Wirkung wissenschaftlich nachgewiesen
Massagematten → keine Wirkung wissenschaftlich nachgewiesen
Selbst wenn du es selbst erlebt hast und deine Kunden schwören, dass ihnen deine Methode geholfen hat, gilt: Ohne wissenschaftlichen Nachweis darfst du keine Wirkaussagen machen. Und ein wissenschaftlicher Nachweis ist in Deutschland oftmals nur eine klinische Studie. Fachartikel allein reichen nicht aus.
Handlungsempfehlungen:
Seit 2012 sind mehr Freiheiten bei der Werbung eingeräumt worden. Physiotherapeuten dürfen nun auch mit Bildern (z. B. Therapiesituationen) und fachlich-wissenschaftlichen Informationen (z. B. Evidenznachweise) werben. Erlaubt sind also die Darstellung von Behandlungsabläufen und Übungen sowie das Zeigen der Praxisräume und des Teams.
Voraussetzung dabei ist aber immer, dass diese nicht „missbräuchlich, abstoßend oder irreführend“ sind.
Beschreiben, was während der Anwendung passiert „Bei der Triggerpunktbehandlung arbeiten wir gezielt an verspannten Punkten, um eine Entspannung zu erreichen.“
Beziehe dich auf echte Einzelfälle (Testimonials) „Meine Kundin Sandra hat berichtet, dass nach dem Tapen ihre Nackenschmerzen verschwunden sind.“
Darstellung von Abläufen, Übungen und Einblicken Das Zeigen von Praxisräumen, Behandlungssituationen, Videos, Erklärungen – alles erlaubt.
Zusammenfassungen ohne Wirkgarantie „2/3 meiner Kunden berichten nach nur 5 Einheiten über mehr Beweglichkeit.“ – vorausgesetzt das stimmt.
Fazit: Deine Werbung darf verkaufen – aber nichts versprechen (außer es gibt einen wissenschaftlichen Nachweis)!
Wenn du Sicherheit willst, lass deine Website- oder Social-Media-Texte einmal rechtlich prüfen. Gerne gebe ich dir alternative, rechtssichere Formulierungen an die Hand. Das kostet weniger als eine Abmahnung – und du kannst entspannt posten.
Interessiert? Dann schau dir gerne mal unser Angebotspaket „Werbung ohne Sorgen“ an.
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