Was Du bei Laufgruppen unbedingt beachten musst!
01. September 2020
Lesedauer: 2:30 Minuten

„Wir wollen nur gemeinsam laufen, jeder passt auf sich selbst auf!“ - Nette Idee, aber eine solche Absprache ist den Versicherungen völlig egal, wenn es darum geht einen „Schuldigen“ zu finden, den man hinsichtlich der Kosten in Regress nehmen kann.
Ganz unfair ist dies auch nicht, bedenkt man, dass z.B. die Krankenkassen aus den monatlichen Beiträgen aller finanziert werden und diese Beträge Teil des Gehaltes eines Jeden sind.
Gewerblicher Hintergrund entscheidend
Dennoch muss natürlich deutlich unterschieden werden zwischen der Gruppe von Freunden, die sich jeden Sonntag trifft und dem organisierten Lauftreff eines Vereins oder komerziellen Veranstalters.
Eine Haftung unter Freunden wird nur sehr selten zu begründen sein (z.B. bei Bergbesteigungen und Polarexpeditionen). Dies gilt auch wenn aus ein paar Freunden über die Jahre hinweg eine große Gruppe geworden ist, weil sich immer mehr Lauffreunde angeschlossen haben und die Termine samt Uhrzeiten auf einer privaten Internetseite veröffentlicht werden.
Zu beachten ist hierbei aber unbedingt, dass es keinen gewerblichen Hintergrund geben darf. Die Rechtsprechung hat es bereits als ausreichend für eine „wirtschaftliche Betätigung“ erachtet, wenn auf der Seite mit den Terminen auch Logos von Sponsoren eingebunden sind (auch wenn es nur die Firma eines Freundes ist).
Anders ist die rechtliche Lage nämlich zu beurteilen, wenn ein Studiomitarbeiter oder ein Personaltrainer zum Lauftreff einlädt, auch dann wenn z.B. wenn die Teilnahme oder das Techniktraining kostenlos angeboten wird. In einem solchen Fall wird ein gewerblicher „Hintergedanke“ wohl nicht wegzudiskutieren sein und eine Veranstalterhaftung eingreifen.
Pflichten des Lauftrainers & Studios als Veranstalter
Der Personaltrainer oder das Studio agieren dann als Veranstalter und haften im gesetzlichen Rahmen für Schäden (materielle und/oder gesundheitliche, Schmerzensgeld etc.), die durch die Teilnahme entstehen oder entstanden sind. Wer als Organisator für ein Sportangebot auftritt, muss sich auch Gedanken über Geldforderungen machen, die an ihn gestellt werden könnten.
Um es erst gar nicht zu gefährlichen und unfallträchtigen Situationen kommen zu lassen, sollten vor dem Lauf stichprobenartige Tests auf den genutzten Wegen und Straßen durchgeführt, sowie die Vorhersagen der Unwetterzentrale eingeholt werden. Ratsam ist es auch bereits bei der Einladung zum Lauftreff Sicherheitshinweise zur Strecke sowie Empfehlung zur Ausrüstung zu geben und diese vor Beginn zu wiederholen. Mit diesen Tipps und vielen weiteren Möglichkeiten kann man das Haftungsrisiko minimieren und eine Schadensersatzpflicht ausschließen.
In gleicher Weise gilt dies auch für Trainer von vereinsbasierten Laufgruppen.
Bußgelder für falsches Verhalten von Teilnehmern
Neben der zivilrechtlichen Haftung droht einem Veranstalter von Laufgruppen auch ein zusätzliches Bußgeld. Überquert die Laufgruppe z.B. eine Straße und missachtet dabei eine rote Ampel, wird nicht nur das Bußgeld von € 5,00 fällig, sondern für den Veranstalter zusätzlich auch noch ein Bußgeld in Höhe von € 25,00 pro Teilnehmer, wenn er als Verantwortlicher diesen Verstoß gegen die StVO zugelassen hat.
Nichts desto trotz ist Laufen oder Walken in der Gruppe und mit Trainer oftmals spaßiger, effektiver und vor allem geselliger. Wenn ein jeder dann auf sich selbst und auch ein kleinwenig auf die Mitläufer Acht gibt, die Veranstalter ein paar grundlegende Regeln und Rechtstipps beachten, ist es auch eine sichere Sache. Gut Lauf!
Sie haben weitere Fragen zur Schadensbegrenzung im Trainingsalltag? Dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf: 0151 – 68 18 30 84.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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