Warum Sie als Trainer unbedingt einen Vertrag mit Ihrem Kunden brauchen.
29. September 2020Lesedauer: 2:30 Minuten dusanpetcovic1 - stock.adobe.com
Ein Sprichwort besagt: „Verträge werden für schlechte Zeiten gemacht, nicht für die guten.“. Dies gilt auch für die Fitnessbranche. Eine Absprache die schriftlich fixiert wurde, kann nachträglich nämlich nicht mehr geändert oder verdreht dargestellt werden. Ein schriftlicher Vertrag ist eines der sichersten Beweismittel um einen Rechtsstreit zu gewinnen.
Was muss im Vertrag für Personal-Training stehen?
Damit es nicht zu Streitigkeiten über den Leistungsumfang, das Honorar oder den Inhalt der Trainingseinheiten kommt, sollte der Trainer mit seinen Kunden immer einen Vertrag schließen.
Im Vertrag verspricht jede Person der anderen etwas Bestimmtes zu tun und/ oder zu unterlassen. Dadurch wird die Zusammenarbeit berechenbarer.
Die Vertragsparteien, der Trainer und sein Kunde, müssen sich über den Inhalt einig sein, damit ein Vertrag überhaupt zustande kommt.
Zum notwendigen Mindestinhalt eines Vertrages gehören:
Name der Vertragsparteien
Beschreibung der Leistung / Tätigkeit
Laufzeit
Honorar
ggf. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Wichtig: keinen Erfolg versprechen!
Vergessen Sie nicht klarzustellen, dass nur eine Dienstleistung, kein Erfolg zugesagt wird. Ansonsten drohen Schadensersatzforderungen wegen Schlechtleistung, sollte der Kunde sein zu Beginn angegebenes Ziel (z.B. 10 kg abnehmen) nicht erreichen.
Praxistipp 1
Selbst wenn ein Trainervertrag nicht notwendig ist und vom Kunden abgelehnt wird, sollten Sie als Trainer sich stets die wichtigsten Eckpunkte der Absprache schriftlich durch Unterschrift bestätigen lassen.
Dies ist juristisch gesehen nichts anderes als ein Trainervertrag, hat nur einen anderen Namen und daher ist die Hemmschwelle für den Kunden geringer.
Praxistipp 2
Natürlich muss nicht jede kurze Trainerleistung mit einem schriftlichen Vertrag besiegelt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen und abzuwägen, ob der erhöhte Aufwand notwendig ist. Handelt es sich um eine einmalige Leistung bis zu einer 1 Stunde, kann auf einen schriftlichen Trainervertrag verzichtet werden. Stattdessen kann die auszustellende Rechnung als schriftliche Dokumentation der Trainerleistung herangezogen werden.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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