Versicherung für Fitnesstrainer – Was Sie unbedingt beachten müssen!

22. September 2020 Lesedauer: 2:30 Minuten
Sportunfall

Als Trainer liegt einem das Wohl seiner Kunden am Herzen. Trotzdem kann es während des Trainings auch mal zu einem Unfall kommen und dann stellt sich die Frage, wer für den entstandenen Schaden aufkommen muss.

Wichtig zu wissen!

Auch wenn der Kunde Ihnen gegenüber äußert, dass er selbst Schuld war, kann es durchaus sein, dass die Krankenkasse oder der Rentenversicherer später an Sie herantritt und z.B. Kosten für die Physiotherapie oder Heilmittel erstattet verlangt.

AGB & Versicherung

Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse erreicht werden. Solche sogenannten Freizeichnungsklauseln dürfen jedoch nicht gegen Gesetze verstoßen und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Daher darf die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht ausgeschlossen werden. Ebenso unwirksam ist der Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Klausel „Training auf eigene Gefahr“ ist daher unwirksam und hilft dem Trainer nicht.
Hingegen kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Trainer keinen Ersatz für Schäden leisten muss, die beim Training an den persönlichen Dingen und der Kleidung des Teilnehmers entstehen.
In der Praxis streitet man sich zumeist darum, ob der Trainer grob fahrlässig gehandelt hat und deswegen den Schaden ersetzen muss.
In einem solchen Fall ist es für den Trainer gut zu wissen, ob seine Versicherung die Bezahlung des Schadens übernimmt.

Was ist eigentlich alles versichert?

So viele Versicherungen es gibt, so viele verschiedene Versicherungsbedingungen gibt es auch, die alle etwas anderes regeln. Da es keine einheitliche Definition für „Fitness“ gibt, muss genau geprüft werden, welche Kurse und Sportarten vom Versicherer als "Fitness" angesehen werden und versichert sind.
Die klassische Trainertätigkeit im Fitnessstudio und das Anbieten von z.B. Zumba-Kurse ist in so gut wie jeder Berufshaftpflichtversicherung für Trainer enthalten und stellt kein Problem dar.

Bitte unbedingt beachten!

Hingegen ist für viele Versicherer Aqua-Fitness nicht das Gleiche wie ein Schwimmkurs und eine Schwimmkurs in der Halle ist nicht dasselbe wir ein Open-Water-Schwimmeinheit, auch wenn es sich bei allen drei Beispielen um Kurse im Wasser handelt.
Für den Versicherer ist das mit dem Kurs verbundene Risiko entscheidend, so dass im Versicherungsvertrag als Risikobeschreibung nicht lediglich Fitnesstrainer oder Personaltrainer eingetragen werden darf. Wer verschiedene Kurse mit unterschiedlichem Gefahrenpotential anbietet, sollte dies bei Versicherungsabschluss unbedingt angeben.
Wer auf Nummer sicher gehen will, listet alle seine Trainertätigkeiten separat auf, insbesondere auch die Outdoor-Aktivitäten, und fügt dies als Anlage dem Vertrag bei.
Erkundigen Sie auch unbedingt, was die konkrete Versicherung unter Risikosportarten fasst. So gibt es Versicherungen, die Radausfahrten mit dem Rennrad als Risikosport einstufen, weil Geschwindigkeiten über 50 km/h erreicht werden können. Oftmals sind auch Trainingseinheiten im Freigewässer nicht in der Versicherung eines Schwimmtrainers enthalten.

Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf oder rufen Sie uns an:
Tel.: 0151 – 68 18 30 84

Wir freuen uns auf Sie.



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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