Bikes in der Wechselzone: Wofür haftet der Veranstalter?
14. September 2021
Videodauer: 3:32 Minuten
Schaut man sich bei Triathlon-Events in der Wechselzone um, staunt man nicht schlecht. Selbst bei den ambitionierten Hobby-Triathlet:innen entdeckt man hochwertige Räder, die aufgrund des Materials und der Ausstattung mehrere tausend Euro gekostet haben.
Bei größeren Triathlons ist es üblich, sein Rad bereits am Vorabend in der Wechselzone [der Ort wo zwischen den Disziplinen das Material gewechselt wird] einzuchecken. Das bedeutet also, dass „das gute Stück“ über Nacht in der Wechselzone bleibt.
Dazu erhielt ich eine interessante Frage von einem Mandanten – einem Triathlon-Veranstalter.
Frage:
„In welchem Umfang hafte ich als Veranstalter für die Räder in der Wechselzone?“
Antwort:
Durch die Anmeldung wird ein Vertrag zwischen Veranstalter:in und Teilnehmer:in geschossen. Grundsätzlich ist es daher eine vertragliche Pflicht des Veranstalters die Wechselzone mit den Bikes zu sichern.
Gut zu wissen: Wenn das Rad weg ist, muss aber zunächst der/die Teilnehmer:in nachweisen, dass den Veranstalter ein Verschulden trifft, z.B. Loch im Zaun, zu wenig Sicherheitspersonal. Wenn man aber darlegen kann, dass alles getan wurde, was man tun konnte, wird ein Gericht dem Veranstalter zumindest nicht die alleinige Schuld geben.
Nichts desto trotz:
Als Veranstalter:in solltest du in deine Teilnahmebedingungen aufnehmen, dass du
- die Wechselzone mit einem Sicherheitsdienst absicherst und
- eine Haftpflichtversicherung von insgesamt xxx € besteht, die den Zeitwert ersetzt, aber
- eine darüberhinausgehende Haftung ablehnt wird.
Weiter solltest du den Hinweis geben, dass es spezielle Triathlon-Versicherungen gibt, die das Rad speziell in der Wechselzone und auch während der Benutzung einschließlich Trainings- und Übungsfahrten absichern und der Abschluss einer solchen Versicherung empfohlen wird.
Alternativ kann man sich auch einen Haftungsausschluss unterschreiben lassen.
Nicht vergessen solltest du einen Hinweis darauf, wann die Wechselzone abgebaut wird und dass danach keine Bewachung der Räder mehr erfolgt. Gesichert werden dann nur Räder von Teilnehmer:innen, die unverschuldet das Rad nicht abholen können, z.B. weil sie wegen eines Sturzes im Krankenhaus sind.
Bitte beachten: Das muss alles vor der Anmeldung, also vor Vertragsschluss, bekannt sein.
Soweit in gebotener Kürze alle wichtigen Fakten.
Noch Fragen? Dann vereinbare gerne einen Telefontermin oder Zoom Call mit mir:
|
Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
|
d Videobeitrag in E-Mail als Link verschickend Weitere interessante Artikel und Videos
Newsletter: Bleiben Sie auf dem Laufenden!
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter zu den Blogbeiträgen. Melden Sie sich an und erhalten Sie einmal die Woche interessante Neuigkeiten aus der Welt des Sportrechts!
Verständlich und praxisnah erkläre Ich Ihnen in Artikeln und Videos interessante Rechtsprobleme und gebe Ihnen konkrete Tipps zur Fehlervermeidung in der Praxis.
d News abonnieren