Neulich wurde ich auf einem Netzwerktreffen gefragt: „Gibt’s schon was Neues zum Widerrufsbutton?“.
Ja, es geht voran im Gesetzgebungsprozess. Seit 09.07.2025 gibt es einen Referentenentwurf und die Stellungnahmen der Verbände liegen vor. Interessant ist mal wieder die Stellungnahme der Verbraucherzentrale – da kannst du dich schon mal warm anziehen. Aber dazu unten mehr.
Wenn du dich jetzt fragst, was ein Referentenentwurf ist und was es mit dem Widerrufsbutton auf sich hat und ob das auch für dich relevant ist, dann lies weiter, ich erkläre es.
Nur ein Klick – und dein Mitglied ist wieder weg.
Dass es so dramatisch wird, bezweifle ich. Aber ja, ab 19. Juni 2026 sollen Verbraucher Online-Verträge mit einem klar gekennzeichneten Widerrufs-Button widerrufen können – so steht es im aktuellen Referentenentwurf zum neuen § 312k BGB.
Anwendungsbereiche:
Mitgliedschaften, die online abgeschlossen werden (z. B. über Website oder App).
Kurs- oder Abo-Buchungen, wenn sie digital bestätigt werden.
Paketverträge wie z. B. 10er-Karten oder Betreuungspakete, die online bestellt werden.
Betrifft mich das?
Die Pflicht einen Widerrufsbutton bereitzustellen, betrifft alle „im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Verbraucherverträge“.
Der Referentenentwurf erklärt es so:
Maßgeblich ist, dass der Vertrag über eine „Online-Benutzeroberfläche“ zustande kommt.
Das schließt klassische Buchungsseiten auf der Studio-Website, Kundenkonten und Buchungssysteme ein – aber nicht zwingend jede E-Mail-Kommunikation.
Aktuell ist für einen reinen E-Mail-Vertragsabschluss ohne Web-Interface keine Buttonpflicht auf der Website vorgesehen.
Der MITTELSTANDSVERBUND fordert in seiner Stellungnahme sogar ausdrücklich, dass bei solchen Fällen die Widerrufsmöglichkeit über die E-Mail-Bestätigung ausreichen soll – statt eines permanenten Buttons ohne Login vorzuschreiben.
Die Antwort lautet also „ja“, wenn du über deine Website oder ein Buchungssystem die Möglichkeit anbietest Online-Verträge abzuschließen.
Was sieht der Referentenentwurf vor?
1. Pflicht zur Bereitstellung eines „Vertrag widerrufen“-Buttons
Eindeutige Beschriftung wie „Vertrag widerrufen“
Ständige Verfügbarkeit während der gesamten Widerrufsfrist auf Website oder Kundenkonto.
2. Zweistufiges Verfahren
Klick → Bestätigungsseite mit Pflichtangaben (Vertragsnummer, Produkt, Abschlussdatum, Kontaktdaten).
Erst nach Klick auf „Vertrag widerrufen“ wird der Widerruf wirksam.
3. Sofortige Bestätigung
Du muss den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) bestätigen.
4. Sanktionen bei Verstößen
Bußgelder bis 50.000 € oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes bei größeren Unternehmen.
Was ist ein Referentenentwurf?
Ein Referentenentwurf ist der erste offizielle Gesetzesvorschlag eines Ministeriums.
Der Weg zum Gesetz:
Referentenentwurf → geht an Länder, Verbände, Fachkreise zur Stellungnahme (bis 1. August 2025 in diesem Fall).
Regierungsentwurf → überarbeitet, vom Bundeskabinett beschlossen.
Parlamentarisches Verfahren → Bundestag berät, ändert, stimmt ab.
Bundesrat → stimmt zu oder legt Einspruch ein.
Verkündung & Inkrafttreten → Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, Inkrafttreten geplant zum 19. Juni 2026.
Kritische Stimmen der Verbände:
DIHK warnt vor technischen Hürden:
Ständige, fristgebundene Verfügbarkeit des Buttons könnte Gastzugänge faktisch unmöglich machen und gegen das Datenschutzprinzip der Datensparsamkeit verstoßen.
Bei Mischwarenkörben (widerrufbare und nicht widerrufbare Produkte) droht irreführende Information.
Umsetzungskosten und Komplexität werden besonders für kleine Betriebe unterschätzt.
MITTELSTANDSVERBUND fordert mehr Praxisnähe:
Widerrufsmöglichkeit sollte auch per E-Mail über Versandbestätigung erfolgen dürfen – vor allem bei Gastbestellungen.
Beibehaltung von Musterwiderrufsbelehrungen, um Abmahnrisiken zu verringern.
Verlängerte Übergangsfristen und präzise Vorgaben zur Button-Gestaltung.
Differenzierung bei Bußgeldern zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln.
Auch viele weitere Verbände äußern sich kritisch und legen den Schwerpunkt auf die praktische Umsetzbarkeit und technische Machbarkeit.
... und dann kommt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Er begrüßt den Entwurf als wichtigen Stellhebel für den Verbraucherschutz und stellt die Unternehmer gleich mal unter Generalverdacht, in dem er vor „Umgehungslösungen“ warnt. Es sei zu befürchten, dass die Unternehmen zwar formal einen Button anbieten, diesen aber praktisch verstecken.
Das schreit schon wieder förmlich nach Abmahnung.
Praxistipp:
Es gibt kein Widerrufsrecht für Verträge die vor Ort im Studio abgeschlossen werden.
In bestimmten Konstellationen kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden. Dies ist möglich, wenn es sich um eine Freizeitveranstaltung handelt, für die ein Termin oder Zeitraum bei Buchung bereits feststeht (z. B. Yoga-Workshop, Kurse mit festen Terminen, Sportevents, PT-Session an einem vereinbarten Termin, Gesundheitstag).
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