Umsatzsteuer bei Online-Kursen: Alles, was du wissen musst
28. Januar 2025
Lesedauer: 4:00 Minuten

Bietest du deine Dienstleistungen und Produkte auch online an? Perfekt – doch weißt du auch, wie, wann und in welcher Höhe die Umsatzsteuer greift?
Ob Live-Stream, Aufzeichnung oder Kombi-Angebote: Je nachdem, was du verkaufst und wo deine Kunden sitzen, gelten andere Regeln. Klingt kompliziert? Keine Sorge, wir haben die wichtigsten Infos für dich einfach und verständlich zusammengefasst.
1. Vorproduzierte Inhalte: Hier wird’s international!
Bietest Du vorproduzierte Videos oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen an, die Nutzer zu einem beliebigen Zeitpunkt abrufen können? Dann gilt: Der Ort der Nutzung entscheidet über die Umsatzsteuer.
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Nutzer (Verbraucher) in Deutschland: 19% Umsatzsteuer. |
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Nutzer (Verbraucher) im Ausland: Es gilt der jeweilige nationale Steuersatz. |
Wichtig: Eine Umsatzsteuerermäßigung oder Befreiung ist hier nicht möglich.
Achtung: Etwas anderes kann aber im B2B Geschäft gelten, Stichwort „Reverse-Charge-Verfahren“ (Umkehr der Steuerschuldnerschaft, § 13b UstG).
2. Live-Streaming: Deine Chance auf Steuererleichterungen
Live-Streaming-Angebote, die in Echtzeit stattfinden und eine Interaktion mit deinem Publikum ermöglichen (Applaus-Buttons, Kommentare etc.), können steuerlich begünstigt sein:
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Für digitale Eintrittskarten zu kulturellen Veranstaltungen (= Theater, Konzerte und vergleichbare Events) gilt der ermäßigte Steuersatz von 7% (§ 12 Absatz 2 Nr. 7 UStG). |
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Ist dein Unternehmen von der Landesbehörde einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Bereich Kultur (Theater, Chöre, …) gleichgestellt, kann sie sogar komplett steuerfrei angeboten werden (§ 4 Nr. 20 UStG). |
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Für alle anderen gilt der Steuersatz von 19%. |
3. Kombi-Angebote: Live-Streaming & Aufzeichnungen
Bietest Du ein Paket aus Live-Streaming und einer Aufzeichnung an, die später abrufbar ist?
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Wenn es für einen ausstehenden Betrachter wie eine einheitliche Leistung aussieht, für die ein Gesamtpreis verlangt wird, dann gilt der allgemeine Steuersatz von 19%. Eine Aufteilung des Entgelts ist nicht möglich. |
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Selbstständige Leistungen: Bietest Du Live-Stream und Aufzeichnung separat an, gelten unterschiedliche Steuersätze. In diesem Fall musst Du den Preis entsprechend aufteilen. |
4. Sonderfall 1: Bildung
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Interaktive Bildungsangebote können steuerfrei sein, wenn sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Bereich Bildung oder einem von der Landesbehörde anerkannten Unternehmen erbracht werden (§ 4 Nr. 21 UStG).
Voraussetzung laut Bundesfinanzhof ist jedoch, dass innerhalb des Kurses eine „Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen“ erfolgt.
Es darf sich nicht um einen spezialisierten oder punktuellen Unterricht handeln.
Beispiel: Ist die Yoga-Akademie von der Landesbehörde als Bildungseinrichtung anerkannt, kann diese ihre Online-Kurse zur Ausbildung von Yoga-Lehrern steuerfrei anbieten.
Für alles andere bleiben nur wieder die 19%. |
5. Sonderfall 2: Gesundheit
Online-Sprechstunden von
Physios, Heilpraktikern und Ärzten sind umsatzsteuerfrei, wenn es einen direkten Austausch mit dem Kunden gibt UND es sich um eine Heilbehandlung im Bereich Humanmedizin handelt (§ 4 Nr. 14 a) UstG).
Auch „ähnliche heilberufliche Tätigkeiten“ werden erfasst.
ABER: Damit ist nicht der Health-Coach oder Bewegungstherapeut gemeint, sondern andere staatliche Ausbildungsberufe wie Krankengymnast oder auch Dental-Hygieniker.
Für alle anderen in der Gesundheitsbranche tätigen Personen bleibt es beim Steuersatz von 19%.
Wichtig zu wissen: Auch für Tätigkeiten von Physios & Co, die keine Heilbehandlung darstellen, gilt der Umsatzsteuersatz von 19% (z.B. Wellnessmassagen, Online Bewegungskurse).
6. Sonderfall 3: Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) bietet eine praktische Erleichterung für Selbstständige und Unternehmer mit geringem Umsatz: Sie erlaubt es Dir, keine Umsatzsteuer auf Deinen Rechnungen auszuweisen.
Voraussetzung:
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Dein Umsatz im vorherigen Kalenderjahr darf 25.000 € brutto (seit 01.01.2025) nicht überschreiten. |
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Dein Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf 100.000 € brutto (seit 01.01.2025, für 2024 € 50.000) voraussichtlich nicht übersteigen. |
Fazit:
Egal, ob vorproduzierte Inhalte, Live-Streaming oder Kombi-Angebote – die Umsatzsteuerregelungen sind oft komplex und können je nach Angebot und Zielgruppe variieren. Die Infos hier sollen dir erste Denkanstöße und Impulse geben. Für eine individuelle Beratung zu den richtigen Steuersätzen ist natürlich deine Steuerberaterin die richtige Ansprechpartnerin.
Wenn es jedoch um
rechtssichere Buchungsseiten oder
Teilnahmebedingungen (AGB) für deinen Online-Kurs geht, bist du bei uns genau richtig.
Wir unterstützen dich dabei, dein Business rechtssicher und erfolgreich am Markt zu positionieren.
Wenn du Fragen zu dem Thema hast, vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir zeigen dir gerne, wie wir dich dabei unterstützen können.
Viele sportliche Grüße
Astrid & Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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