Übergangsregelung bis Ende 2027 verlängert – was jetzt gilt

03. März 2026 Lesedauer: 3:00 Minuten
Yoga Class
Dylan Gillis - unsplash



Hast du es schon gehört?
Die Übergangsregelung soll bis Ende 2027 verlängert werden!

Als Reaktion auf das Herrenberg-Urteil und die damit einhergehende unsichere Rechtslage für lehrende Honorarkräfte wurde 2025 eine Übergangsregelung geschaffen, die nun bis 31.12.2027 verlängert werden soll. Der entsprechende Änderungsantrag soll zeitnah beschlossen werden.

Außerdem wurde angekündigt, dass es noch im ersten Halbjahr einen ersten Entwurf für die Reform des Statusfeststellungsverfahrens geben soll.

Die Übergangsregelung besagt, dass wenn bei einer Prüfung durch die DRV eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbstständigkeit) festgestellt wird, das Studio dennoch keine Sozialabgaben zurückzahlen muss. 

Dies ist jedoch kein Freibrief, sondern soll nach wie vor den "Einrichtungen und Lehrkräften Zeit geben, um die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin selbstständig ausgeübt werden können.“
(Auszug aus der Gesetzesbegründung)


In den letzten Tagen wurde ich oft gefragt:
„Hey Julia, das ist doch super, dass die Übergangsregelung verlängert wurde oder wie siehst du das?“

Antwort:
Auf den ersten Blick klingt die Verlängerung der Übergangsregelung natürlich positiv, weil sie noch mehr Zeit verschafft. Aber man muss sehr genau hinschauen, was sie tatsächlich leistet und wo ihre Grenzen liegen.

Durch die Verlängerung hat auch der Gesetzgeber wieder mehr Zeit und die Lage bleibt weiter unklar.

Auch bleibt weiter das Problem bestehen, dass die Übergangsregelung nur im Verwaltungsverfahren greift – also im Rahmen der Diskussion mit der DRV. Wenn die DRV nach Abschluss des Prüfverfahrens einen finalen Bescheid erlässt und feststellt, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, gilt die Honorarkraft ab diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmer. Will man das angreifen, bleibt nur der Klageweg.

Und genau hier liegt der Haken.

Sollte man im Klageverfahren unterliegen, greift die Übergangsregelung nicht mehr. Dann kann es trotz der ursprünglichen „Schonfrist“ zu Nachforderungen kommen.

Daher klagt natürlich niemand und wir bekommen keine neuen Urteile, die gegebenenfalls Klarheit in die Prüfpraxis bringen könnten. Die DRV kann sich weiter an das Herrenberg-Urteil krallen und die Kriterien entsprechend streng auslegen.

Außerdem führt es bei vielen Studioinhabern und Studioinhaberinnen zu folgenden 3 Denkfehlern.


Denkfehler 1
Solange die Übergangsregelung läuft, kann mir nichts passieren.

Wie bisher kann die Übergangsregel nur genutzt werden, wenn beide Vertragsparteien das wollen. Sollte deine Honorarkraft auf den Gedanken kommen, dass es doch ganz schön wäre, bei dir angestellt zu sein, greift die Übergangsregelung nicht und du musst dennoch die Sozialabgaben nachzahlen.

Daher unbedingt die Honorarkräfte eine entsprechende Erklärung unterschreiben lassen!


Denkfehler 2
Die DRV prüft nicht, solange die Übergangsregelung läuft.

Nein, die Übergangsregelung führt nicht dazu, dass die DRV die Prüfungen aussetzt. Sie betrifft lediglich die finanziellen Folgen, sollte bei einer Prüfung eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbstständigkeit) festgestellt werden.

Die DRV prüft weiterhin nach denselben Kriterien.

Die Übergangsregelung ist daher keine „Prüfungspause“, sondern mildert nur die finanziellen Folgen.


Denkfehler 3
Ich warte ab was kommt.

Okay, kann man machen, aber die Prüfkriterien stehen fest und die Übergangsregelung verschiebt unter bestimmten Voraussetzungen lediglich finanzielle Folgen.

Von den Kriterien „unternehmerische Freiheit“ und „wirtschaftliches Risiko“ wird man nicht abrücken, unabhängig davon, wie das neue Gesetz aussehen wird.

Auch ein Reform-Entwurf bedeutet noch keine neue Rechtslage. Bis konkrete gesetzliche Änderungen verabschiedet werden und in Kraft treten, gilt weiterhin die aktuelle Prüfpraxis.

Ich erhoffe mir von der Regierung, dass sie eine Gewichtung der Kriterien festlegt und der DRV Leitplanken und Vorgaben für die Prüfung gibt, damit zukünftig nicht immer nur das eine Kriterium ausschlaggebend ist, was gerade nicht vorliegt.

Abwarten kann eine legitime Strategie sein – vorausgesetzt, man weiß, wo man aktuell steht.


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Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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