Therapiezeitverlängerung vs. Weiterbehandlung: Wo liegt der rechtliche Unterschied?

15. September 2026 Lesedauer: 3:30 Minuten
Praxisliege
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Mein letzter Beitrag zum Thema Selbstzahlerleistungen hat offenbar einen Nerv getroffen. Denn danach haben uns einige Fragen aus Physiotherapiepraxen erreicht.

Und die zeigen vor allem eines:
In der Theorie klingt es einfach: Kassenleistung auf der einen Seite, Selbstzahlerleistung auf der anderen. In der Praxis verschwimmen die Grenzen aber schnell.



Zeit also für Teil 2.

Mehr Therapiezeit verkaufen – darf ich das?

Private Zusatzleistungen neben einer GKV-Behandlung sind möglich.

Aber: Die verordnete Kassenleistung muss vollständig und vertragsgemäß erbracht werden. Eine private Zusatzleistung darf nicht Voraussetzung dafür sein, dass der Patient seine reguläre Behandlung erhält.

Deshalb ist die Kommunikation so wichtig.

Problematisch wäre:



Denn damit entsteht schnell der Eindruck, dass die Kassenleistung eigentlich nicht ausreicht und der Patient für eine ordnungsgemäße Behandlung zusätzlich bezahlen muss.

Anders sieht es aus, wenn tatsächlich eine freiwillige zusätzliche Leistung angeboten wird und die Kassenbehandlung davon unberührt bleibt.

Und genau diese Trennung sollte nicht nur im Gespräch mit dem Patienten stattfinden, sondern sich auch in einer schriftlichen Vereinbarung, Terminplanung, Abrechnung und Dokumentation widerspiegeln.

Denn im Ernstfall muss bewiesen werden können, dass die Kassenleistung vollständig und vertragsgemäß erbracht wurde.


Und was passiert, wenn das Rezept aufgebraucht ist?

Auch diese Frage kam mehrfach:
Der Patient hatte beispielsweise 6 × KG. Die sechs Behandlungen sind abgeschlossen, er möchte aber gerne weitermachen und wäre bereit, die weiteren Termine selbst zu bezahlen.

Kann die Praxis einfach sagen: „Kein Problem. Ab jetzt sind Sie Selbstzahler“? So einfach ist es leider nicht.

Denn die Frage, wer die Behandlung bezahlt, ist von der Frage zu unterscheiden, wer eine Erkrankung behandeln darf.

Das Bundesverwaltungsgericht sagt dazu:
Ein Physiotherapeut ohne HP darf nur „aufgrund ärztlicher Verordnung“ behandeln. Die Ausbildung befähigt ihn dazu, nach der ärztlichen Diagnose die Einzelheiten der physiotherapeutischen Behandlung – Art und Weise, Dauer, Intensität und Umfang innerhalb des vorgegebenen Rahmens – festzulegen. Sie befähigt ihn aber gerade nicht zur eigenverantwortlichen Entscheidung darüber, ob überhaupt eine physiotherapeutische Krankenbehandlung indiziert ist.

Was ist der Unterschied zur direkten Therapiezeitverlängerung?

Direkte Therapiezeitverlängerung: Die ärztliche Verordnung läuft noch. Der Physiotherapeut verlängert eine aktuell ärztlich veranlasste Behandlung, z. B. 25 Minuten KG + 20 Minuten privat. Er entscheidet damit im Wesentlichen über das Wie, die Intensität und Dauer der konkreten Behandlung.

Weiterbehandlung nach Rezeptende: Die verordnete Anzahl der Einheiten ist vollständig ausgeschöpft. Behandelt der Physiotherapeut danach weiter, entscheidet er selbst, dass überhaupt weitere Krankenbehandlung erforderlich ist und wie lange diese fortgesetzt wird. Das geht deutlich stärker in Richtung eigenverantwortlicher Heilkunde.

Ein Physiotherapeut ohne Heilpraktikererlaubnis darf nicht allein deshalb eigenverantwortlich eine Erkrankung weiterbehandeln, weil der Patient die Rechnung jetzt selbst übernimmt. Ist die ärztliche Verordnung ausgeschöpft, sollte deshalb geprüft werden, auf welcher Grundlage die weitere Behandlung erfolgt.

Eine Möglichkeit ist eine neue ärztliche Privatverordnung oder wenn der behandelnde Physiotherapeut selbst eine entsprechende sektorale oder volle Heilpraktikererlaubnis hat.


FAZIT:
Selbstzahlerleistungen können für Physiotherapiepraxen wirtschaftlich sehr interessant sein. Aber „Der Patient zahlt es selbst“ bedeutet nicht automatisch „Dann dürfen wir es auch“.

Vorher sollten immer drei Fragen beantwortet werden:
  1. Ist die reguläre GKV-Leistung vollständig erbracht?
  2. Darf der konkrete Therapeut die zusätzliche bzw. anschließende Behandlung durchführen?
  3. Sind Kassenleistung und Privatleistung in Vereinbarung, Abrechnung und Dokumentation sauber voneinander getrennt?


Wenn diese drei Punkte stimmen, wird aus einer guten wirtschaftlichen Idee auch ein tragfähiges Praxismodell.

Wenn ihr bereits mit Therapiezeitverlängerungen oder anderen Selbstzahlerleistungen arbeitet, lohnt sich ein kurzer Blick auf eure derzeitigen Abläufe.




Gar nicht so einfach, sich immer korrekt zu verhalten und seine Rechte zu wahren, aber mit der aktivKANZLEI durchaus machbar.

Wenn du unsicher bist, ob euer aktuelles Selbstzahlermodell rechtlich sauber aufgesetzt ist, vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir schauen gemeinsam, wie wir euch dabei unterstützen können.



Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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