Statusfeststellungsverfahren: 3 Dinge, die du wissen musst
30. Juli 2024
Lesedauer: 2:30 Minuten

Mir muss alles aus dem Gesicht gefallen sein, als ein Studiobetreiber letztens zu mir sagte: „Ich habe jetzt mal pro forma für einen meiner Kurstrainer ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet.“, denn er fügt erschrocken hinzu: „Oder war das keine gute Idee?“.
Antwort: Ähm … wieso hast du das denn gemacht?
Er: Mein Steuerberater meinte, dass nach dem Urteil vom Bayerischen Landessozialgericht aus dem letzten Jahr auch meine Trainer als scheinselbstständig eingestuft werden könnten und bei einer Betriebsprüfung Nachzahlungen auf mich zukommen würden.
Ich könnte über ein Statusfeststellungsverfahren aber Rechtssicherheit schaffen.
AUTSCH!
Ist ja nett, wenn der Steuerberater auf das Problem hinweist, aber mehr darf er auch nicht. Jede weitere Beratung ist verboten.
Wichtig zu wissen Nr. 1:
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hatte schon 2015 entschieden, dass
Steuerberater nicht befugt sind, zum Thema Scheinselbstständigkeit zu beraten.
Es braucht eine kompetente Anwaltskanzlei.
Nichtsdestotrotz arbeiten wir gerne mit den Steuerberatern zusammen, da diese auch für Zeiträume, die länger zurückliegen, umfassende Einsicht haben und oftmals schneller wichtige Informationen parat haben als der Trainer oder Studioinhaber.
Eventuell haben die Steuerberater auch schon eine Betriebsprüfung des Studios begleitet und kennen die Ecken und Kanten der Betriebsprüfer.
All das kann sehr hilfreich sein.
Aber zurück zum Statusfeststellungsverfahren.
Warum ist es suboptimal „pro forma“ ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten?
Ein Statusfeststellungsverfahren sollte (wenn überhaupt) vor dem ersten Kurs oder maximal innerhalb des ersten Monats gemacht werden.
Wichtig zu wissen Nr. 2:
Sollte die Prüfung ergeben, dass die Tätigkeit des Kurstrainers als versicherungspflichtig eingestuft wird und herauskommen, dass der Trainer schon länger in dem Studio arbeitet, ist es sehr wahrscheinlich, dass eine Betriebsprüfung angesetzt wird.
Dann wird nicht nur die Tätigkeit dieses einen Trainers geprüft, sondern von allen auf Honorarbasis beschäftigten Personen.
Im
worst case muss das Studio dann Sozialversicherungsbeiträge für die letzten 4 Jahre, für alle als scheinselbstständig eingestuften Trainer, nachbezahlen.
Wichtig zu wissen Nr. 3:
Letztlich sollte man auch nicht vergessen, dass die Prüfung, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht, durch die DRV stattfindet, also durch die Behörde, die das Geld von dir haben will.
Die Frage, ob man im Zweifelsfall eher für oder gegen eine Scheinselbstständigkeit entscheidet, wenn man selbst ein finanzielles Interesse an der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung hat, lasse ich jetzt mal offen im Raum stehen.
Gar nicht so einfach, sich immer korrekt zu verhalten und sich abzusichern, aber mit der
aktivKANZLEI durchaus machbar.
Wenn du Fragen zu dem Thema hast, vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir zeigen dir gerne, wie wir dich dabei unterstützen können.
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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