Social Media ohne Abmahnung: Die 5 größten Stolperfallen für Trainer, Coaches & Studios

30. Juni 2026 Lesedauer: 2:30 Minuten
Internetwerbung
 



So hätten wir es doch alle gern:

Ein Reel geht viral.
Die Reichweite steigt.
Neue Anfragen landen in deinem Postfach.

Eigentlich genau das, was du dir von Social Media erhofft hast.

Doch während viele Personal Trainer, Coaches und Studios viel Zeit in Content, Kameraeinstellungen und Marketing investieren, wird ein Thema häufig unterschätzt:
Die rechtlichen Spielregeln.

Denn sobald du Social Media nutzt, um deine Dienstleistungen zu vermarkten, bewegst du dich nicht mehr im privaten Bereich. Du trittst als Unternehmer auf und damit gelten für deinen Instagram-, Facebook- oder TikTok-Account auf einmal rechtliche Anforderungen.

Die Folge:
Schon kleine Fehler können zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen oder kostspieligen Auseinandersetzungen führen.

Die gute Nachricht:
Die häufigsten Risiken lassen sich leicht vermeiden, wenn man sie kennt.


Fallstrick Nr. 1: Musiknutzung

Reels ohne Musik? Kaum vorstellbar. Musik erzeugt Aufmerksamkeit, Emotionen und sorgt oft dafür, dass Inhalte überhaupt wahrgenommen werden. Genau deshalb gehört sie für viele Trainer selbstverständlich zum Social-Media-Alltag.

Rechtlich ist das allerdings einer der gefährlichsten Bereiche überhaupt.
Viele gehen davon aus, dass vorgeschlagene Musik oder Musik aus der Meta-Bibliothek automatisch genutzt werden darf.

Wer jedoch Social Media gewerblich nutzt, darf nicht automatisch jeden Song verwenden, der auf der Plattform verfügbar ist.

Aktuell zeigt sich wieder, dass Musikverlage und Rechteinhaber gezielt gegen Unternehmen vorgehen, die Musik ohne ausreichende Lizenz verwenden.

Ein weiteres Problem: Viele veröffentlichen ein Reel zunächst auf Instagram und laden dasselbe Video anschließend auf TikTok, YouTube oder die eigene Website hoch.

Spätestens hier können erhebliche urheberrechtliche Probleme entstehen, weil die Rechte häufig nur für die Nutzung innerhalb der Meta-Plattformen gelten.


Fallstrick Nr. 2: Das fehlende Impressum

Nicht nur deine Website braucht ein Impressum. Tatsächlich besteht die Impressumspflicht auch für geschäftlich genutzte Social-Media-Profile.

Sobald du auf Instagram, Facebook oder anderen Plattformen deine Dienstleistungen bewirbst, Kunden gewinnst oder dein Business präsentierst, handelt es sich um einen geschäftlichen Auftritt.

Das Impressum muss dabei leicht auffindbar und innerhalb weniger Klicks erreichbar sein.

Auf Facebook kann das Impressum direkt hinterlegt werden.

Auf Instagram empfiehlt sich ein direkter Link in der Bio zum Impressum deiner Website.


Fallstrick Nr. 3: Datenschutz auf Social Media

Oftmals kümmert man sich zwar um die Datenschutzerklärung für die Website, den Zusammenhang mit Social Media übersehen jedoch viele.

Auch Besucher deiner Social-Media-Profile müssen darüber informiert werden, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden. Deshalb braucht es auch eine Datenschutzerklärung für deine Social-Media-Auftritte bzw. einen extra Passus in deiner bestehenden Datenschutzerklärung.

In der Praxis wird dieser Bereich meist über einen Link in der Instagram-Bio oder direkt auf Facebook eingebunden.

Wer hier keine Informationen bereitstellt, riskiert unnötige rechtliche Angriffsflächen.


Fallstrick Nr. 4: Gesundheitswerbung und Heilsversprechen

Du bewegst dich in einem rechtlich besonders sensiblen Bereich, wenn dein Content einen gesundheitlichen Bezug hat. Dann greifen zusätzliche gesetzliche Regelungen.

Dazu gehören insbesondere:


Problematisch sind insbesondere Aussagen wie:


Solche Aussagen können schnell als unzulässige Gesundheitswerbung eingestuft werden.

Auch vermeintlich harmlose Superlative wie:


sind nur zulässig, wenn sie tatsächlich wissenschaftlich nachweisbar sind.


Fallstrick Nr. 5: Gewinnspiele

Gewinnspiele gehören zu den beliebtesten Instrumenten für Reichweite und Community-Aufbau. Gleichzeitig zählen sie zu den häufigsten Abmahngründen im Social-Media-Marketing.

Ein rechtssicheres Gewinnspiel benötigt klare Teilnahmebedingungen. Teilnehmer müssen insbesondere erkennen können:


Zusätzlich dürfen Teilnehmerdaten nicht automatisch für Werbezwecke genutzt werden. Wer beispielsweise alle Teilnehmer ungefragt in einen Newsletter aufnimmt, bewegt sich datenschutzrechtlich auf sehr dünnem Eis.

Außerdem verlangen Facebook und Instagram einen zusätzlichen Hinweis, dass das Gewinnspiel in keiner Verbindung zur jeweiligen Plattform steht.


Gar nicht so einfach, sich immer korrekt zu verhalten, aber mit der aktivKANZLEI durchaus möglich.

Wenn du dein Business erfolgreich und rechtssicher am Markt positionieren willst, vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir zeigen dir gerne, wie wir dich dabei unterstützen können.



Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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