Sicherheitsunterweisung im Studio: Deine Pflichten einfach erklärt
14. Oktober 2025Lesedauer: 4:00 Minuten fotogestoeber - stock.adobe.com
Wusstest du, dass du als Arbeitgeber/in dich auch explizit um Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit deiner Mitarbeitenden kümmern musst? Und das ist keine Kür, sondern gesetzliche Pflicht.
In einer Branche, die Gesundheit und Wohlbefinden in den Mittelpunkt stellt, sollte auch der Arbeits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden sowie die Sicherheit regelmäßig auf den Prüfstand gestellt werden.
Bevor ich euch mehr zu dem Thema Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Haftung & Co im Fitnessstudio erzähle, möchte ich allen Praxisinhabern & Praxisinhaberinnen sagen: Ich habe euch nicht vergessen!
Für alle Arbeitgeber/innen einer Physiopraxis veranstalten wir mit unserem Kooperationspartner, der Firma Schupp, ein kostenloses Online-Seminar zu dem Thema!
Was: Rechtssicher führen – Arbeitsschutz, Datenschutz & Hygiene in der Praxis
Das Thema ist so wichtig und fällt bei vielen oftmals hinten runter. Daher mach es dir einfach und melde dich jetzt an!
Los geht`s!
1. Arbeits- und Gesundheitsschutz für Mitarbeitende
Grundlage sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie weitere spezifische Vorschriften. Ziel ist es, gesundheitliche Gefährdungen am Arbeitsplatz zu minimieren und Mitarbeitenden ein sicheres Arbeitsumfeld zu bieten.
1.1 Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG)
Als Arbeitgeber/in bist du verpflichtet, regelmäßig Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Dabei werden potenzielle Gefahren analysiert und Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung festgelegt. Typische Gefährdungen in Fitnessstudios können sein:
Physische Risiken:Unsachgemäße Handhabung schwerer Geräte oder repetitive Bewegungsabläufe.
Ergonomische Belastungen:Stehende Tätigkeiten an Empfangs- oder Thekenbereichen.
Hygienerisiken:Insbesondere durch den Umgang mit Reinigungsmitteln oder unzureichende Hygienevorkehrungen.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen dokumentiert und regelmäßig überprüft werden, insbesondere bei Änderungen der Arbeitsbedingungen (z. B. neue Geräte oder Arbeitsbereiche).
1.2 Sicherheitsunterweisungen (§ 12 ArbSchG)
Mitarbeitende müssen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Diese Unterweisungen sind zu dokumentieren. Inhalte können sein:
Richtiges Heben schwerer Gegenstände, z. B. Hanteln oder Gewichte.
sicherer Umgang mit Fitnessgeräten, z. B. Laufbändern oder computergestützten Trainingsgeräten.
Verhalten bei Notfällen, wie Feuer oder medizinischen Vorfällen bei Mitgliedern.
1.3 Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
Falls erforderlich, bist du verpflichtet, Mitarbeitenden geeignete PSA bereitzustellen. In Fitnessstudios kann dies Handschuhe (bei Reinigungstätigkeiten), rutschfeste Schuhe oder Gehörschutz (bei lauter Musik) umfassen.
1.4 Psychische Gesundheit
Die Verpflichtung zur Beachtung der psychischen Gesundheit wurde durch eine Änderung des ArbSchG verstärkt. Stress, unregelmäßige Arbeitszeiten oder der Umgang mit anspruchsvollen Kunden müssen berücksichtigt und durch geeignete Maßnahmen abgefedert werden.
2. Sicherheit im Fitnessstudio für Mitglieder und Mitarbeitende
Neben dem Schutz der Mitarbeitenden trägst du als Arbeitgeber/in auch Verantwortung für die Sicherheit der Mitglieder. Dies erfordert die Umsetzung baulicher, organisatorischer und technischer Maßnahmen.
2.1 Geräte- und Anlagensicherheit
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Fitnessgeräte regelmäßig zu prüfen und zu warten. Betreiber müssen sicherstellen, dass:
Geräte von Fachkräften inspiziert werden.
Beschädigte Geräte sofort außer Betrieb genommen werden.
Bedienungsanleitungen für Mitglieder zugänglich sind.
2.2 Brandschutzmaßnahmen
Insbesondere Wellnessbereiche wie Saunen erfordern besondere Brandschutzmaßnahmen. Dazu gehören:
Rauchmelder, Feuerlöscher und Fluchtwege.
Brandschutzkonzepte, die regelmäßig geprüft werden.
Schulungen der Mitarbeitenden im Umgang mit Brandsituationen.
2.3 Hygiene und Infektionsschutz
Hygiene spielt in Fitnessstudios eine zentrale Rolle. Betreiber sind gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um Infektionsrisiken zu minimieren. Dazu gehören:
Regelmäßige Reinigung und Desinfektion von Geräten und Gemeinschaftsbereichen.
Bereitstellung von Desinfektionsmitteln für Mitglieder und Mitarbeitende.
Sicherstellung der Einhaltung von Hygienevorgaben, insbesondere in Nassbereichen wie Duschen oder Pools.
Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann nicht nur Bußgelder, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche von Mitgliedern oder Mitarbeitenden nach sich ziehen.
3. Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Regelungen und Besonderheiten für Fitnessstudios
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten für Mitarbeitende. Studiobetreiber müssen hierauf besonderen Wert legen, da die branchenüblichen Öffnungszeiten – oft bis spät abends und auch an Wochenenden – zu Herausforderungen führen können.
3.1 Arbeitszeiten und Pausenregelungen
Tägliche Höchstarbeitszeit:Die maximale Arbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag bei einer 6 Tage-Woche (§ 3 ArbZG). Sie kann ausnahmsweise auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten ein Ausgleich erfolgt, sodass über den gesamten Zeitraum der Mitarbeitende durchschnittlich 8 Stunden Arbeitszeit pro Tag nicht überschreitet.
Pausen:Bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben, ab 9 Stunden mindestens 45 Minuten.
Achtung:Eine Pause muss mindestens 15 Minuten umfassen. Das Zusammensetzen mehrerer kurzer Raucherpausen zu einer reicht nicht aus.
Ruhezeiten:Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit eingehalten werden (§ 5 ArbZG).
Achtung: In der Zeit dürfen auch keine geschäftlichen Anrufe getätigt werden oder E-Mails geschrieben werden.
3.2 Sonntags- und Feiertagsarbeit
Sonntagsarbeit ist gemäß § 9 ArbZG grundsätzlich verboten. Fitnessstudios können jedoch von den Ausnahmen nach § 10 ArbZG profitieren, da sie zu den Einrichtungen gehören, die der Erholung dienen. Damit Sonntagsarbeit rechtlich zulässig ist, gelten folgende Voraussetzungen:
Ersatzruhetag:Mitarbeitende, die sonntags arbeiten, müssen innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag erhalten (§ 11 ArbZG).
Achtung:Der Ersatzruhetag muss nicht extra vergütet werden.
Dokumentation: Arbeitszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, müssen lückenlos dokumentiert werden.
Aktuell gibt es immer noch keine gesetzlichen keine Vorgaben wie die Zeiterfassung zu erfolgen hat. Diese kann also vom Mitarbeiter in einer Software, in einer Exceltabelle auf dem Studiorechner oder aber auch handschriftlich auf einem Blatt Papier erfolgen.
4. Haftung bei Verstößen
Als Betreiber/in haftest du für Verstöße gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die Haftung kann sich wie folgt gestalten:
Zivilrechtlich:Mitglieder oder Mitarbeitende können Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie durch Versäumnisse zu Schaden kommen.
Strafrechtlich:Schwere Verstöße, die zu Verletzungen oder Todesfällen führen, können strafrechtlich verfolgt werden.
Ordnungsrechtlich:Behörden können Bußgelder verhängen oder im schlimmsten Fall den Betrieb vorübergehend stilllegen.
Fazit und Handlungsempfehlungen:
Arbeits- und Gesundheitsschutz ist kein Bereich, der vernachlässigt werden darf – weder aus rechtlicher noch aus unternehmerischer Sicht. Du solltest daher die folgenden Schritte sicherstellen:
Gefährdungsbeurteilungen:Regelmäßig durchführen und umfassend dokumentieren.
Schulungen:Mitarbeitende und Mitglieder gezielt und praxisnah unterweisen.
Geräte und Anlagen regelmäßig warten und Prüfungen dokumentieren
Brandschutz- und Hygienevorschriften konsequent umsetzen.
Sonntags- und Feiertagsarbeit rechtskonform gestaltenund Höchstarbeitszeiten sowie Pausen strikt einhalten
Sicherheitslösungen für personallose Studios:Notfallkonzepte und technische Absicherungen implementieren.
Und hier nochmal der REMINDER für alle Physios! Mach es dir einfach und melde dich jetzt für das kostenlose Online-Seminar an!
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