Schleichwerbung: Was du bei deinen Angeboten beachten musst

29. August 2023 Lesedauer: 2:00 Minuten
Internetwerbung

Letzte Woche hat mich meine Assistentin Kerstin gefragt: „Müssen wir unsere Social Media Posts mit den Beratungsangeboten als Werbung kennzeichnen?“.

Ich: „Ähm ... [nachdenkliches Schweigen] … nee, wieso?“

Kerstin: „Wir haben ja einen Business-Account, ist das dann nicht Schleichwerbung oder so, wenn man nicht Anzeige dazu schreibt?“

Ich: „Interessante Überlegung, aber nein, müssen wir nicht.“

Da meine Antwort samt Begründung auch auf dich zutrifft, wenn du Werbung für deine Angebote machst, möchte ich diese gerne hier mit dir teilen.

Vorab die versprochenen 3 Grundregeln der Werbung:



Für uns ist heute Punkt 2 relevant.

Nach § 5a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist man verpflichtet den kommerziellen Zweck zu kennzeichnen. Andernfalls wäre es „Schleichwerbung“.

Dadurch soll der Verbraucher davor geschützt werden, dass er bezahlte Werbung nicht als solche erkennt und zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird (meistens zum Kauf eines Produkts), die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Typisches Beispiel sind Influencer oder bekannte Podcaster. Wenn z.B. Fitness-Podcaster Mark Maslow das Nahrungsergänzungsmittel XY nutzt und seinen Hörern empfiehlt, dann muss er darauf hinweisen, dass es sich um Werbung handelt [was er auch macht].

... zumindest dann, wenn er Geld bzw. kostenlose Produkte vom entsprechenden Unternehmen dafür bekommt.

Dabei ist es ganz egal, ob er auch privat von dem Produkt überzeugt ist.

Wichtig zu wissen:

Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2022 besteht keine Kennzeichnungspflicht mehr, wenn von dem Unternehmen keine (finanzielle) Gegenleistung für die Werbung gewährt oder versprochen wird.

Du darfst also z.B. sagen, dass du am liebsten eine BLACKROLL verwendest, ohne dies als Werbung kennzeichnen zu müssen, wenn du keine Gegenleistung dafür erhältst. Oder du sagst einfach nur „Faszien-Rolle“.

Aber zurück zu dir und zu mir.

Wie sieht das nun mit Eigenwerbung aus?

Sinn und Zweck des Gesetzes ist es den Verbraucher vor der Verschleierung eines kommerziellen Zweckes zu schützen. Wenn ich aber auf einem Business-Account offensichtlich für ein Angebot von mir Werbung mache, verschleiere ich ja nichts.

Wer also sein eigenes Unternehmen oder ein eigenes Produkt bzw. eine eigene Dienstleistung mit einem Beitrag auf Social Media bewirbt, muss dieses nicht als Werbung kennzeichnen.

Achtung: Es muss stets erkennbar bleiben, dass in eigener Sache Werbung gemacht wird.
Postings in der Form, dass eine andere Person für ein Produkt/ eine Dienstleistung von dir eine Empfehlung abgibt, müssten wiederum als Werbung gekennzeichnet werden.


Wenn du wissen willst, wie du rechtssicher Werbung im Gesundheitsbereich machen kannst, ohne Gefahr zu laufen verklagt zu werden, lies gerne auch mal in meinen Blogartikel „Verbotene Werbung im Gesundheitsbereich“ rein.


zum Blogartikel


Viele sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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