Scheinselbstständigkeit: Die 5 wichtigsten Fragen, die du dir jetzt stellen solltest

24. März 2026 Lesedauer: 3:30 Minuten
Gruppentraining im Fitnessstudio
Stock-Foto ID: 2392073281, r.clasen - shutterstock.com



Vorletzte Woche war ich beim Netzwerktreffen Meet The Top - Fitness auf Mallorca. Die Stimmung war wie immer energiegeladen: Wachstum, Positionierung, neue Konzepte, starke Zahlen.

Und dann, zwischen zwei Terminen oder beim kurzen Gespräch an der Bar, kippte der Fokus. Nicht mehr Marketing.
Nicht mehr Expansion.
Sondern Risiko.

„Sag mal … wie riskant ist das eigentlich mit meinen Honorarkräften?“
„Was prüft die DRV genau?“
„Wir machen das seit Jahren so – kann das wirklich problematisch sein?“

Viele Studios arbeiten mit Strukturen, die sich über Jahre entwickelt haben. Modelle, die „schon immer funktioniert haben“. Doch die entscheidende Frage lautet heute: Würden sie einer Prüfung nach den aktuellen Kriterien standhalten?

Scheinselbstständigkeit und die Zusammenarbeit mit Honorarkräften gehören aktuell zu den größten rechtlichen Risiken im Fitnessmarkt und gleichzeitig zu den meist unterschätzten.

Aus den Gesprächen auf Mallorca haben wir ein ganzes FAQ entwickelt. 5 Fragen von Studiobetreibern möchte ich hier mit dir teilen:


#1 Wie viele Kriterien müssen erfüllt sein, damit man sicher ist?

Die DRV und die Gerichte nehmen immer eine Gesamtwürdigung vor.
Es gibt also keine feste Checkliste nach dem Motto „x Kriterien müssen erfüllt sein“.

Man kann es vereinfacht so sagen: Nicht die Anzahl der Kriterien zählt, sondern deren wirtschaftliche Relevanz im Gesamtgefüge.

Folgende Kriterien sollten klar erkennbar sein:


#2 Braucht es unbedingt eine Raummiete?
Eine entgeltliche Nutzung von Raum und Infrastruktur ist kein gesetzlich zwingendes Kriterium. Es handelt sich um einen Baustein innerhalb der Gesamtbewertung, der von der DRV aktuell immer wieder angebracht wird.

In der Prüfpraxis wird eine kostenlose Nutzung von Betriebsmitteln regelmäßig als Indiz für Eingliederung gewertet. Sie ist jedoch nicht allein entscheidend. Maßgeblich ist immer die Gesamtabwägung aller Umstände.

Die Raummiete ist also kein „Pflichtbestandteil“, sondern ein zusätzlicher Stabilitätsfaktor und ein (wichtiger) Faktor für das Merkmal "wirtschaftliches Risiko".


#3 Meine Honorarkraft ist als Tanzlehrer in der KSK, betrifft uns das Thema trotzdem?

Ja, auch Tanzlehrer, die in die KSK einzahlen, können im Rahmen der DRV‑Prüfung beim Studio als abhängig beschäftigt eingestuft werden, wenn die Tätigkeit die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung erfüllt.

Mit Wirkung vom 15.6.2007 wurde der Deutschen Rentenversicherung die Aufgabe übertragen, die Zahlung der Künstlersozialabgabe zu überwachen. In diesem Zusammenhang wird oftmals auch auf Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung geprüft.


#4 Macht es eine Unterschied, ob die Honorarkraft als Freiberufler oder Gewerbetreibender gemeldet ist?

Freiberuflich oder Gewerbe ist in erster Linie eine steuerliche Frage. Ob jemand beim Finanzamt als Freiberufler oder als Gewerbetreibender eingestuft ist, ist für die DRV nicht maßgeblich. Entscheidend sind allein die sozialversicherungsrechtlichen Kriterien, insbesondere unternehmerische Freiheit, eigener Marktauftritt & Akquise und wirtschaftliches Risiko.

Wichtig zu wissen:
Die Übergangsregelung gilt nur für Honorarkräfte, die unterrichtend tätig sind (z.B. Kurstrainer). Beschäftigst du jedoch z.B. eine Ernährungsberaterin oder einen Personal Trainer auf Honorarbasis und sind diese als Berater tätig, kannst du dich nicht auf die Übergangslösung berufen, wenn bei diesen Scheinselbstständigkeit festgestellt wird.


#5 Wenn ich als Studio nachzahlen muss, kann dann was von der Honorarkraft zurückfordern?

Wenn sich eine Honorarkraft im Nachhinein als Arbeitnehmer herausstellt, gibt es für dich als Studio zwei finanzielle Themen:

1. Sozialversicherungsbeiträge

Grundsätzlich musst du als Arbeitgeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag nachzahlen – also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.

Vom Arbeitnehmeranteil kannst du dir (sehr eingeschränkt) etwas zurückholen:

Nachträglich einbehalten darfst du ihn nur für die letzten drei Monate vor Bekanntwerden der Beitragspflicht. Für weiter zurückliegende Zeiträume bleibst du auf dem Arbeitnehmeranteil sitzen.

2. Rückforderung „zu hoher“ Honorare

Wurde jahrelang ein deutlich höheres Honorar gezahlt als der Lohn eines vergleichbaren Angestellten, gilt:

Man vergleicht das gezahlte Honorar mit dem üblichen Bruttolohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers. Die Differenz kann zurückgefordert werden.

In der Praxis verzichten viele Studios auf Rückforderungen, weil dadurch das Verhältnis belastet wird, die Forderung meist eingeklagt werden muss und man sich oft lieber für die Zukunft sauber aufstellt.

Du möchtest dich zum Thema Scheinselbstständigkeit  professionell und unverbindlich informieren?


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Dort erhältst du:


Im Anschluss hast du die Möglichkeit, deine Fragen live zu stellen und einzuschätzen, welcher nächste Schritt für dein Studio sinnvoll ist.





Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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