Scheinselbstständigkeit: Neues Gesetz beschlossen
04. Februar 2025
Lesedauer: 3:30 Minuten

Da hat man es also doch noch geschafft. Kurz vor der Bundestagswahl hat das Parlament eine bedeutende Entscheidung getroffen: Eine zweijährige Übergangsregelung für selbstständige Lehrkräfte wurde beschlossen, also auch für Yoga-Lehrer:innen und Fitness-Kurstrainer:innen. Doch was bedeutet das konkret für die Branche und welche Unsicherheiten bleiben bestehen?
Die neue Regelung im Überblick
Rückwirkend zum 1. Januar 2025 tritt eine neue Vorschrift im vierten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2026 und stellt klar: Selbstständige Lehrkräfte können in dieser Zeit weiterhin, ohne das Risiko einer nachträglichen Einstufung als abhängig Beschäftigte (Scheinselbstständigkeit) tätig sein.
Voraussetzung: Auftraggeber (Studio) und Auftragnehmer (Honorarkraft) müssen bei Abschluss des Vertrages von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen und die Honorarkraft muss zugestimmt haben, dass keine Versicherungspflicht eintritt.
Die neue Regelung basiert auf dem neuen
§ 127 SGB IV, der folgende wesentliche Punkte enthält:
- Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine Lehrtätigkeit eine abhängige Beschäftigung darstellt, tritt die Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2027 ein.
- Liegt keine solche Feststellung vor und wurde die Lehrtätigkeit ursprünglich als selbstständig eingestuft, besteht bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung.
- Während dieser Übergangsfrist gelten die betroffenen Personen als Selbstständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbstständig tätige Lehrkräfte nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs.
- Wer unter die Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes fällt, wird bis Ende 2026 entsprechend behandelt.
Wichtig zu wissen: Die Versicherungspflicht in der DRV für freiberufliche Lehrer hat damit nichts zu tun und bleibt weiterhin bestehen! Wer also als selbstständiger Yoga-Lehrer oder Fitness-Trainer tätig ist, muss sich weiterhin um seine Rentenversicherungsbeiträge kümmern.
Ich wurde schon geprüft. Bekomme ich mein Geld zurück?
Leider nein. Wer schon geprüft wurde und bezahlen musste, hat leider Pech. Bereits gezahlte Pflichtbeiträge für die Lehrtätigkeit gelten als zu Recht entrichtet.
Wahlgeschenk oder echte Chance - Was passiert nach 2026?
Die CDU/CSU hat angekündigt, das Statusfeststellungsverfahren grundlegend reformieren zu wollen. Laut dem arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Sprecher Stephan Stracke wird die nächste Bundesregierung gefordert sein, „Rechtssicherheit, klar verständliche Vorgaben und eine unbürokratische Umsetzung“ zu gewährleisten.
Aktuell ist es viel Rhetorik und Wahlkampf. Große Worte, aber nach wie vor ist unklar, in welche Richtung sich die Gesetzgebung tatsächlich entwickeln wird und ob eine langfristige Lösung für selbstständige Lehrkräfte und Trainer wirklich in Sicht ist.
Die zweijährige Frist gibt uns Luft zum Atmen, doch wir dürfen uns nicht auf politische Versprechen verlassen.
Daher haben wir von der
aktivKANZLEI die Argumente der DRV sowie der Spitzenverbände der KK wie auch die ergangenen Urteile ausgewertet und einen entsprechenden Honorarvertrag sowie Umsetzungsstrategie für die Studios erarbeitet. Eine sinnvolle Lösung, die die Flexibilität der Kurstrainer und Yoga-Lehrenden wahrt und gleichzeitig die rechtlichen Risiken minimiert.
Was bedeutet das für die Fitness- und Gesundheitsbranche?
- Kurzfristige Planungssicherheit: Für selbstständige Yoga-Lehrer und Kurstrainer bedeutet die Regelung vorerst Entlastung. Sie können weiterhin auf selbstständiger Basis arbeiten.
- Langfristige Unsicherheiten: Nach Ablauf der Übergangsfrist bleibt offen, ob die Reform des Statusfeststellungsverfahrens wirklich zugunsten der Selbstständigen ausfällt, klare Kriterien geschaffen werden oder neue Risiken entstehen.
- Notwendigkeit der eigenen Absicherung: Weiter machen wie bisher wird es definitiv nicht geben. Daher müssen die Kriterien eines Selbständigen (unternehmerische Freiheit, wirtschaftliches Risiko, Verhandlung über Honorar, Ort und Zeit der Auftragserfüllung, mehrere Auftraggeber, Akquise, …) und das Studiokonzept (Studiocare, Teamseite, Vertretungen, …) in Einklang gebracht und vertraglich festgehalten werden.
Fazit:
Die beschlossene Übergangsregelung ist eine Erleichterung für die Fitness- und Gesundheitsbranche, aber keine dauerhafte Lösung. Selbstständige Yoga-Lehrer und Kurstrainer sollten die Entwicklungen genau beobachten und sich frühzeitig auf mögliche Änderungen ab 2027 vorbereiten.
Du bist auch betroffen?
Vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir zeigen dir, wie wir dich rechtlich absichern können.
Viele sportliche Grüße
Astrid & Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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