Scheinselbstständigkeit vermeiden: Kurzfristige Beschäftigung als Alternative?

04. August 2026 Lesedauer: 3:30 Minuten
Fitnesskurs
 



Ich kann es wirklich verstehen, wenn ihr mich fragt:
"Ist das wirklich alles nötig? Sie gibt doch nur einen Kurs pro Woche."

Insbesondere wenn es um Selbstständige im Nebenerwerb geht, stehen viele Studiobetreiber:innen vor dem Problem, dass die Honorarkräfte keinen eigenen Marktauftritt haben, keine Akquise betreiben und auch nicht mehrere Auftraggeber haben.

Viele Yoga- und Fitnessstudios arbeiten mit Honorarkräften, die lediglich einen Kurs pro Woche übernehmen. Lange Zeit wurde diese Personen bei der Prüfung außen vorgelassen, wenn die Krankenkasse und die DRV bestätigt hatten, dass für die Selbstständigkeit keine zusätzlichen Beiträge bezahlt werden müssen.

Seit den verschärften Prüfungen der DRV schauen Prüfer jedoch deutlich genauer hin. Gerade bei regelmäßig eingesetzten Kursleitern, egal wie oft diese tätig werden, steigt das Risiko einer Einstufung als Scheinselbstständige erheblich.

Deshalb suchen viele Studios nach einer rechtssicheren Alternative.

Eine Möglichkeit kann – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen – die kurzfristige Beschäftigung sein.


Minijob oder kurzfristige Beschäftigung?

Die kurzfristige Beschäftigung und der Minijob sind zwei unterschiedliche Formen der geringfügigen Beschäftigung nach dem Sozialversicherungsrecht.

Der wesentliche Unterschied liegt darin, ob die Sozialversicherungsfreiheit an die Höhe des Verdienstes oder an die Dauer der Beschäftigung anknüpft.

Minijob Kurzfristige Beschäftigung
Kriterium Höhe des Arbeitsentgelts Dauer der Beschäftigung
Verdienstgrenze max. 603 €/ Monat keine Verdienstgrenze
Zeitliche Begrenzung keine max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr
Berufsmäßigkeit Unbeachtlich Darf grundsätzlich nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Sozialversicherung Sozialversicherungsfrei; RV versicherungspflichtig mit Befreiungsmöglichkeit Vollständig sozialversicherungsfrei
Lohnsteuer Pauschal oder nach individuellen Merkmalen Pauschal oder nach individuellen Merkmalen möglich


Die kurzfristige Beschäftigung als Alternative?

Gerade wenn Kurslehrer nur vorübergehend eingesetzt werden, kann statt einer Honorartätigkeit eine kurzfristige Beschäftigung die rechtssicherere Lösung sein.

Der große Vorteil:
Die Kurslehrer sind sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer. Das Risiko einer späteren Feststellung der Scheinselbstständigkeit entfällt.

Wenn man 1x die Woche hochrechnet sind es maximal 52 Tage, damit deutlich unter 70 Tage, die eine kurzfristige Beschäftigung erlaubt.

Aber Vorsicht:
Nicht jeder wöchentliche Kurs eignet sich dafür.

Folgendes gilt es zu beachten:

  1. Eine kurzfristige Beschäftigung muss von vornherein befristet sein, entweder durch vertragliche Vereinbarung oder "nach ihrer Eigenart”. Ist die voraussichtliche Dauer einer Beschäftigung zu Vertragsbeginn noch unbekannt, kann keine kurzfristige Beschäftigung vereinbart werden.
  2. Die Tätigkeit darf nicht auf Wiederholung ausgerichtet sein . Ist absehbar, dass der/ die Mitarbeitende immer wieder für kurze Arbeitseinsätze gebraucht werden, können sie nicht kurzfristig beschäftigt werden, selbst wenn die Gesamtdauer der Einsätze 70 Tage pro Jahr nicht überschreitet.
  3. Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Sie darf lediglich eine „wirtschaftlich untergeordnete Einkommensquelle“ darstellen.
  4. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen beim selben Arbeitgeber müssen mindestens zwei Monate liegen, damit von einer kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen werden kann.



Fazit:
Übernimmt eine Person jeden Dienstagabend dauerhaft einen Yogakurs oder Functional-Fitness-Kurs, liegt daher regelmäßig keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.

Die kurzfristige Beschäftigung ist daher aus meiner Sicht kein Ersatz für eine selbstständige Tätigkeit und auch kein Mittel, um Scheinselbstständigkeit zu umgehen.

Sie kann aber insbesondere bei zeitlich begrenzten Vertretungseinsätzen eine rechtssichere Alternative sein.

Gerade jetzt – solange die Übergangslösung greift - ist der richtige Zeitpunkt, bestehende Honorarmodelle zu überprüfen.

Denn die Prüfungen der DRV gehen weiter und wenn eine Scheinselbstständigkeit erst einmal in einem Bescheid festgestellt wird, muss die Zusammenarbeit beendet und komplett umgestaltet werden.

Das Risiko lässt sich durch eine frühzeitige Anpassung der Verträge und Zusammenarbeitsmodelle erheblich reduzieren.

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Dann sichere dir einen Platz in meinem kostenlosen Webinar „Risiko Scheinselbstständigkeit: verstehen – erkennen – vermeiden“.




Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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