Scheinselbstständigkeit: 2 häufige Fragen aus der Praxis einfach erklärt

07. Juli 2026 Lesedauer: 3:00 Minuten
Yoga Retreat
 



Nach wie vor auf Platz 1 ist die Frage:
„Ist meine Honorarkraft wirklich selbstständig?“

Die Frage beschäftigt immer noch viele Studiobetreiberinnen und ich bekomme viele individuelle Einzelfragen zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit.

Da das für viele von euch relevant ist, greife ich heute gleich zwei Fragen auf und teile meine Antworten mit euch.

Frage 1:
"Ich habe zwei Lehrpersonen, die mich bereits auf Minijob-Basis im Backoffice und bei der Studio-Pflege unterstützen. Zusätzlich möchten sie nun auch Kurse geben. Worauf muss ich dabei achten?"

Antwort:
Wenn die Person bereits Arbeitnehmerin deines Studios ist, spricht grundsätzlich nichts dagegen, die Unterrichtstätigkeit als weitere arbeitsvertragliche Aufgabe in den Minijobvertrag aufzunehmen.

Wovon ich dir jedoch ausdrücklich abrate, ist folgende Konstellation:

Wenn die Person als Minijobberin Kurse in deinem Studio gibt, sollte sie nicht zusätzlich als Honorarkraft oder Kooperationspartnerin Kurse bei dir im Studio geben.

Warum?

Weil diese Trennung in einer späteren Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung nur schwer nachvollziehbar darzustellen ist.

Rein formal juristisch wäre es im grünen Modell denkbar, aber diese Konstellation im Rahmen einer Prüfung sauber darzustellen, dass es einmal Kurse auf Minijob-Basis sind und einmal Kurse im Rahmen des Miet- und Kooperationsmodells mit denen du als Studio nichts zu tun hast, halte ich für zu kompliziert für jemanden der erstmal das grüne Modell verstehen muss.

Ein Prüfer sieht nur:
Ob intern unterschiedliche Verträge bestehen, tritt dabei häufig in den Hintergrund. Für Außenstehende entsteht schnell der Eindruck, dass sämtliche Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden.

ACHTUNG: Das gilt auch für Vertretungsstunden!

Übernimmt eine Minijobberin Vertretungen für andere Honorarkräfte als selbstständige Honorarkraft im selben Studio, lässt sich diese Abgrenzung gegenüber der DRV nur schwer vermitteln.

Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Arbeitnehmerin ausschließlich im Backoffice oder bei der Studioorganisation angestellt ist und die Unterrichtstätigkeit vollständig außerhalb dieses Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines sauber umgesetzten Kooperationsmodells erfolgt. Gerade diese Konstellation sollte jedoch sorgfältig gestaltet werden.


Frage 2:
"Eine Lehrerin ist hauptberuflich selbstständig und betreibt eine eigene private Physiotherapiepraxis. Könnte diese als Honorarkraft tätig sein, ohne alle zusätzlichen Anforderungen (Marktauftritt, mehrere Auftraggeber, …) einhalten zu müssen?"

Antwort:
Die kurze Antwort lautet: Nein.

Natürlich ist eine eigene Physiotherapiepraxis ein positives Indiz für unternehmerisches Handeln. Sie allein entscheidet jedoch nicht darüber, ob die Tätigkeit in deinem Yogastudio ebenfalls als selbstständig einzustufen ist.

Genau hier liegt einer der häufigsten Irrtümer. Viele denken:
„Sie ist doch selbstständig, also kann sie bei mir auch als selbständige Honorarkraft arbeiten.“

So einfach ist es leider nicht.

Die Rechtsprechung zur Scheinselbstständigkeit verlangt eine Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalls. Dabei wird jede einzelne Tätigkeit gesondert betrachtet.

Das bedeutet:
Jemand kann in seinem eigenen Unternehmen vollkommen selbstständig tätig sein und gleichzeitig in deinem Yogastudio sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigte gelten.

Worauf schaut die Deutsche Rentenversicherung besonders?

Ob die Person am Markt als Selbstständige auftritt ist wichtig.
Entscheidend ist jedoch die konkrete Zusammenarbeit.

Mit anderen Worten:
Das Risiko einer Scheinselbstständigkeit entsteht häufig nicht in der Person der Lehrkraft, sondern in der Art und Weise eurer Zusammenarbeit.


Fazit:
Gestalte die Zusammenarbeit von Anfang an sauber. Denn eine saubere Struktur ist deutlich günstiger als nach einer Betriebsprüfung mit festgestellter Scheinselbstständigkeit die Zusammenarbeit zu beenden und (ab 2028) Sozialabgaben zahlen zu müssen.


Du willst noch mehr Infos zum Thema Scheinselbstständigkeit?

Dann sichere dir einen Platz in meinem kostenlosen Webinar „Risiko Scheinselbstständigkeit: verstehen – erkennen – vermeiden“.




Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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