Scheinselbstständigkeit Gesetz 2026: Das soll sich ändern



Scheinselbstständigkeit: Gesetz geleakt – was jetzt auf Studios & Honorarkräfte zukommen könnte

29. März 2026 Lesedauer: 3:30 Minuten
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Es gibt Themen, die so elementar für die Branche sind, dass mich News regelrecht nervös machen und auch an einem Sonntag an den Schreibtisch ziehen.

Das Thema Scheinselbstständigkeit bei Honorarkräften gehört dazu.

Mittlerweile ist es zu einem Herzensthema geworden, weil ich die Branche damit nicht allein lassen und rechtlich bestmöglich aufstellen will, damit auch in Zukunft die Zusammenarbeit mit Honorarkräften möglich ist.

Jetzt aber zu den BREAKING NEWS:
Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 28.03.2026 (hinter ihrer Paywall) über einen ihr zugespielten Gesetzvorschlag des Bundesarbeitsministeriums zur Reform der Statusfeststellung.

ACHTUNG:
  1. Es handelt sich um Erkenntnisse aus einen noch UNVERÖFFENTLICHTEN Gesetzvorschlag.
  2. Es ist ein GESETZESVORSCHLAG – noch nicht mal ein Entwurf - das bedeutet, es kann sich durchaus noch einiges ändern!


Ich informiere euch, aber bitte beachtet, es ist „Hören-Sagen“ über die Süddeutsche Zeitung und meinem Verband für Gründer und Selbstständige (VGSD).

TOP #1

Es soll eine neue Form der Selbstständigkeit geben („Wahlmodell“). Selbstständige sollen wählen können:


Konsequenz: Bei der „neuen Selbstständigkeit“ entfallen laut SZ Statusfeststellungsverfahren durch die Rentenversicherung.
ABER: Zu Betriebsprüfungen wird es unabhängig davon wohl weiterhin kommen.

TOP #2

Bis zu 1.571,80 Euro beträgt der aktuelle monatliche Rentenversicherungsbeitrag für Selbstständige. Wer sich "freiwillig" zur Zahlung verpflichtet, für den sollen künftig andere Abgrenzungskriterien gelten und damit eine etwas höhere Rechtssicherheit beim Thema Scheinselbstständigkeit. Klassische Kriterien wie Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Organisation werden weniger relevant. Dagegen soll dem Willen der Beteiligten und dem Bestehen eines unternehmerischen Risikos eine größere Rolle zukommen.

Top #3

Was bis 2008 schonmal der Fall war: „Feste“ Kriterien für Selbstständigkeit werden im Gesetz verankert. Aber nur für den, der sich für die Verssicherungspflicht entscheidet, sollen dann diese Kriterien greifen.

Das unternehmerische Risiko wird in Form von fünf Kriterien konkretisiert, von denen mindestens drei erfüllt sein müssen, das erste davon zwingend:


Lass es mich bitte sagen! 😉
„Ich habe es doch gesagt: Auch mit einem neuen Gesetz, werden die Kriterien nicht weggehen.“

NEU: 3 von 5 und die Vertretungsregelung ist gesetzt.

Das würde bedeuten, eine ordentliche Vertreterregelung und wenn man dann auch noch mehrere Auftraggeber hat und einen eigenen Marktauftritt, würde das reichen.

Mhm … das kann ich noch nicht ganz glauben, dass man wirklich auf „Gewinn- und Verlustrisiko“ & „unternehmerische Kosten“ komplett verzichten will.
Warten wir es ab.

Soweit erstmal die News.


Und was bedeutet das jetzt?

Jetzt sitze ich hier am Sonntag an meinem Schreibtisch und denke mir:
IST DAS EUER ERNST?

Das würde ja bedeuten:
Das Bundesarbeitsministerium tauscht eine etwas höhere, trotzdem wohl nicht verlässliche Rechtssicherheit, gegen Bezahlung der Rentenversicherungsbeiträge.

Und wer sich gegen die neue Form der Selbstständigkeit entscheidet, bleibt weiter in vollem Umfang der Willkür der Deutschen Rentenversicherung ausgesetzt, oder wie?

In der Konsequenz müsste man allen Studios raten, nur noch mit Selbstständigen zusammenzuarbeiten, die sich für die „neue Selbstständigkeit“ entschieden haben.

Wichtige Anmerkung:
Lehrende – also der klassische Kurstrainer oder Yoga-Lehrer – waren eh schon immer pflichtversichert in der RV. Viele hatten sich aber gar nicht bei der DRV gemeldet, bewusst oder aufgrund von Unwissen, sei dahingestellt. Diese Personen trifft der Vorschlag nun mit aller Härte. Wahrscheinlich sogar mit Nachzahlungen für bis zu 4 Jahre.

Der Vorschlag würde aber auch wohl für Personal Trainer und Yoga-Lehrer im 1:1 gelten, die bisher (oftmals) nicht als Lehrende eingestuft wurden und damit nicht rentenversicherungspflichtig waren.

Für diese Selbstständigen bedeutet das, dass sie die "gesamte" Sozialversicherungslast tragen müssen, bestehend aus Kranken- und Pflegeversicherung + nun auch Rentenversicherung (9,3 Prozent Arbeitgeberanteil und 9,3 Prozent Arbeitnehmeranteil = 18,6 %).

Wer deutlich mehr verdient, wird den maximalen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 1.571,80 Euro/Monat in Kauf nehmen können, um seinen Auftraggebern mehr Rechtssicherheit bieten und wieder Aufträge erhalten zu können. Wer weniger verdient, muss zwar einkommensabhängig auch weniger bezahlen, aber die prozentuale Belastung wird für viele trotzdem erdrückend sein.

Hinweis:
Eine Ausnahme bilden Künstler und Publizisten – wozu auch oftmals Tanzlehrer zählen. Bei diesen übernimmt die Künstlersozialkasse den Arbeitgeberanteil, also die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge.


FAZIT
Auch mit dem Wahlrecht müssen die Kriterien auch umgesetzt und gelebt werden. Hinzu kommt, dass es unabhängig vom Wahlrecht für die Selbstständigen für die Studios wohl weiter zu Betriebsprüfungen kommen wird. Daher gilt:

Wer sich als Studio bisher bereits gekümmert und umgestellt hat, ist nach wie vor auf dem richtigen Weg!

Alle anderen sollten sich jetzt mit dem Thema beschäftigen.


Du willst wissen, wo du mit den aktuell gültigen Prüfkriterien mir deinem Studio stehst? Dann mach unseren kostenlosen Risikoscan-Scheinselbstständigkeit:



Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

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