Scheinselbstständigkeit: Die heimliche Gefahr für Kurstrainer
27. Februar 2024
Lesedauer: 2:00 Minuten
Hast du dir zu dem Thema schon mal Gedanken gemacht? Mittlerweile ist das Problem der Scheinselbstständigkeit zu einem Kernthema in unserer Beratung geworden.
Insbesondere Kurstrainer stehen im Fokus der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Das Interesse der DRV kommt daher, dass jeder Arbeitgeber und jeder Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge bezahlen muss, ein Selbstständiger hingegen nicht.
Es gibt leider keine gesetzliche Definition für den Begriff der Scheinselbstständigkeit. Die Behörden sprechen von einer abhängigen Beschäftigung. Diese entsteht, wenn eine selbstständige Tätigkeit im direkten Vergleich sich nicht von einer angestellten Tätigkeit unterscheidet.
Eine besonders hohe Gefahr besteht bei Kurstrainern.
Bei ihnen wird besonders häufig Scheinselbstständigkeit festgestellt. Das liegt daran, dass es oftmals einen festen Kursplan mit vorgegebenen Zeiten gibt, der Trainer kostenlos die Räumlichkeiten und Materialien (z.B. Musikanlage und Indoor-Cycling-Bikes) des Studios nutzt und allein die Mitglieder des Studios teilnehmen. Der Trainer hat daher kaum wirtschaftliches Risiko, muss kein Eigenkapital einsetzen und auch keine Akquise betreiben. Die Tätigkeit unterscheidet sich also kaum von der eines angestellten Kurstrainers.
Um dies zu verhindern, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
#1 Anstellung
Eine Variante ist, dass man den Kurstrainer/ die Kurstrainerin anstellt (z.B. auf geringfügiger Basis = Minijob). Dann muss das Studio Sozialabgaben abführen und der Trainer bezahlt pauschal einen geringen Betrag. Dann ist die Tätigkeit in diesem Studio abgesichert. Das ist ja aber meistens nicht gewollt.
#2 Selbstständig im Nebenerwerb
Wenn du lediglich im Nebenerwerb als Trainer/in selbstständig bist, kannst du dir auch den Nebenerwerb von der Krankenkasse bestätigen lassen.
Ist ein Trainer hauptberuflich im Anstellungsverhältnis tätig und werden für dieses Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, kann man bei der Krankenkasse eine Einstufung vornehmen lassen. Stuft diese die Tätigkeit als nebenberuflich ein, fallen für die selbstständige Tätigkeit keine weiteren Beiträge zur gesetzlichen Pflege- oder Krankenversicherung an.
An die schriftliche Bestätigung der Krankenkasse ist auch die DRV im Rahmen einer Betriebsprüfung gebunden.
#3 Das Statusfeststellungsverfahren
Eine andere Variante ist das sogenannte Statusfeststellungsverfahren. Um rechtlichen Problemen vorzubeugen, kannst du oder auch das Studio ein Statusfeststellungsverfahren (auch Anfrageverfahren genannt) initiieren. Hier wird geprüft, ob bei dieser Tätigkeit eine Selbstständigkeit vorliegt oder eine abhängige Beschäftigung.
ACHTUNG: Ein Statusfeststellungsverfahren sollte vorher oder maximal innerhalb des ersten Monats gemacht werden. Sollte die Prüfung ergeben, dass du versicherungspflichtig beschäftigt bist und herauskommen, dass du schon länger in dem Studio arbeitest, kann es sein, dass eine Betriebsprüfung angesetzt wird und das Studio Sozialversicherungsbeiträge für bis zu 4 Jahre und du für die letzten 3 Monate nachzahlen musst.
FAZIT:
Wer auf Nummer sicher gehen will, der durchläuft das Statusfeststellungsverfahren.
Das
Problem dabei ist, dass bereits im Antragsformular nicht nur tatsächliche Umstände, sondern in vielen Punkten auch rechtliche Wertungen abgefragt werden.
Das bedeutet, dass man sich bereits vorher Gedanken machen sollte, um ...
- die „richtige“ Beschreibung der Tätigkeit,
- einen geeigneten Vertrag und
- die Art und Weise der Rechnungsstellung.
Gar nicht so einfach, sich immer korrekt zu verhalten und seine Rechte durchzusetzen, aber mit der
aktivKANZLEI durchaus machbar.
Wenn du Fragen zu dem Thema hast, vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir zeigen dir gerne, wie wir dich dabei unterstützen können.
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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