Scheinselbstständigkeit: die heimliche Gefahr für Studios & Trainer
24. Oktober 2023Lesedauer: 2:30 Minuten
Kennst du die TOP 3 Fallstricke im Arbeitsrecht? Und Scheinselbstständigkeit kommt erst noch als Sonderthema hinzu.
Neulich wurde ich vom Moderator auf einem Netzwerktreffen nach den Top 3 an rechtlichen Fallstricken aus dem Arbeitsrecht gefragt.
Mhm, ich kenne die Top 3 Fallstricke bei Arbeitsverträgen, die Top 3 bei Kündigung, die Top 3 in Sachen Arbeitszeit, ...
Nehmen wir daher die Top 3, die für Viele immer sehr überraschend sind:
Eine Pause ist erst eine Pause, wenn die Dauer mindestens 15min beträgt. Damit zählt die 10min Kaffee-/ Zigarettenpause nicht als Pause. Ich kann auch nicht 10min Pause und später 5min Pause zu einer Pause addieren. Eine Pause muss auch dokumentiert werden. Andernfalls muss für jede nicht genommene Pause ein Bußgeld bezahlt werden, sollte es zu einer Überprüfung durch die Behörde kommen.
Die Probezeit bei Azubis darf maximal 4 Monate betragen. Anders als bei regulären Mitarbeitern, wo 6 Monate üblich sind, muss man innerhalb der 4 Monate entscheiden, ob der Azubi zum Studio oder der Praxis passt.
Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend geschrieben sein. Das bedeutet, dass die schlechteste Schulnote, die man vergeben kann, die Note 4 ist. Das gilt selbst dann, wenn man die Person z.B. wegen Arbeitszeitbetrug gekündigt hat.
... aber so richtig „schmerzhaft“, da finanziell echt harte Konsequenzen damit verbunden sind, ist das Thema Scheinselbstständigkeit.
Formaljuristisch gehört das Thema in das Rechtsgebiet Sozialrecht. Für mich gehört es aber auch zu den Themen, mit denen man sich als Betreiber und Betreiberin beschäftigt haben sollte, wenn man vorhat, mit freien Therapeuten oder Honorartrainern zusammenzuarbeiten.
Die Vorteile liegen auf der Hand
keine (bzw. sehr kurze) Kündigungsfristen
keine Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit
keine Sozialabgaben
Die Konsequenzen bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung („Scheinselbstständigkeit“) sind gravierend.
Für den Betreiber und die Betreiberin:
Sozialversicherungsbeiträge müssen bis zu 4 Jahre nachgezahlt werden
Lohnsteuer muss nachbezahlt werden
eventuell kommt es zu einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Veruntreuung
Für den Trainer/ Therapeut:
Sozialversicherungsbeiträge müssen für die letzten 3 Monate nachgezahlt werden
Lohnsteuer muss nachbezahlt werden
eventuell wird der Status als Freiberufler aberkannt
Arbeitgeber kann Differenz zwischen Honorar und typischen Mitarbeitergehalt zurückfordern
Bis vor einigen Jahres hat es ausgereicht, wenn man nachweisen konnte, dass die Honorarkraft mehrere Auftraggeber hat, maximal 80% seinen Umsatz beim Betreiber macht und das Honorar deutlich über dem Entgelt eines Arbeitnehmers liegt.
Das reicht heute nicht mehr aus.
Der Fokus bei der Überprüfung liegt aktuell auf folgendes Punkten:
eigenes wirtschaftliches Risiko
Einsatz von Eigenkapital und eigener Arbeitsmittel
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