Scheinselbstständigkeit: Klartext-Antworten auf aktuelle Fragen

20. Januar 2026 Lesedauer: 3:30 Minuten
Gruppentraining im Fitnessstudio
Stock-Foto ID: 2392073281, r.clasen - shutterstock.com



Wenn du diesen Beitrag liest, bist du wahrscheinlich Studioinhaber:in und spürst, dass sich das Thema Scheinselbstständigkeit nicht mehr wegschieben lässt.

Ich begleite seit zwei Jahren Studios genau an dieser Schnittstelle. Aktuell erlebe ich vor allem eines: große Verunsicherung, gepaart mit dem Wunsch, bitte einfach „das Richtige“ zu tun – ohne das eigene Studio zu gefährden.

Vor Kurzem war ich erneut zu Gast im Podcast „Yoga als Beruf“ bei Antonia Reinhard. Viele der Fragen dort bekomme ich fast täglich von Studioinhaber:innen gestellt. Deshalb möchte ich sie hier noch einmal bündeln, einordnen und dir zeigen, wie ich das Thema aus juristischer und praktischer Sicht betrachte.

Dieser Artikel ist bewusst persönlich formuliert. Nicht als abstrakte Rechtsbelehrung, sondern als Einblick in meine Beratungspraxis.

„Hat sich das Thema nicht irgendwann erledigt?“ – leider nein

Eine der häufigsten Hoffnungen, die mir begegnet, ist diese: „Das ist doch wieder nur eine Phase – da wird die Politik schon noch was regeln.“

Meine ehrliche Antwort – auch im Podcast – lautet:
Nein.

2025 war kein Entspannungsjahr. Die Übergangsregelung war kein Ende des Themas, sondern eher ein Startschuss. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft weiter – und sie prüft kritischer als früher.

Viele Modelle, die jahrelang funktioniert haben, halten der heutigen Prüfpraxis schlicht nicht mehr stand.

Der größte Irrtum: „Wir haben doch einen Vertrag“

Einer der wichtigsten Punkte, den ich Studioinhaber:innen immer wieder erkläre:
Nicht der Vertrag entscheidet – sondern der Studioalltag.

In Prüfungen schaut die DRV auf Fragen wie:




Merke: Wenn sich die Zusammenarbeit faktisch wie ein Angestelltenverhältnis darstellt, wird sie auch so eingeordnet – egal, was im Vertrag steht.


Was Scheinselbstständigkeit rechtlich bedeutet

Juristisch sprechen wir von einer abhängigen Beschäftigung.
Das heißt: Eine Person nennt sich selbstständig, ist aber so in dein Studio eingebunden, dass sie mit einer angestellten Person vergleichbar ist.

Typische Warnsignale aus meiner Beratungspraxis:




Das fühlt sich für viele „normal“ an – weil man es jahrelang so gemacht hat. Rechtlich ist es heute hochriskant.


Das Herrenberg‑Urteil: Warum sich die Maßstäbe verschoben haben

Mit dem sogenannten Herrenberg‑Urteil hat sich die Gewichtung der Prüfkriterien deutlich verändert.

Seitdem gilt noch klarer:
Je weniger unternehmerische Freiheit und je geringer das wirtschaftliche Risiko, desto höher das Risiko der Scheinselbstständigkeit.

Oder anders gesagt:
Wenn jemand selbstständig sein soll, muss das auch substanziell erkennbar sein – im Vertrag, im Alltag und in der Außenwirkung.


Geht Zusammenarbeit auf Honorarbasis überhaupt noch?

Diese Frage höre ich ständig und sie ist absolut berechtigt. Meine Antwort ist differenziert:

Wer 100 %ige Rechtssicherheit will, muss anstellen.
Alle anderen Modelle haben ein Restrisiko.

Aber: Selbstständige Zusammenarbeit ist weiterhin möglich – wenn sie ernsthaft gestaltet wird.

Ich bin überzeugt: Die Branche braucht funktionierende Modelle jenseits reiner Anstellung. Wenn jedes Studio ausschließlich anstellen müsste, wäre das für viele wirtschaftlich nicht tragfähig und die Branche tot.

Deshalb vertreten wir in der aktivKANZLEI einen risikoorientierten, branchenspezifischen Ansatz – nicht schwarz‑weiß, sondern realistisch auf das jeweilige Studiokonzept ausgerichtet.


Die „Perlenkette“: So denkt die DRV heute

Ich arbeite gern mit Bildern. Stell dir eine Kette vor:
Jede Perle steht für ein Kriterium, das für Selbstständigkeit spricht.
Je mehr echte Perlen du auf die Kette fädeln kannst, desto stabiler wird das Gesamtbild.

In den letzten Jahren sind neue „Perlen“ dazugekommen, die unbedingt auf die Kette gehören:




Und ganz wichtig: Diese Kriterien müssen nicht nur vereinbart, sondern auch gelebt werden.


Fragen aus dem Podcast

Antonia:
Kann ein Studio gleichzeitig Minijobber:innen und Selbstständige beschäftigen, ohne dass das automatisch problematisch ist?

Julia:
Ja klar, das geht.
Das kann sogar positiv sein, denn die DRV prüft im Einzelfall die interne Vergleichbarkeit. Wenn man dann darlegen kann, wie sich Minijobber und Honorarkraft unterscheiden, kann man damit die Selbstständigkeit der Honorarkraft festigen.

Beispiel:
Beide geben Kurse, aber Honorarkraft ist nur für den eigenen Kurs zuständig, hingegen kümmert sich die Minijobberin noch um Studiocare und Büroaufgaben. Und das dokumentiert man dann in den jeweiligen Verträgen, damit man es im Ernstfall auch nachweisen kann.


Antonia:
Wie verhält es sich, wenn ein Studio allen Lehrenden die Räume vermietet – zum Beispiel mit festen Pauschalen pro Kurs?

Julia:
Mit der Ausgangslage gibt es jetzt verschieden Modelle für eine Zusammenarbeit.
Gehen wir davon aus, dass das Studio zum Vermieter wird und die Lehrkraft zur eigenständigen Kursanbieterin.

Wenn das Modell richtig umgesetzt ist, spricht es stark für eine selbstständige Tätigkeit, denn:




Aber: Das Modell muss auch wirklich gelebt werden.

Problematisch wird es, wenn die „Raumvermietung“ nur formal existiert, aber faktisch:




Dann kann die DRV zu dem Schluss kommen: „Trotz Mietvertrag liegt wirtschaftlich gesehen eine abhängige Beschäftigung vor.“


Antonia:
Wie sind Modelle zu bewerten, bei denen Einnahmen geteilt werden – etwa pro Teilnehmer?

Julia:
Ein Einnahmemodell auf Basis pro Teilnehmer:in oder prozentualer Beteiligung ist rechtlich zulässig. Es ersetzt oft eine feste Honorarvereinbarung – z. B.:



Das funktioniert gut, WENN das Modell klar als Kooperationsmodell mit getrennter Verantwortlichkeit ausgestaltet ist. Es muss sich also um eine echte Kooperation handeln und nicht nur einfach ein anderes Vergütungsmodell sein.


Antonia:
Und ein weiteres wichtiges Modell sind Aggregatoren: Wie werden Plattformen wie Urban Sports Club oder Wellpass rechtlich eingeordnet – sind sie Auftraggeber?

Julia:
Es gibt bisher keine rechtliche Einordnung z.B. durch ein Gerichtsurteil oder ähnliches.
Aktuell sind Aggregatoren aber am ehesten als Plattform und Vermittler von Zugangsberechtigungen zu sehen.

Die Plattformen vermitteln Zugang zu Kursangeboten verschiedener Anbieter (z. B. Yogastudios, Personal Trainer:innen, Sportclubs).

Die Teilnehmer zahlen einen Monatsbeitrag an den Aggregator, Kursanbieter ist aber das jeweilige Studio. Die Anbieter erhalten eine Vergütung pro Check-in, oft auf Basis interner Verrechnungssätze.

Variante 1: Wenn eine Lehrkraft in einem Studio unterrichtet, das an Urban o. ä. angebunden ist, dann ist das Studio ihr Auftraggeber (oder je nach vertraglicher Variante - wir hatten vorhin auch andere Modelle besprochen – ist sie selbst Anbieterin ohne Auftraggeber). Aber wenn das Studio Auftraggeber ist, bleibt es bei den ganzen besprochenen Voraussetzungen.

Variante 2: Wenn die Lehrkraft selbstständig unter eigenem Namen Kurse anbietet und sich eigenständig bei Urban als Partnerin registriert, kann sie direkt Vertragspartnerin des Aggregators sein – dann ist der Aggregator Auftraggeber, aber nur in Bezug auf die Plattformnutzung, nicht im Sinne einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit.


Antonia:
Wenn ein Yoga-Studio 2026 nur drei Dinge tun würde – welche wären das?

Julia:
Erstens: Entscheiden, ob man noch mit Honorarkräften zusammenarbeiten will und wenn ja, dann die Zusammenarbeit ehrlich analysieren.

Zweitens: Sich bewusst für ein Zusammenarbeitsmodell entscheiden und dieses umsetzen.

Drittens: Verträge anpassen und mit dem Studioalltag in Einklang bringen.


Antonia:
Und dein wichtigster Satz an Yogalehrer:innen?

Julia:
Selbstständigkeit bedeutet Verantwortung – nicht nur Freiheit.


FAZIT
Scheinselbstständigkeit ist kein juristisches Randthema mehr. Sie ist eine der zentralen Zukunftsfragen für Studios.

Wer sich jetzt informiert und strukturiert vorgeht, hat Gestaltungsspielraum.

Wenn du tiefer einsteigen möchtest, hör dir gern die Podcast-Folge #243 von Yoga als Beruf – Scheinselbstständigkeit 2026: Was jetzt wirklich gilt“ an.
z. B. auf Spotify: 🎧 https://open.spotify.com/episode/4ov0SgjhpqrtmG0jmw2G6F?si=b461ea5422f845b8


Und wenn du wissen willst, wie dein Studio konkret dasteht, dann buche dir jetzt ein dein Termin für ein kostenloses Einordnungsgespräch:





Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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