Ruhezeit im Studio: Verschiebt sich dadurch die Beitragserhöhung?

29. September 2026 Lesedauer: 3:30 Minuten
Kundin unterzeichnet Vertrag
iStock/deklofenak



Ich habe mal wieder eine interessante Anfrage bekommen, die ihr bestimmt alle unterschiedlich beantworten würdet.

Frage:
Ruhezeit im Fitnessstudio: Verschiebt sich dadurch die jährliche Beitragserhöhung?

Situation:
Ein Mitglied schließt einen Mitgliedsvertrag ab. In den AGB ist geregelt, dass sich der monatliche Beitrag nach jeweils zwölf Monaten um 3,00 Euro erhöht.

Soweit erst einmal unkompliziert.

Dann vereinbart das Mitglied allerdings eine dreimonatige Ruhezeit. Und plötzlich stellt sich eine Frage, die in der Praxis gar nicht so banal ist:

Greift die Beitragserhöhung trotzdem nach 12 Monaten oder erst nach 15 Monaten?

Was würdest du sagen?

STOPP!
Bevor wir überhaupt über die Ruhezeit sprechen können, müssen wir uns eine andere Frage ansehen: Darf der Beitrag aufgrund der verwendeten Klausel überhaupt automatisch erhöht werden?

Eine automatische Beitragserhöhung ist nicht automatisch unwirksam.

Preiserhöhungsklauseln in Fitnessstudioverträgen sind rechtlich ein sensibles Thema. Das bedeutet aber nicht, dass jede im Voraus vereinbarte Beitragserhöhung unwirksam ist.

Gut zu wissen: Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen einer Preisanpassungsklausel und einer bereits bei Vertragsschluss fest vereinbarten Preisstaffel.

Steht schon bei Vertragsschluss eindeutig fest, dass beispielsweise


zu zahlen sind, spricht einiges dafür, dass die Parteien von Anfang an unterschiedliche Entgelte für unterschiedliche Vertragszeiträume vereinbart haben.

Das Studio entscheidet also nicht irgendwann während des laufenden Vertrags: „Ab nächsten Monat nehmen wir drei Euro mehr.“ Die zukünftige Beitragshöhe steht vielmehr bereits beim Vertragsschluss fest.
Auch die Rechtsprechung liefert Argumente für diese Einordnung. So hat das OLG Bamberg in einem Hinweisbeschluss zu einem Fitnessstudiovertrag darauf hingewiesen, dass ein bereits bei Vertragsschluss vereinbartes, später zu zahlendes Entgelt grundsätzlich eine Entgeltvereinbarung darstellen kann.

Und was passiert jetzt mit der Ruhezeit?

Kommen wir zurück zu unserer Ausgangsfrage.

Das Mitglied argumentierte sinngemäß: Ich hatte drei Monate Ruhezeit. Also habe ich die ersten zwölf Vertragsmonate erst nach insgesamt 15 Monaten erreicht.

Das kann stimmen. Muss es aber nicht.

Denn eine Ruhezeit ist nicht automatisch eine Unterbrechung der Vertragslaufzeit. Entscheidend ist, was Studio und Mitglied tatsächlich vereinbart haben.

Variante 1: Der Vertrag läuft während der Ruhezeit weiter
Der Vertrag besteht unverändert fort. Lediglich die Nutzung des Studios und die Beitragspflicht werden für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt.

Dann spricht viel dafür, dass auch die Ruhemonate zur Vertragslaufzeit gehören.

Bei einer Klausel, nach der sich der Beitrag nach zwölf Monaten erhöht, wäre dieser Zeitpunkt grundsätzlich nach zwölf Kalendermonaten erreicht. Aus drei Monaten Ruhezeit werden also nicht automatisch drei zusätzliche Monate bis zur nächsten Beitragserhöhung.

Variante 2: Die Vertragslaufzeit wird tatsächlich unterbrochen
Anders kann die Situation aussehen, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Ruhemonate nicht auf die Vertragslaufzeit angerechnet werden oder sich die Vertragslaufzeit entsprechend verlängert.

Dann wird die Formulierung der Preisklausel entscheidend. Heißt es dort beispielsweise, dass sich der Beitrag „nach zwölf Monaten Laufzeit“ erhöht, spricht einiges dafür, dass tatsächlich zwölf Monate anrechenbare Vertragslaufzeit vergangen sein müssen. Bei drei Monaten Unterbrechung wären diese zwölf Monate erst nach 15 Kalendermonaten erreicht. Das Mitglied hätte dann das bessere Argument.

Das eigentliche Problem liegt häufig nicht bei der Beitragserhöhung

Der Fall zeigt noch etwas anderes. Fitnessstudios beschäftigen sich intensiv mit Laufzeiten, Kündigungsfristen und Preisen. Die Ruhezeitregelung läuft dagegen häufig nebenher. „Wir legen den Vertrag einfach für drei Monate still.“

Nur was bedeutet „stilllegen“ rechtlich:


Wenn die Vertragsunterlagen darauf keine eindeutige Antwort geben, entstehen später genau die Diskussionen, die eigentlich vermieden werden sollten.

Deine To-Dos

Wer mit jährlichen Beitragserhöhungen und Ruhezeiten arbeitet, sollte beide Regelungen zusammen betrachten.

Eine feste Preisstaffel sollte klar als solche formuliert sein. Wenn die Erhöhung unabhängig von der tatsächlichen Kostenentwicklung erfolgt, braucht es regelmäßig keine zusätzliche Begründung mit steigenden Energie- oder Wartungskosten.

Gleichzeitig sollte die Ruhezeitregelung eindeutig festlegen, was während der Ruhezeit mit der Vertragslaufzeit passiert. Denn „Ruhezeit“ allein beantwortet diese Frage nicht.

Und spätestens wenn Preisstaffel, Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist und Ruhezeit aufeinandertreffen, können wenige unklare Wörter darüber entscheiden, ob und ab wann ein Mitglied den höheren Beitrag zahlen muss.

Praxistipp: Schau dir deine Preisregelungen und Ruhezeiten nicht isoliert an. Gute AGB funktionieren als Gesamtsystem und sollten im Alltag so eindeutig sein, dass weder das Mitglied noch du erst ausrechnen muss, welche Regelung jetzt eigentlich welche andere Regelung verschiebt.


Gar nicht so einfach, sich immer korrekt zu verhalten und seine Rechte durchzusetzen, aber mit der aktivKANZLEI durchaus machbar.

Wenn du Fragen zu dem Thema hast, vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir zeigen dir gerne, wie wir dich dabei unterstützen können.



Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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