Werben - aber richtig … sonst drohen kostspielige Abmahnungen!

07. Juli 2020 Lesedauer: 1:00 Minute
Reisekataloge

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegen auch einfache Zeitungsanzeigen den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Das bedeutet, dass auch in Werbeanzeigen die wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten erfüllt werden müssen. Geschieht dies nicht, haben Konkurrenten die Möglichkeit den Anzeigenersteller kostenpflichtig abzumahnen.

So kann eine Werbeanzeige in einer Sport- oder Fitnesszeitschrift schnell zum Streitobjekt werden. So muss eine Anzeige etwa für ein Trainingslager nicht nur den Zielort und die Reisedauer sowie die Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen und einen Preis enthalten, sondern auch die genaue Identität des Unternehmens sowie dessen Anschrift. Fehlen diese Angaben stellt dies einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dar und der Anbieter des Trainingslagers kann z.B. von Verbrauchervereinen oder Konkurrenten wirksam abgemahnt werden.

Da bereits der einmalige Verstoß einen Unterlassungsanspruch rechtfertigt, muss der Anbieter des Trainingslager sofort die Abmahnkosten des Konkurrenten (vorrangig Anwaltskosten) tragen, auch wenn für spätere Anzeigen die Informationen ergänzt werden oder sogar auch schon ergänzt wurden.

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Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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