Rentenversicherungspflicht für Kurslehrer: Wann du dich melden musst und wann nicht

23. Juni 2026 Lesedauer: 3:00 Minuten
Yoga Class
Dylan Gillis - unsplash



Heute melde ich mich mal nicht zum Thema Scheinselbstständigkeit, aber zu einem Thema, was eng damit zusammenhängt und oft vermischt wird: Rentenversicherungspflicht von Kurslehrern.

„Julia, ich habe gehört, dass alle Yogalehrer rentenversicherungspflichtig sind. Stimmt das?“

Diese Frage hat mir Antonia im Podcast „Yoga als Beruf“ gestellt und sie gehört zu einer der häufigsten Unsicherheiten, die mir in der Beratung begegnen.

Viele Yogalehrende gründen ihr Business voller Leidenschaft. Sie beschäftigen sich mit Stundenkonzepten, Ausbildungen, Marketing und dem Aufbau ihrer Community. Das Thema Rentenversicherung steht dabei meist nicht ganz oben auf der Prioritätenliste.

Das Problem:
Wer die Regeln nicht kennt, riskiert später unangenehme Überraschungen in Form von Nachzahlungen.

Die gute Nachricht:
Nicht jede:r Yogalehrende muss automatisch Beiträge zahlen oder sich bei der Deutschen Rentenversicherung melden.

Schauen wir uns an, worauf es wirklich ankommt.

Antonia: Julia, kläre uns mal auf, wie ist das mit der Rentenversicherungspflicht bei Yoga-Lehrenden!

Julia: Als Yogalehrer:in bist du grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Das kommt daher, dass Kurslehrer als freiberufliche Lehrer eingestuft werden.

Die Freiberuflichkeit hat verschiedene Vorteile, z. B. die Befreiung von der Gewerbesteuer und die Möglichkeit, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zu erstellen. Gleichzeitig sind Lehrkräfte dadurch grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und müssen entsprechende Beiträge entrichten.

Antonia: Heißt das, dass alle Yogalehrer sich bei der Rentenversicherung melden müssen?

Julia: Jetzt passt wieder die typische Juristenantwort: Das kommt drauf an:
Du musst dich melden, wenn eine Rentenversicherungspflicht besteht.

Nun könnte man denken: Als Lehrer bin ich pflichtversichert, also muss ich mich melden. Das stimmt zwar so, aber es gibt eine wichtige Ausnahme.

Wer regelmäßig und im Jahresdurchschnitt monatliche Einnahmen von aktuell unter € 603,00 hat (Geringfügigkeitsgrenze), für den gilt: Die Rentenversicherungspflicht entsteht erst gar nicht.

Der Gedanke ist also NICHT:
„Du bist pflichtig, aber befreit.“

Sondern:
„Bei Einnahmen unter der Geringfügigkeitsgrenze entsteht die Pflicht gar nicht erst.“

Und wenn keine Rentenversicherungspflicht besteht, besteht auch keine Meldepflicht.


Antonia: Und warum gibt es dann den Befreiungsantrag?

Julia: Den brauchst du, wenn du zunächst mehr verdient hast, also eigentlich rentenversicherungspflichtig bist und nun wieder weniger verdienst.

Oder du bist Existenzgründer (3 Jahre möglich), dann kannst du dich auch befreien lassen bzw. deutlich weniger zahlen.


Antonia: Was kommt auf diejenigen zu, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegen?

Julia: Dann besteht die Meldepflicht und du bist verpflichtet, dich bei der Deutschen Rentenversicherung zu melden und zwar innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Tätigkeit.

Du musst Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
Wenn du keine Angaben zum Einkommen machst und nichts anderes beantragst, wird ein pauschaler monatlicher Beitrag zur Rentenversicherung veranschlagt (sogenannter Regelbeitrag).

Im Jahr 2026 beträgt dieser monatlich 735,63 €.

ABER, das kannst du aktiv beeinflussen.
Du musst nicht automatisch diesen Regelbeitrag zahlen. Es gibt auch die Möglichkeit einer einkommensabhängigen Berechnung. Da orientiert sich der Beitrag an dem, was du wirklich an Gewinn hast.

Aktuell zahlst du ca. 18,6 % deines Gewinns, also nicht am Umsatz, sondern am steuerlichen Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben).


Antonia: Muss man mit Nachzahlungen rechnen, wenn man sich erst später meldet?

Julia: Leider ja. Wenn eine Rentenversicherungspflicht bestand und Beiträge nicht gezahlt wurden, müssen diese bei einer Meldung in der Regel nachgezahlt werden. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann Beiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend nachfordern, bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre.


FAZIT:
Das Thema ist nicht da, um dich zu stoppen, sondern um dir zu helfen, dein Business sauber aufzubauen. Du musst nicht alles perfekt machen. Aber du solltest verstehen, an welchen Stellen du hinschauen solltest.

Du willst noch mehr Infos?
Dann höre dir das ganze Podcast-Interview an!


🎧 Rechtssicherheit im Yoga-Business: Was sich jetzt wirklich ändert – und warum du handeln solltest mit Anwältin Julia Ruch - Yoga als Beruf | Podcast on Spotify


Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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