Rentenversicherungspflicht trotz Yoga-Studio: Wann du zahlen musst – und wann nicht
20. Mai 2025Lesedauer: 3:30 Minuten Dylan Gillis - unsplash
Wenn du nicht nur dein Yogastudio betreibst, sondern auch selbst unterrichtest, stellt sich früher oder später die Frage: Musst du Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen – und wenn ja, wie viel?
In diesem Beitrag bekommst du Klarheit über die häufigsten Irrtümer und rechtlichen Fallstricke. Außerdem erfährst du, wie du mit geschickter Organisation unnötige Nachzahlungen vermeiden kannst – und wann du wirklich betroffen bist.
Du unterrichtest selbst? Dann kann Rentenversicherungspflicht bestehen.
Sobald du selbst regelmäßig Yoga-Kurse gibst, fällst du automatisch unter § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – das heißt: Du giltst als selbstständige Lehrerin und bist grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dann wäre (ohne Einkommensprüfung) der Regelbetrag zu zahlen oder du beantragst eine einkommensgerechte Berechnung, hier wäre nur das Arbeitseinkommen aus der Lehrertätigkeit maßgebend für die Beitragsberechnung.
ACHTUNG: Dass musst du der DRV auch so getrennt aufschlüsseln. Andernfalls nimmt diese den Gesamtbetrag aus dem letzten Steuerbescheid.
Und was ist mit meiner Rolle als Studiobetreiberin?
Viele denken: „Ich leite ja ein ganzes Studio, bin Unternehmerin – ich bin doch nicht rentenversicherungspflichtig wie eine freiberufliche Yogalehrerin!“
Aber ganz so einfach ist es nicht.
Entscheidend ist, ob es sich bei deiner Tätigkeit um eine einheitliche Selbstständigkeit – oder um zwei klar getrennte Bereiche handelt.
Die Rentenversicherung unterscheidet:
Lehrende Tätigkeit → rentenversicherungspflichtig
Organisatorisch/wirtschaftliche Aufgaben (Studioleitung, Personal, Marketing) → nicht rentenversicherungspflichtig
ACHTUNG: Die Rechtsprechung ist streng. Wenn du überwiegend unterrichtest, wird auch deine Organisationstätigkeit schnell als Teil der Lehrtätigkeit gewertet – und ist damit rentenversicherungspflichtig.
Kann ich mich davon befreien lassen?
Ausnahme 1: Du hast Angestellte
Wenn du Mitarbeiter*innen beschäftigst, für die du Sozialabgaben abführst, wirst du als selbstständig anerkannt und fällst aus der Versicherungspflicht raus.
Reichen zwei Angestellte auf Minijob-Basis um als selbstständig zu gelten?
Lange Zeit ist dies verneint worden. Zwischenzeitlich hat sich die Praxis der DRV dahin entwickelt, dass wenn du entweder Gehalt an einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten oder an mehrere Minijobber zahlst, du dich befreien lassen kannst. Dies kann sogar einer offiziellen Broschüre der DRV entnommen werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass das Einkommen beide Minijobbler zusammen über der Geringfügigkeitsgrenze, also aktuell über monatlich € 556,00 (vormals € 538,00 und davor € 450,00) gelegen hat bzw. liegt.
Ausnahme 2: Tätigkeiten sind klar voneinander abgrenzbar
Geprüft wird, ob es sich bei den Tätigkeiten um:
•
eine einheitliche selbstständige Tätigkeit handelt, oder
•
zwei voneinander abgrenzbare Tätigkeiten, die getrennt zu bewerten sind.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) legt regelmäßig strenge Maßstäbe an die Einheitlichkeit der Tätigkeit an. Wird mehrheitlich unterrichtet, kann auch die organisatorische Tätigkeit als Teil der Lehrtätigkeit angesehen werden.
Wenn aber die organisatorisch/wirtschaftlichen Aufgaben (z. B. Personal, Finanzen, Marketing) klar abgrenzbar sind und nicht unmittelbar der Durchführung von Unterricht dienen, können zwei getrennte Tätigkeiten vorliegen.
Diese klare Abgrenzung muss dargelegt werden. Eine bloße Information über die Aufteilung der Einnahmen wird nicht ausreichen.
Wie kann ich das nachweisen?
In der Praxis ist dies nicht so leicht nachweisbar, da im Steuerbescheid üblicherweise bei den Einkünften aus Gewerbe/selbständigen Tätigkeit nur eine Gesamtsumme ausgewiesen ist.
Daher muss der DRV nachgewiesen und belegt werden, welcher Anteil des Einkommens aus der Lehrertätigkeit stammt und welcher nicht, damit die Beiträge richtig berechnet werden können.
Empfehlung:
Zeitliche Aufschlüsselung: Wie viel Zeit entfällt auf Unterricht, wie viel auf Management?
Inhaltliche Beschreibung: Welche Tätigkeiten im Einzelnen?
Wirtschaftliche Trennung: Gibt es getrennte Rechnungen, Konten, Strukturen?
Gar nicht so einfach, sich immer korrekt zu verhalten und seine Rechte durchzusetzen, aber mit der aktivKANZLEI durchaus machbar.
Wenn du Fragen zu dem Thema hast, buche dir gerne einen 1:1 Beratungstermin und in einem persönlichen Gespräch per Telefon oder TEAMS bekommst du direkt Antworten auf deine Fragen.
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