Yoga-Retreats rechtssicher anbieten: Das musst du wissen

28. Juli 2026 Lesedauer: 3:00 Minuten
Retreats und Camps
 



Wenn du Retreats anbietest kommst du an der Frage: „Bin ich Reiseveranstalterin?“ nicht vorbei.

Wer zwei Reiseleistungen miteinander kombiniert, also z. B. die Unterkunft und die Yogakurse als Gesamtpaket verkauft, bietet eine Pauschalreise an und ist damit im rechtlichen Sinne Reiseveranstalterin.

Als Reiseveranstalterin bist du gesetzlich verpflichtet, die gebuchten Leistungen bereitzustellen, die Kunden vor Vertragsschluss umfassend zu informieren, einen Reisevertrag und Reisebedingungen bereitzustellen, dich vor Ort um auftretene Mängel zu kümmern und Kundengelder gegen Insolvenz abzusichern samt Ausgabe eines Sicherungsscheins.

Manchmal bekomme ich darauf zu hören:
„Ich biete mehrere Leistungen als Paket an, war aber extra beim Gewerbeamt. Die haben gesagt, ich bin gar keine Reiseveranstalterin.“

Und genau an dieser Stelle entstehen immer wieder gefährliche Missverständnisse. Ein Begriff – zwei völlig unterschiedliche Rechtsgebiete

Der Grund dafür ist, dass hier zwei verschiedene Rechtsgebiete durcheinandergeraten. Während das Gewerbeamt eine gewerberechtliche Frage beantwortet, geht es im Reiserecht um etwas ganz anderes.

Wer diesen Unterschied nicht kennt, wiegt sich schnell in falscher Sicherheit.


Was prüft das Gewerbeamt eigentlich?

Wenn man ein Gewerbe anmelden will, prüft das Gewerbeamt unter anderem:



Und genau hier liegt der Knackpunkt:

Für die Tätigkeit als Reiseveranstalter benötigst du grundsätzlich keine besondere Gewerbeerlaubnis, d. h. du musst kein Gewerbe anmelden.

Es gibt nicht mal eine Kategorie für ein Reiseveranstalter-Gewerbe im Gewerberegister.

Deshalb sagt das Gewerbeamt häufig: „Sie sind kein Reiseveranstalter.“

Gemeint ist oft: „Sie betreiben kein erlaubnispflichtiges Reisegewerbe.“

Das ist etwas völlig anderes.

ACHTUNG:
Was hat die Behörde genau gesagt: Reiseveranstalter oder Reisegewerbe?

Ein weiterer häufiger Irrtum entsteht durch zwei ähnlich klingende Begriffe. Reisegewerbe und Reiseveranstalter haben rechtlich nichts miteinander zu tun.

Ein Reisegewerbe ist eine gewerbliche Tätigkeit ohne festen Geschäftssitz, z. B. der Imbisswagen oder Straßenhändler.

Mit Retreats, Yoga-Reisen oder Wellness-Wochenenden hat das nichts zu tun.
Wer die Begriffe verwechselt, spricht über zwei völlig unterschiedliche Rechtsmaterien.


Was ist entscheidend beim Reiserecht?

Jetzt wechseln wir das Rechtsgebiet. Das Reiserecht stellt nämlich eine ganz andere Frage:

Bist du nach §§ 651a ff. BGB Reiseveranstalterin?

Hier spielt es überhaupt keine Rolle, was das Gewerbeamt gesagt hat. Entscheidend ist allein, wie dein Angebot gegenüber den Kunden aussieht.

Wenn du Unterkunft und Retreat-Programm als Gesamtpaket oder zu einem Gesamtpreis anbietest, bist du in den meisten Fällen Reiseveranstalterin mit allen dazugehörigen Pflichten.

Ignorierst du die Pflichten, ist die Reise rechtlich gesehen „mangelhaft“. Kunden können die Zahlung verweigern, vom Vertrag bis zum letzten Tag zurückzutreten (ohne Stornogebühren) und du musst den Reispreis zurückerstatten oder dich wegen fehlender Sicherung bei Behörden zu melden. Entstehen dem Kunden wegen fehlender Informationen ein Schaden (z. B. fehlende Info zur Visa-Pflicht oder Gültigkeitsdauer des Reisepasses) musst du Schadensersatz leisten.

Und natürlich kannst du auch von der Verbraucherzentrale oder der Konkurrenz abgemahnt werden, denn ein Verstoß gegen die Informationspflichten oder die Insolvenzabsicherung gelten als wettbewerbswidrig.


Überwachungsbedürftig – aber nicht erlaubnispflichtig

Noch ein Punkt sorgt häufig für Verwirrung.
Die Tätigkeit als Reiseveranstalter ist nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 GewO ein überwachungsbedürftiges Gewerbe.

Das bedeutet:
Du brauchst keine Erlaubnis, aber die Gewerbebehörde darf deine persönliche Zuverlässigkeit überprüfen. Daher musst du deine Tätigkeit als Reiseveranstalterin beim Gewerbeamt anzeigen, aber kein Gewerbe beantragen.

Auch das hat nichts mit der Frage zu tun, ob du reiserechtlich Reiseveranstalterin bist.


Fazit:
Lass dich nicht von Begriffen täuschen, sondern lass dein Geschäftsmodell reiserechtlich prüfen. Denn ob du Reiseveranstalterin bist, entscheidet nicht die Behörde, sondern das Gesetz. Du willst wissen, ob du Reiseveranstalterin bist oder wie du es verhindern kannst zur Reiseveranstalterin zu werden?

Dann buche dir jetzt ein Beratungsgespräch und wir klären, was für dich der beste Weg ist und was du dann tun musst.



Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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