Rechtssicher durch die Weihnachtszeit als Arbeitgeber: Tipps zu Deko, Geschenken & Co
03. Dezember 2024
Lesedauer: 3:00 Minuten
Schon in Weihnachtsstimmung? Die Weihnachtszeit steht vor der Tür – und mit ihr die Frage, was du bei der Deko, der Feier, den Geschenken für deine Mitarbeitenden beachten musst. Jaaaa, aus rechtlicher Sicht gibt es da einiges zu beachten!
Damit du und deine Mitarbeitenden eine schöne Adventszeit habt, klären wir heute die rechtlichen Stolperfallen.
#1: Muss ich meinen Vermieter fragen, wenn ich in meinem Studio/ meiner Praxis und im Treppenhaus Weihnachtsdeko aufhängen will?
Im Studio direkt darfst du so viel Weihnachtsdeko verwenden wie du möchtest, solange der Bandschutz, die Hygienevorschriften & Co eingehalten werden.
Bei angrenzende Nebenflächen wie Treppenhaus und Hauseingang sieht das schon anders aus. Die Tür zum Studio oder der Praxis darfst du noch individuell gestalten, aber im restlichen Treppenhaus und dem Eingang zum Gebäude musst du dich nicht nur mit dem Vermieter, sondern auch den anderen Mietern absprechen. Diese könnten nämlich was dagegen haben, wenn es unpassend für deren Gewerbe ist (z.B. Bestattungsunternehmen).
#2: Muss ich rechtlich etwas beachten, wenn ich meinen Mitarbeitenden was zu Weihnachten schenken will?
Leider ja. Denn wenn der Mitarbeiter neben seinem Gehalt ein Geschenk erhält (Juristendeutsch: Geldwerter Vorteil), ist das eine zusätzliche Einnahme und muss versteuert werden.
Beim Geburtstag handelt es sich um einen persönlichen Anlass, für den es eine Freigrenze von € 60,00 gibt. Weihnachten fällt jedoch nicht darunter.
Will man es korrekt machen, bleiben nur die € 50,00 für den Sachbezug. Aber Vorsicht, der Betrag darf nur 1x im Monat vergeben werden. Wenn du z.B. schon eine Tankkarte für € 50,00 vergibt, kann nicht zusätzlich ein Weihnachtsgeschenk darunter zählen.
Rechtstipp:
Pro Jahr können zwei Betriebsveranstaltungen mit je einem Freibetrag von 110,00 € pro Mitarbeitenden veranstaltet werden. In diesen Freibetrag können auch die Geschenke mit einberechnet werden, die dort verteilt werden.
Vorsicht:
Eine einfache Bescherung mit Weihnachtsgeschenken zählt noch nicht als Betriebsveranstaltung und wurde vom Finanzamt und den Finanzgerichten abgelehnt. Du musst es also richtig krachen lassen! 😉
#3 Muss ich was beachten, wenn ich Glühwein ausschenken will?
Niemand darf zur Weihnachtsfeier gezwungen werden – auch nicht, um den „Teamgeist“ zu stärken. Ebenso sollte niemand das Gefühl bekommen, Glühwein trinken zu müssen. Es schadet also nicht, ein paar alkoholfreie Alternativen anzubieten.
Achtung, wenn Azubis oder Praktikanten dabei sind. Laut Jugendschutzgesetz darf man ab 16 Jahren zwar Wein konsumieren, der „extra Schuss“ ist jedoch tabu. Solltest du noch jüngere Azubis oder Praktikanten haben, ist jeglicher Alkohol verboten … auch auf der Weihnachtsfeier.
Es ist ein schöner Abend, der Glühwein fließt, und dann setzt sich ein Kollege doch noch ins Auto und baut einen Unfall auf dem Heimweg. Hier greift in der Regel nicht die Unfallversicherung, da der Heimweg nach der Weihnachtsfeier nicht mehr als Arbeitsweg, sondern als „privat“ gilt. Darüber solltest du deine Mitarbeitenden nochmal kurz informieren.
Und jetzt noch
„Angeberwissen“ für die gemütliche Runde auf dem Weihnachtsmarkt:
Glühwein ist laut der „Verordnung zu aromatisierten weinhaltigen Getränken“ ein Getränk, das ausschließlich aus Rot-, oder Weißwein gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und / oder Gewürznelken gewürzt wird. Er muss einen Alkoholgehalt von mindestens 7 Volumenprozent und weniger als 14,5 Volumenprozent haben.
Er darf gesüßt, aber nicht mit Wasser versetzt werden. Außerdem darf Glühwein nicht mit weiterem Alkohol versetzt sein. Bei Zugabe von Rum, Amaretto & Co handelt es sich rechtlich um einen Punsch.
Unser Getränketipp für den Weihnachtsmarkt
Wenn du eine fitness- und figurbewusste Person bist, raten wir dir: Finger weg vom Eierpunsch!
Dieser hüpft mit 367 kcal pro Tasse (200 ml) direkt auf die Hüfte.
Für einen klassischen Glühwein musst du eine lockere Laufeinheit von ca. 30 Minuten extra einplanen, da dieser mit 210 kcal auf 200 ml zu Buche schlägt.
Kalorienarme Alternative: Der Sieger ist der Glühmost (heißer „Apfelwein“ mit Gewürzen), der mit lediglich 90 kcal auf 200 ml aufwartet. Er ist mit Abstand das kalorienärmste alkoholhaltige Heißgetränk.
Du willst noch mehr Infos?
Wenn du wissen willst, warum es keinen Glühwein light gibt und was man bei Treueprämien und Fortbildungen als Geschenk an seine Mitarbeitenden beachten muss, dann höre dir unbedingt die Folge 135 vom Podcast Hashtag Fitnessindustrie an!
Ich habe dem Host Andreas die Antworten verraten.
🎧 Hashtag Fitnessindustrie Folge 135
Eine schöne Adventszeit & viele Grüße
Astrid & Julia
Die Anwältinnen für die Fitness- & Gesundheitsbranche
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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