Physio im Fitnessstudio: Steuerfrei oder nicht? Das musst du wissen

21. Oktober 2025 Lesedauer: 3:00 Minuten
Heilpraktiker
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Du hast dich mit Sicherheit auch schon damit beschäftigt, wie du dein Studio am Markt positionieren willst, um Mitglieder langfristig zu binden. Der Trend geht klar in Richtung Gesundheitsstudio, das merken wir auch vermehrt in der Beratung. Klingt nach einer sinnvollen Ergänzung – schließlich suchen viele Studiomitglieder genau diese Kombination aus Training und gesundheitlicher Unterstützung.

Was liegt da näher, als Fachkräfte aus dem Gesundheitsbereich ins Studio zu holen? Physiotherapeut*innen können das Trainingsangebot perfekt ergänzen – von der Nachbehandlung kleiner Verletzungen bis hin zur gezielten Rehabilitation.

Besonders attraktiv: Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer befreit.

Doch stimmt das auch in diesem Kontext, also wenn die Leistungen im Fitnessstudio erbracht werden?

Interessanter Punkt, bei dem es einiges zu beachten gilt. Daher heute wieder ein Fall aus der Rubrik: Ihr fragt – die aktivKANZLEI antwortet.

Die kurze Antwort:
Ja, Heilbehandlungen sind auch im Fitnessstudio umsatzsteuerfrei – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Folgenden erfährst du, warum das so ist, welche Stolperfallen es gibt und wie du bzw. dein Studio alles rechtssicher organisieren kannst.

1. Warum Heilbehandlungen grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind

Das Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 14 UStG) sieht eine Befreiung von der Umsatzsteuer für bestimmte Leistungen im Gesundheitsbereich vor. Dazu gehören auch physiotherapeutische Heilbehandlungen – vorausgesetzt, sie erfüllen folgende Bedingungen:



Damit ist klar: Solange du als Physiotherapeut*in eine Heilbehandlung auf Rezept erbringst, bleibt die Leistung steuerfrei – unabhängig davon, ob du in einer eigenen Praxis oder in einem Fitnessstudio tätig bist.


2. Abgrenzung zu steuerpflichtigen Studioleistungen
Das eigentliche Risiko liegt weniger in der Umsatzsteuerbefreiung an sich, sondern in der Abgrenzung. Denn Fitnessstudios bieten in der Regel viele Leistungen an, die umsatzsteuerpflichtig sind:



Wenn hier keine klare Trennung erfolgt, kann es bei einer Betriebsprüfung schnell Probleme geben. Die Finanzverwaltung könnte dann argumentieren, dass es sich um ein gemischtes Angebot handelt.

Konsequenz: Alle Leistungen sind steuerpflichtig und auch bereits abgerechnete Leistungen müssen nach versteuert werden.

Deshalb ist es entscheidend, dass du Heilbehandlungen organisatorisch und buchhalterisch strikt von den Fitnessangeboten trennst.


3. Tipps für die praktische Umsetzung


Damit die Umsatzsteuerbefreiung nicht gefährdet wird, solltest du und dein Studio folgende Regeln beachten:


Fazit:
Physiotherapeutische Heilbehandlungen können für dein Studio genau das fehlende Puzzleteil sein, um dich als modernen Gesundheitsanbieter zu positionieren. Mit klarer Abgrenzung, sauberer Organisation und den richtigen Strukturen bietest du nicht nur einen echten Mehrwert für deine Mitglieder, sondern verschaffst dir auch einen handfesten Wettbewerbsvorteil.

Melde dich bei uns, wenn du dein Studio rechtssicher zum Gesundheitsstudio ausbauen willst.
Buche dir jetzt einen kostenlosen Kennlerntermin und wir zeigen dir, was wir für dich tun können!




Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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