Personal Trainer: Freiberufler oder Gewerbetreibender?

09. November 2021 Lesedauer: 3:30 Minuten
Personal Trainer

Neulich wurde ich ganz erstaunt gefragt: „Wo ist das Problem, jeder Trainer, der nicht angestellt ist, ist Freiberufler?!“.

Falsch!

Man darf hier die Selbstständigkeit, oder auch den Begriff Freelencer, nicht mit dem Freiberufler bzw. der Freiberuflerin verwechseln.

Selbstständige:r - Du bist selbstständig, wenn Du eigenverantwortlich arbeitest, in keine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert und keinem anderen weisungsgebunden bist.

Gewerbetreibende:r - Sobald Du ein Gewerbe betreibst, also selbstständig, dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht agierst UND nicht freiberuflich tätig bist.

Freiberufler:in – Ein „freier Beruf“ ist ein selbständig ausgeübter wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Beruf, für den es eine „besondere berufliche Qualifikation“ bedarf. Weiter muss es sich dabei um die „eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art“ handeln.

Freelancer: Der Begriff stammt aus dem Englischen und meint übersetzt freie:r Mitarbeiter:in. Also eine Person die auf selbstständiger Basis für jemand anderes tätig wird.

Da ein:e Fitnesstrainer:in/ Personal Trainer:in oftmals beratend als auch unterrichtend tätig ist, macht es die Einordnung durchaus schwierig. Entscheidend ist wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.

Gibst Du eher Kurse und vermittelst bestimmte Kenntnisse liegt dein Schwerpunkt auf der unterrichtenden Tätigkeit.

Betreust du hingegen einzelne Kund:innen und bietest ein individuell auf sie zugeschnittenes Programm, dann wirst Du eher als Berater:in tätig, wofür Du ein Gewerbe anmelden musst.

Aktuelles Problem: Die Einstufung als Freiberufler:in oder Gewerbetreibende:r wird von Stadt zu Stadt unterschiedlich gehandhabt. Generell lässt sich sagen, dass beide Varianten möglich sind.

Warum ist das überhaupt wichtig?

Vorteil: Als Freiberufler zahlst du zwar Einkommenssteuer und Umsatzsteuer, aber keine Gewerbesteuer, musst keine Abgaben an die IHK bzw. HWK zahlen und profitierst von einer einfacheren Buchführung.

Nachteil: Wer eine unterrichtende Tätigkeit ausübt, ist verpflichtet Abgaben zur Rentenversicherung zu zahlen.

Die Krux mit der Rentenversicherung

Bei der Frage nach der Rentenversicherungspflicht gibt es 2 Punkte zu beachten.



Dies ist zum Beispiel bei Beratungen zur Gewichtsreduktion samt Personal Training oder als Trainer für die Vorbereitung auf ein Sportevent der Fall.



Was Du tun kannst

Du musst gegenüber der Deutschen Rentenversicherung und dem Finanzamt darlegen, dass Du nicht generelles Wissen vermittelst, sondern auf die individuellen Probleme der Kunden:innen eingehst und berätst.

Wer also hauptsächlich 1:1 Training gibt, für den stehen die Chancen gut, dass er nicht unter die Rentenversicherungspflicht fällt. Bietest Du jedoch hauptsächlich Gruppen-Kurse und Firmen-Fitness an, wird es eher schwierig werden.

Es gibt ein Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 30. Januar 2019, welches sich zu Gunsten des Personal Trainers sehr intensiv damit auseinander gesetzt hat. Jedoch ist die Rechtsprechung sehr unterschiedlich, so dass keine verlässlichen Aussagen getroffen werden können. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber endlich einheitlich festlegt, was gelten soll.

Bitte beachten:

Ab Zustellung des Bescheides durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hast Du nur einen Monat für den Widerspruch Zeit, solltest Du dich gegen die Entscheidung wehren wollen.

Gerne gucke ich mir deine konkrete Situation an und gebe dir eine erste Orientierung für die Erfolgsaussichten eines Widerspruchverfahrens.
Vereinbare dazu gerne ein Beratungsgespräch.





Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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