Pauschalen im Mitgliedsvertrag: Das musst du dazu wissen

23. Mai 2023 Lesedauer: 3:00 Minuten
Kundin unterzeichnet Vertrag

Hast du dich auch schon mal gefragt, ob die Rechtsprechung von Nachbarländern auch zu uns rüber schwappen könnte und wenn diese mal wieder zu verbraucherfreundlich ist, was das dann für dein Business bedeuten würde?

Das kommt wahrscheinlich eher selten vor, aber aus rechtlicher Sicht ist diese Frage nicht unbedeutend, denn im Rahmen eines einheitlichen EU-Verbraucherschutzes kann es tatsächlich sein, dass dich das in Zukunft betrifft.

Ein aktuell diskutiertes Thema: Servicepauschalen in Mitgliedsverträgen.

Podcaster Andreas M. Bechler von Hashtag Fitnessindustrie hat sich mit dem österreichischen Urteil zu den unwirksamen Zusatzgebühren und Servicepauschalen in Fitnessstudios beschäftigt. In Österreich sind Fitnessstudio nun verpflichtet, unwirksam erhobene Servicepauschalen und Gebühren zurückzuerstatten.

Andreas hat mich gefragt:
„Julia, siehst Du hier eine Übertragbarkeit auf Deutschland?“

Antwort:
Vorsicht mit Effekthascherei und medienwirksamen Begriffen wie „nicht rechtens“, „illegale Servicepauschale“ „betrügerische Machenschaften“ … nicht jede Servicepauschale ist unwirksam.
Es geht mal wieder um Verbraucherschutz und im Konkreten um Vergleichbarkeit und Transparenz bei der Preis- und Vertragsgestaltung.

Das Gleiche gilt auch schon jetzt in Deutschland.

Bereits im Jahr 2011 hat das Landgericht Münster entschieden, dass „die Vereinbarung eines Entgelts in Höhe von 9 Euro pro Quartal (Servicepauschale), sowie die quartalsweise Erhöhung des Grundtarifs um jeweils 0,29 Euro pro wöchentlicher Abbuchung“ unwirksam ist.

Warum?

Weil sie nicht klar genug und unverständlich formuliert ist. Das ist ein Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot, § 307 Abs.1, S. 2 BGB.

Wird in einem Vertrag ein wöchentlicher Gesamtbetrag angegeben, der aber monatlich steigt und dann quartalsweise auch noch Servicegebühren hinzukommen, dann ist es für den Verbraucher kaum noch zu überblicken, wie hoch der eigentliche Beitrag ist.

Und das soll im Sinne des Verbraucherschutzes verhindert werden.

Kurzum: Immer wenn eine Pauschale eingeführt wird, um den Beitragspreis „zu schönen“, ist diese wahrscheinlich unwirksam.

Wer aber klar kommunizieren kann, welche Gegenleistung das Mitglied dafür erhält und die Gegenleistung auch gleichwertig ist, wird auch weiterhin Pauschalen erheben dürfen.
Eine Gebühr für das Zutrittsmedium halte ich auch für unwirksam (außer es ist als Pfand ausgestaltet).

Wir haben bisher kaum Rechtsprechung dazu in Deutschland, was daran liegt, dass wen sich Fitnessstudios untereinander wegen so etwas verklagen, am Ende vor Gericht meistens ein Vergleich geschlossen wird.

Sollte allerdings der Verbraucherverband klagen, lässt dieser es meistens auf ein Urteil rauslaufen … und dann hätten wir eine ähnliche Situation wie in Österreich.

Wenn du deinen Mitgliedsvertrag und die AGB auf unwirksame Klauseln überprüfen lassen willst, haben wir zwei Möglichkeiten für dich:

  1. Unser Video-Feedback: AGB-Check

    Im Video prüfen wir deine AGB auf unwirksame Klauseln und sagen dir anschließend, was du unbedingt ändern solltest und warum.

    Video-Feedback: AGB-Check

oder

  1. Unser Paket pureAGB

    Du bekommst individuelle Verträge und wirksame AGB, die zu deinem Studiokonzept passen. Damit Streit mit Mitgliedern, der Konkurrenz und Verbraucherverbänden gar nicht erst entsteht.

    Paket pureAGB


Ich freue mich, wenn wir deine rechtliche Absicherung gemeinsam angehen.


Viele sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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